Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in der vom Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung beschlossen. Während Union und SPD für und Die Linke gegen das Gesetz stimmten, enthielten sich Die Grünen.

Im Fokus des Gesetzes, das am 18. März 2018 in Kraft treten soll, steht die Regulierung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung und Wissenschaft und deren Anpassung an die Bedingungen des Digitalzeitalters.

Hierzu wird eine neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke etabliert, die die Nutzung von geschützten Werken im Unterricht und der Forschung unter bestimmten Voraussetzung erlaubt. Bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes können demnach zu diesem Zweck vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Für Bibliotheken und Archive ist vor allem die Neuregelung zum Text- und Data-Mining relevant, die es erlaubt, eine Vielzahl von Texten, Daten, Bildern und sonstigen Materialien auszuwerten, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Die zunächst noch im Regierungsentwurf angedachte Erstreckung der Regelungen auch auf Zeitschriften- und Zeitungsartikel ist im endgültigen Beschluss nicht mehr vorhanden.

Ausgleichend für die aus der Schranke resultierenden Freiheiten für Bildung und Wissenschaft sollen Urheber nach dem Gesetz auch eine angemessene Vergütung erhalten, die allerdings pauschal über die Verwertungsgesellschaften gewährt werden soll. Individuelle Verträge, die die Schrankenregelung umgehen, werden als unzulässig und damit unwirksam erklärt.

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