Mit noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteilen vom 25.01.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht in acht Verfarhen entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist (Az.: 6 C 7.16, 6 C 11.16, 6 C 12.16, 6 C 14.16, 6 C 15.16, 6 C 18.16, 6 C 23.16, 6 C 31.16).

Die Kläger wehrten sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags in voller Höhe. Nach der alten Rechtslage, die an den Besitz eines Rundfunkgeräts anknüpfte, hatte sie nur eine ermäßigte Rundfunkgebühr zu zahlen, da sie geltend machten, lediglich ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät oder nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zu besitzen. Nach der neuen Rechtslage, die an den Besitz einer Wohnung anknüpft, haben die Kläger den vollen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Soweit die Kläger im Besitz einer Zweitwohnung sind, wehrten sie sich mit ihren Klagen auch gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung.

Da das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Verfahren entschieden hatte, dass die Anknüpfung an den Besitz einer Wohnung und somit die Pflicht zur Entrichtung der vollen Rundfunkgebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist, war in den vorliegenden Verfahren lediglich zu klären, ob die Erhebung der Rundfunkgebühr auch für den Zweitwohnsitz mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es handele sich bei der Anknüpfung an den Besitz einer Wohnung um das praktikabelste Verfahren. Die Notwendigkeit aufwendiger Ermittlungen, die in die Privatssphäre eingriffen, entfielen bei der Anknüpfung an den Besitz einer Wohnung und dies sei gerade der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck bei Ablösung der Rundfunkgebühr gewesen. Würden Ausnahmen für den Besitz von Zweitwohnungen eingeführt, seien aber solche Ermittlungen wieder notwendig. Zudem seien nur wenige Personen von der Regelung betroffen, und zwar nur wer sowohl in einer Erst- als auch in einer Zweitwohnung alleine lebt. In allen anderen Konstellationen sei die gleichzeitige Nutzungsmöglichkeit gegeben.

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