Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 (Az. 2 B 11451/17) in einem Eilrechtsverfahren vorläufig festgestellt, dass der Privatsender SAT.1 verpflichtet ist, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte  in seinem Fernsehprogramm aufzunehmen. Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht worden, die wichtigsten Feststellungen des Gerichts lassen sich aber bereits der Pressemitteilung OVG Rheinland-Pfalz entnehmen.

Hintergründe der Entscheidung

Dem aktuellen Beschluss des OVG ging ein bereits länger andauernder Rechtsstreit voraus, der auch mit dieser Entscheidung noch nicht beendet sein wird. Im Jahr 2013 wurden von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) nach entsprechender Ausschreibung Zulassungsbescheide gegenüber zwei Anbietern erteilt, die diese zur Ausstrahlung von Fensterprogrammen auf dem Privatsender SAT.1, der nach den entsprechenden rundfunkrechtlichen Bestimmungen zur Einräumung von Drittsendezeit verpflichtet ist, §31, 26 Abs. 5 RStV – berechtigen. Hiergegen ging SAT.1 gerichtlich vor, woraufhin die Zulassungsbescheide wegen Rechtsfehlern in der Ausschreibung und den Vergabeentscheidungen vom VG Neustadt an der Weinstraße aufgehoben wurden. Wegen dieser rechtlichen Auseinandersetzung stellte SAT.1 im September 2014 die Ausstrahlung der überregionalen Fensterprogramme ein und die LMK schrieb am 25. Januar 2016 die Sendezeit erneut – allerdings teilweise wegen des noch laufenden Berufungsverfahrens gegen das Urteil des VG Neustadt unter Vorbehalt – aus. In diesem Verfahren wurden von der LMK und SAT.1 drei Fensterprogrammveranstalter ausgewählt und der Privatsender verpflichtet, diesen im Hauptprogramm Sendezeiten (dienstags von 23:10 Uhr bis 01:15 Uhr und samstags von 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr) einzuräumen. Hiergegen ging SAT.1 nun erneut im Klagewege in Verbindung mit einem parallel angestrengten Eilrechtsschutzverfahren vor.

Das OVG urteilt zu Lasten von SAT.1

Das OVG Rheinland-Pfalz hat nun den auf Aufhebung der Sendezeiteinräumungsverpflichtung gerichteten Eilantrag abgelehnt. Zunächst stellt das Gericht keine Rechtsfehler in der Ausschreibung, der Auswahl und der Vergabe der Zulassungen an die drei begünstigten Veranstalter fest. Auch die vorangegangenen Feststellungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zum Zuschaueranteil von mehr als 20% seien nicht zu beanstanden und begründen die Ermächtigung der LMK zum Tätigwerden nach §§ 31, 26 Abs. 5 RStV. Die Zuschaueranteile seien während des laufenden Verfahrens auch nicht so stark zurückgegangen, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten nunmehr unverhältnismäßig erscheine. Auch der Faktor, dass die neue Ausschreibung sich mit dem noch laufenden Berufungsverfahren überschnitten habe, sei vorliegend wegen der Eilbedürftigkeit unerheblich, da die LMK ein berechtigtes Interesse daran habe, den bereits Jahre andauernden Zustand fehlender überregionalen Fensterprogramme im reichweitenstarken Hauptprogramm von SAT.1 zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer zeitnahen und effektiven Gewährleistung der Meinungsvielfalt im Medienbereich müsse dementsprechend gegenüber dem Interesse von SAT.1 an einer uneingeschränkten Programmausstrahlung, die durch die Fensterprogramme ohnehin nur marginal beeinträchtigt würde, überwiegen.

Der Beschluss des OVG ist allerdings nur vorläufiger Natur, sodass die derzeit in Hauptsache beim VG Neustadt an der Weinstraße anhängige Entscheidung abzuwarten bleibt.

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