Drei Monate nach dem Start von „Fuck Ju Göhte 3“ in den deutschen Kinos hat der EuG (Az.: T-69/17) am 24.01.2018 die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bezüglich der fehlenden Markenfähigkeit des Filmtitels „Fack Ju Göhte“ bestätigt und  die Klage der Constantin Film abgewiesen. 

Zur Genese der Entscheidung: Anfang des Jahres 2015 stellte die Constantin Film GmbH beim EUIPO den Antrag das Wortzeichen „Fack Ju Göhte“ als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen des laufenden täglichen Verbrauchs eintragen zu lassen.

Dies wurde durch das EUIPO am 25.09.2015 abgelehnt, wogegen die Constantin Film GmbH Beschwerde erhob, die ebenfalls abgelehnt wurde. Nunmehr lag die Sache dem EuG zur Entscheidung vor.

Dieser schloss sich der Argumentation der Beschwerdekammer des EUIPO an, dass vorliegend ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke bestehe, da das Wortzeichen gegen die guten Sitten verstoße.

Zur Begründung der Entscheidung: Fack ju sei sowohl ein deutscher Slangausdruck für, als auch in der Aussprache gleichzusetzen mit dem englischen „Fuck you“, das als Beleidigung einzustufen sei. Dies sei darüber hinaus auch durch den Film „Fack ju Göhte“ bekannt, welcher hier als Wortzeichen auch Gegenstand des Verfahrens ist.

Der angesprochene Verkehrskreis seien vor allem deutschsprachige Zuschauer, da das Wortzeichen der deutschen Lautsprache entspreche. Eine vernünftige Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle würde an dieser Marke Anstoß nehmen. Es handle sich bereits bei dem Teil „Fack Ju“ um eine höchst anstößige und vulgäre Beleidigung.

Auch zu der Erwähnung Goethes hatte die Beschwerdekammer eine Meinung (vgl. Rn. 31):

„Dass aber nun der geachtete und vielverehrte Goethe posthum in derart herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft wird, noch dazu in fehlerhafter Orthographie, kann vom verletzenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Charakter der Beschimpfung „Fack Ju/Fuck you“ keinesfalls wesentlich ablenken.“

„Göhte“ sei damit nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, lediglich als Platzhalter zu sehen und der gesamte Ausdruck sei nicht nur als Ausdruck schulischer Frustration zu werten, sondern vielmehr als eine vulgäre Verunglimpfung, an der der durchschnittliche, vernünftige Mensch ohne Zweifel Anstoß nehmen würde.

Der Einwand, dass der Titel „Die Wanderhure“ eintragungsfähig sei, reichte dem EuG nicht aus, da diese in dem betreffenden Film tatsächlich eine Rolle spiele, wohingegen Goethe in dem Film mit dem gegenständlichen Wortzeichen nicht vorkam. Dass das exakte Zitat tatsächlich in dieser Form in dem Film gesagt wurde, und auch im Gebrauch als Ausdruck schulischer Frustration, wird von der Kammer hingegen nicht beachtet.

Sowohl die Beschwerdekammer des EUIPO als auch das EuG verkennen damit, dass „Fuck you“ bzw. auch nur „Fuck“ im tatsächlichen Sprachgebrauch inzwischen weniger als Schimpfwort gebraucht wird, sondern eher als ein Ausdruck der Frustration oder der Verärgerung, zudem die Aufforderung zur Selbstbefriedigung, wie es die Beschwerdekammer nannte, bei einer längst verstorbenen Person nur wenig Wirkung entfalten dürfte.

Die höchst anstößige und vulgäre Deutung, die das Gericht dem Ausdruck beimisst, wird auch nicht anhand des Zielpublikums bestimmt, denen die scherzhafte Deutung klar sein müsste. Ob das vernünftige und durchschnittliche Publikum des EuG den Film gesehen hat, bleibt daher fraglich, genauso wie das Verständnis des englischen Ausdrucks bei demselben.

Dieser Argumentation der Beschwerdekammer folgte das EuG nun.

Ein Ausblick – Vorsicht: Satire: Es bleibt abzuwarten, ob auf ein Rechtsmittel, das die Constantin gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV i.V.m. Art. 56 Abs. 1 der Satzung des EuGH binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des EuG einlegen kann, noch eine Entscheidung des EuGH folgen wird. Falls eine solche erfolgen sollte, wünscht man sich dort Richter, die die Bedeutung ironischer Brechung im Hinblick auf die Subsumption von Vulgarität ernster nehmen. Goethe, auf den der Filmtitel zweifelsfrei abstellt, mag sich ansonsten im Grabe herumdrehen und in Richtung des Gerichtshofs der EU unter Hinweis auf den dritten Aufzug seines 1773 erschienenen und 1774 uraufgeführten Schauspiels Götz von Berlichingen zürnen“: „Er aber, sag’s ihm, er kann mich im Arsche lecken!“

Siehe:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5e46e3ecbd2954b7abe19920ffd11d1a3.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaNuQe0?text=&docid=198722&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=611026

EUIPO, Beschwerdeverfahren R 2205/2015-5 (abrufbar über https://euipo.europa.eu/eSearchCLW/#advanced)