{"id":2307,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/wettbewerbs-und-kartellrecht\/"},"modified":"2017-11-10T14:22:45","modified_gmt":"2017-11-10T13:22:45","slug":"wettbewerbs-und-kartellrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/themen\/wettbewerbs-und-kartellrecht\/","title":{"rendered":"Wettbewerbs- und Kartellrecht"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Konzeptionelle Grundlage und Ausgangspunkt des Wettbewerbs- und Kartellrechts ist die grundgesetzlich und grundrechtlich gew\u00e4hrleistete Wettbewerbsfreiheit. Diese wiederum ist Auspr\u00e4gung sowohl der allgemeinen Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit nach Art. 1, 2 und 12 GG auf nationaler Ebene als auch des Rechts auf Freiheit und unternehmerische Freiheit nach Art. 6 und 16 der EU-Grundrechtecharta. Wettbewerb dient dabei der Verteilung von G\u00fctern und Dienstleistungen auf einem freien Markt.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbsvorschriften der EU wollen faire und gleiche Bedingungen f\u00fcr die Unternehmen gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig Raum f\u00fcr Innovation, einheitliche Regulierung und die Entwicklung lassen. Sie umfassen das Kartellrecht, das Recht der staatlichen Beihilfen, das Vergaberecht und das Recht \u00f6ffentlicher Unternehmen. Auch Medienunternehmen m\u00fcssen sich dabei den Gesetzen des Wettbewerbs und der Marktwirtschaft stellen.<\/p>\n<p>Das Kartellrecht dient im Allgemeinen dem Schutz der Preisbildungs- und Wertsch\u00f6pfungsprozesse auf dem Markt \u2013 einem Aspekt des Systems von Angebot und Nachfrage. Die Kontrolle von Fusionen, die Verhinderung von Kartellen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung ist allerdings gerade bei Medienunternehmen auch interessant im Hinblick auf die Sicherung von Vielfalt. <br \/>\n Die zentralen Regelungen zum Kartellrecht auf europ\u00e4ischer Ebene finden sich in Art. 101 ff. AEUV (Kartelltatbestand), insbesondere in Art. 102 AEUV (Missbrauchskontrolle). Sie wollen einen Ausgleich zwischen einer zu verhindernden Gef\u00e4hrdung des freien Wettbewerbs und der zu f\u00f6rdernden internationalen Integration vor dem Hintergrund eines europ\u00e4ischen Binnenmarktes schaffen. Dabei steht das europ\u00e4ische Kartellrechtsmodell auf zwei S\u00e4ulen: Zum einen der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV, die staatliche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen bek\u00e4mpft und zum anderen den Kartelltatbest\u00e4nden der Art. 101 ff. AEUV, die verhindern, dass die beseitigten staatlichen Handelshemmnisse durch private Initiativen ersetzt werden. Erg\u00e4nzend und erweiternd zu diesen Regelungen treten verschiedene Verordnungen wie die Verordnung (EG) Nr. 1\/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und die Verordnung (EG) Nr. 139\/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen sowie eine Vielzahl von Gruppenfreistellungsverordnungen. Mit diesem Regelungskonstrukt hat die EU ein umf\u00e4ngliches System geschaffen, dass Unternehmen verbietet, Preisabsprachen zu treffen oder M\u00e4rkte untereinander aufzuteilen, eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt zur Verdr\u00e4ngung von Wettbewerbern zu missbrauchen und zu fusionieren, wenn sich durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erg\u00e4be, wenn sie einen Sitz oder hohen Umsatz in der EU haben. Die Bestrebungen der Kommission, den freien Wettbewerb zu wahren, zeigen sich gerade in Bezug auf Medienunternehmen etwa an ihren Entscheidungen zu der Vergabe von Exklusivrechten bei gro\u00dfen Sportereignissen (die Europ\u00e4ische Kommission untersagte der Deutschen Fu\u00dfball Liga am 19. Januar 2005, ein gesamtes Rechtepaket auf exklusive Ausstrahlung von Live-\u00dcbertragungen, zeitversetzten Zusammenfassungen und zugeh\u00f6rigem Zweit- und Drittverwertungen an einen einzigen Anbieter zu vergeben) und zu den bei Mediaagenturen anzulegenden kartellrechtlichen Bewertungskriterien ( COMP\/M.3579 \u2013 WPP\/Grey; COMP\/M.4741 &#8211; Google\/DoubleClick; COMP\/M.7023 \u2013 Omnicon\/Publicies) sowie an der Einleitung von Verfahren gegen IT-Gro\u00dfunternehmen wie Google im Bewusstsein der Einflussm\u00f6glichkeiten derer auf die Medienlandschaft. Ein gro\u00dfes Augenmerk wird dabei auch auf die Transparenz der T\u00e4tigkeiten von Marktakteuren gelegt. Gerade bei Mediaagenturen, die als Intermedi\u00e4re eine Schl\u00fcsselrolle zwischen Medien und Werbetreibenden einnehmen und regelm\u00e4\u00dfig einen Informations- und\/oder Infrastrukturvorsprung gegen\u00fcber beiden Seiten besitzen, k\u00f6nnte dieser Transparenzfaktor eine wesentliche Rolle spielen vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der digitalen Aussteuerung von Werbung und des damit verbunden Dr\u00e4ngens neuer Player wie Google, Facebook, SAP, IBM oder Oracle auf den Mediaagenturmarkt.\u00a0<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Vergaberecht st\u00fctzt sich dagegen im Wesentlichen auf Sekund\u00e4rrecht (die so genannten Vergaberichtlinien) bestehend aus den Richtlinien 2004\/17\/EG und 2004\/18\/EG, die auf der Grundlage von Art. 114 AEUV geschaffen wurden. Erg\u00e4nzend gelten die vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze zum Vergaberecht wie sie in den Entscheidungen Telaustria und Telefonadress zum Ausdruck kommen. Dies erm\u00f6glicht eine Harmonisierung der Vergabe von Auftr\u00e4gen \u00fcber die nationalen Grenzen hinaus.<\/p>\n<p>Das EU-Beihilferecht basiert auf den Art. 106 ff AEUV, die durch zahlreiche Verordnungen konkretisiert werden, darunter unter anderem die Beihilfeverordnung (EG) Nr. 659\/1999, die den Beihilfebegriff definiert und das Verfahren der Kommission regelt. Die Kommission \u00fcberwacht hierbei, wie die EU-L\u00e4nder Unternehmen in Form von staatlichen Beihilfen unterst\u00fctzen. Darunter fallen Darlehen und Zusch\u00fcsse, Steuerverg\u00fcnstigungen, G\u00fcter und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen sowie staatlich verb\u00fcrgte Darlehen, die eine bessere Bonit\u00e4tsbewertung der beg\u00fcnstigten Unternehmen im Vergleich zu Wettbewerbern bewirken. Die Gew\u00e4hrung solcher Vorteile an Unternehmen ist bei der Kommission anzumelden (Notifizierungspflicht, Art. 106 AEUV). Prominenz hat das europ\u00e4ische Beihilferecht in Deutschland vor allem durch das sog. \u201eGEZ-Urteil\u201c des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 (C-337\/06) erlangt, in dem die deutschen Rundfunkgeb\u00fchren als staatliche Beihilfen eingeordnet wurden.\u00a0<\/p>\n<p>Das Wettbewerbsrecht umfasst im deutschen Recht das Recht des unlauteren Wettbewerbs (das Lauterkeitsrecht) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (das Kartellrecht).<\/p>\n<p>Das Lauterkeitsrecht bezeichnet alle Regeln, die unlautere Handlungen in der Wirtschaftswelt unterbinden sollen. Darunter f\u00e4llt neben dem gewerblichen Rechtsschutz, welcher insbesondere das Patent- und Markenrecht betrifft, vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Letzteres will unlautere bzw. sittenwidrige Wettbewerbshandlungen von Unternehmen unterbinden wozu insbesondere die Irref\u00fchrung und die Bel\u00e4stigung \u2013 etwa in Form der unzul\u00e4ssigen telefonischen Werbung \u2013 geh\u00f6ren. Dazu gibt es Unternehmen einen Unterlassungsanspruch an die Hand, den sie gegen\u00fcber anderen Unternehmern, die die Pflichten aus dem UWG verletzen, durchsetzen k\u00f6nnen. In das UWG wirken auch viele europarechtliche Vorgaben aus dem Sekund\u00e4rrecht ein. Dazu z\u00e4hlen insbesondere die Richtlinie 2005\/29\/EG \u00fcber unlautere Gesch\u00e4ftspraktiken (UPG-Richtlinie) und die Richtlinie 2006\/114\/EG \u00fcber irref\u00fchrende und vergleichende Werbung. Auch die 2018 in Kraft tretende E-Privacy-Verordnung wird mit ihren Vorschriften zur Zul\u00e4ssigkeit von werblichen Ansprachen das UWG beeinflussen.<\/p>\n<p>Zentrale Regelung des nationalen Kartellrechts ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB), das durch neun gro\u00dfe Novellen im Vergleich zu seinen Anf\u00e4ngen nachhaltig ver\u00e4ndert wurde. Die siebte Novelle hat das GWB dabei den Art. 101 ff. AEUV angepasst. F\u00fcr den Mediensektor war vor allem die neunte Novelle vom 9. M\u00e4rz 2017 relevant, die u.a. Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen k\u00fcnftig eine st\u00e4rkere Kooperation untereinander im Anzeigen- und Werbegesch\u00e4ft, beim Vertrieb, bei der Zustellung und der Herstellung durch eine Kartellverbotsausnahme erm\u00f6glichte. Zudem ist auch eine engere Zusammenarbeit des Kartellamts und der Medienaufsicht an mehreren Stellen vorgesehen, sodass verfahrensrechtliche Abl\u00e4ufe der Landesmedienanstalten und der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf der einen und dem Kartellamt auf der anderen Seite zusammengef\u00fchrt und optimiert werden. Dies gilt unter anderem f\u00fcr den Bereich der Pr\u00fcfung von Fusionen bundesweiter privater Fernsehsender, welche medienrechtlich durch die Medienanstalten und die KEK erfolgt und wettbewerbsrechtlich durch das Kartellamt.<\/p>\n<p>Die deutschen Regelungen insbesondere zum Kartellverbot und der Missbrauchskontrolle haben allerdings mit Ausnahme des Diskriminierungsverbotes in \u00a7\u00a7 19 Abs. 2 Nr. 1 und 20 Abs. 1 GWB und der Zusammenschlusskontrolle nach \u00a7\u00a7 35 ff. GWB angesichts der europ\u00e4ischen Regulierung stark an Bedeutung eingeb\u00fc\u00dft. Nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1\/2003 gehen die europ\u00e4ischen Regelungen dem nationalen Kartellrecht grunds\u00e4tzlich vor<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;on&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;223&#8243; meta_date=&#8221;j. 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Die Kontrolle von Fusionen, die Verhinderung von Kartellen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung ist allerdings gerade bei Medienunternehmen auch interessant im Hinblick auf die Sicherung von Vielfalt. <br \/> Die zentralen Regelungen zum Kartellrecht auf europ\u00e4ischer Ebene finden sich in Art. 101 ff. AEUV (Kartelltatbestand), insbesondere in Art. 102 AEUV (Missbrauchskontrolle). Sie wollen einen Ausgleich zwischen einer zu verhindernden Gef\u00e4hrdung des freien Wettbewerbs und der zu f\u00f6rdernden internationalen Integration vor dem Hintergrund eines europ\u00e4ischen Binnenmarktes schaffen. Dabei steht das europ\u00e4ische Kartellrechtsmodell auf zwei S\u00e4ulen: Zum einen der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff. AEUV, die staatliche Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen bek\u00e4mpft und zum anderen den Kartelltatbest\u00e4nden der Art. 101 ff. AEUV, die verhindern, dass die beseitigten staatlichen Handelshemmnisse durch private Initiativen ersetzt werden. Erg\u00e4nzend und erweiternd zu diesen Regelungen treten verschiedene Verordnungen wie die Verordnung (EG) Nr. 1\/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und die Verordnung (EG) Nr. 139\/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 \u00fcber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen sowie eine Vielzahl von Gruppenfreistellungsverordnungen. Mit diesem Regelungskonstrukt hat die EU ein umf\u00e4ngliches System geschaffen, dass Unternehmen verbietet, Preisabsprachen zu treffen oder M\u00e4rkte untereinander aufzuteilen, eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt zur Verdr\u00e4ngung von Wettbewerbern zu missbrauchen und zu fusionieren, wenn sich durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erg\u00e4be, wenn sie einen Sitz oder hohen Umsatz in der EU haben. Die Bestrebungen der Kommission, den freien Wettbewerb zu wahren, zeigen sich gerade in Bezug auf Medienunternehmen etwa an ihren Entscheidungen zu der Vergabe von Exklusivrechten bei gro\u00dfen Sportereignissen (die Europ\u00e4ische Kommission untersagte der Deutschen Fu\u00dfball Liga am 19. Januar 2005, ein gesamtes Rechtepaket auf exklusive Ausstrahlung von Live-\u00dcbertragungen, zeitversetzten Zusammenfassungen und zugeh\u00f6rigem Zweit- und Drittverwertungen an einen einzigen Anbieter zu vergeben) und zu den bei Mediaagenturen anzulegenden kartellrechtlichen Bewertungskriterien ( COMP\/M.3579 \u2013 WPP\/Grey; COMP\/M.4741 - Google\/DoubleClick; COMP\/M.7023 \u2013 Omnicon\/Publicies) sowie an der Einleitung von Verfahren gegen IT-Gro\u00dfunternehmen wie Google im Bewusstsein der Einflussm\u00f6glichkeiten derer auf die Medienlandschaft. Ein gro\u00dfes Augenmerk wird dabei auch auf die Transparenz der T\u00e4tigkeiten von Marktakteuren gelegt. Gerade bei Mediaagenturen, die als Intermedi\u00e4re eine Schl\u00fcsselrolle zwischen Medien und Werbetreibenden einnehmen und regelm\u00e4\u00dfig einen Informations- und\/oder Infrastrukturvorsprung gegen\u00fcber beiden Seiten besitzen, k\u00f6nnte dieser Transparenzfaktor eine wesentliche Rolle spielen vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der digitalen Aussteuerung von Werbung und des damit verbunden Dr\u00e4ngens neuer Player wie Google, Facebook, SAP, IBM oder Oracle auf den Mediaagenturmarkt.\u00a0<\/p><p>Das europ\u00e4ische Vergaberecht st\u00fctzt sich dagegen im Wesentlichen auf Sekund\u00e4rrecht (die so genannten Vergaberichtlinien) bestehend aus den Richtlinien 2004\/17\/EG und 2004\/18\/EG, die auf der Grundlage von Art. 114 AEUV geschaffen wurden. Erg\u00e4nzend gelten die vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze zum Vergaberecht wie sie in den Entscheidungen Telaustria und Telefonadress zum Ausdruck kommen. 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