{"id":2310,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/urheberrecht\/"},"modified":"2017-11-10T14:40:57","modified_gmt":"2017-11-10T13:40:57","slug":"urheberrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/themen\/urheberrecht\/","title":{"rendered":"Urheberrecht"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Das Urheberrecht (umfassender: das \u201eRecht des Geistigen Eigentums\u201c oder \u201eImmaterialg\u00fcterrecht\u201c) sch\u00fctzt die Beziehungen des Urhebers zu dem von ihm geschaffenen Werk. Erfasst sind die pers\u00f6nlichen Beziehungen in Form des Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechts (etwa das Namensrecht) sowie die wirtschaftliche Dimension der Einbringung des Werks in den Gesch\u00e4ftsverkehr (Verwertungs- und Nutzungsrechte).<\/p>\n<p>Grundlagen des Urheberrechts sind die Menschenrechte; aktuell ist die Kodifizierung auch in der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (Art. 17 Abs. 2) erfolgt. Die Ausgestaltung des Eigentums- und damit des Urheberrechts ist in erster Linie Aufgabe des Staates bzw. der V\u00f6lker-\/Staatengemeinschaft. Es kann Beschr\u00e4nkungen unterworfen werden, soweit berechtigte (Allgemeinwohl-)Interessen dies erfordern, z.B. aus Gr\u00fcnden der Berichterstattung \u00fcber aktuelle Ereignisse, zum Zwecke des Zitats, f\u00fcr Bildung und Forschung. Das Urheberrecht steht gelegentlich in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu anderen (Grund-)Rechten, etwa der Meinungs\u00e4u\u00dferungs- und Medienfreiheit, der Pers\u00f6nlichkeitsrechte und des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes eines freien und unverf\u00e4lschten Wettbewerbs oder mit den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten des Unionsrechts, so dass ein Ausgleich (entsprechend dem Grundsatz praktischer Konkordanz) notwendig werden kann.<\/p>\n<p>Regelungen zum Urheberrecht finden sich auf der Ebene des V\u00f6lkerrechts (z.B. Revidierte Berner \u00dcbereinkunft \u2013 RB\u00dc, Abkommen \u00fcber handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentumsrechts \u2013 TRIPS, Welturheberrechtsvertrag \u2013 WCT), auf Ebene von Europarat und Europ\u00e4ischer Union, sowie im nationalen Recht (in Deutschland das Urheberrechtsgesetz \u2013 UrhRG und betreffend die Verwaltung von Urheberrechten das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz \u2013 UrhRWG).<\/p>\n<p>Die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001\/29\/EG) regelt die durch neue technische Entwicklungen bedingten Rechte der Urheber im Onlinebereich und dar\u00fcber hinaus. Die Richtlinie \u00fcber die Nutzung verwaister Werke (2012\/28\/EU) erm\u00f6glicht die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht mehr auszumachen ist. Unionsweit einheitliche Vermiet- und Verleihrechte von Werken werden durch die Richtlinie 2006\/115\/EG gew\u00e4hrleistet. Die Richtlinie 2011\/77\/EU verlangt eine urheberrechtliche Schutzdauer von 70 Jahren \u00fcber den Tod des Urhebers hinaus. Die Richtlinie zur Gew\u00e4hrleistung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Satellitenrundfunk und in der Kabelweiterverbreitung (93\/83\/EWG) widmet sich spezifischen Problemen dieser Verbreitungsformen. Die Folgerechtsrichtlinie (2001\/84\/EG) gew\u00e4hrt ein Recht des bildenden K\u00fcnstlers auf Erl\u00f6sbeteiligung an jeder Weiterver\u00e4u\u00dferung des Originals eines Werkes. Die Richtlinie 2009\/24\/EG soll den Rechtsschutz von Computerprogrammen im europ\u00e4ischen Binnenmarkt verbessern. Die Datenbank-Richtlinie (96\/9\/EG) schafft urheberrechtlichen Schutz f\u00fcr die Leistungen bei der Errichtung von Datenbanken. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Eigentums (2004\/48\/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende, aber auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen gegen Nachahmer und Produktpiraten zu schaffen. Die Richtlinie 2014\/26\/EU \u00fcber die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten schafft einen Rechtsrahmen f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit von Verwertungsgesellschaften.<\/p>\n<p>In Deutschland sind diese Richtlinien \u00fcberwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) umgesetzt.<\/p>\n<p>Der Stand der Harmonisierung des Urheberrechts auf EU-Ebene ist vor allem durch die Richtlinien der EU\/EG dokumentiert, die Regelungen zu Software, Datenbanken, der Schutzdauer, dem Vermiet- und Verleihrecht, der Nutzung von Werken durch Satelliten- und Kabelrundfunk, das Folgerecht und die Nutzung durch Abrufmedien enthalten. Aktuell wird im Rahmen der EU-Urheberrechtsreform die vorgeschlagene Richtlinie \u00fcber das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM (2016) 593 final) diskutiert. Auf starke (positive und negative) Resonanz trifft dabei vor allem das vorgesehene Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger, dass in Deutschland bereits im nationalen UrhG existiert.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung des EuGH \u00fcbernimmt daneben eine zunehmend ausgestaltende Rolle, bis hin zu der im Sekund\u00e4rrecht kaum behandelten Frage, welche Anforderungen an den Schutzgegenstand \u201eWerk\u201c zu stellen sind. Daneben spielt auch in der Rechtsprechung des EuGH der Einfluss neuer Medien auf das Urheberrecht eine gro\u00dfe Rolle. Hier gilt es, traditionelle Begrifflichkeiten und Auslegungsfragen an die Digitalisierung der M\u00e4rkte anzupassen \u2013 bspw. beim Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe \u2013 und so gerechte L\u00f6sungen zu finden.<\/p>\n<p>Daher \u00a0steht im digitalen Zeitalter in der medienpolitischen Diskussion vor allem die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet im Vordergrund. Ein wichtiger Aspekt ist bei alldem die Reichweite der Verantwortung von Diensteanbietern (\u201eIntermedi\u00e4re\u201c wie Internet Service Provider und Plattformanbieter), deren Dienste im Zuge der (unerlaubten) Werkvermittlung im Internet genutzt werden sowie die Kollision des Urheberrechts mit Rechten Dritter wie der Meinungs\u00e4u\u00dferungs-, Medien- und Informationsfreiheit, des Datenschutzes, eines freien und unverf\u00e4lschten Wettbewerbs sowie den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten. Wie schwierig ein Ausgleich zwischen diesen Interessen zu finden ist, wurde am Scheitern des ACTA-Abkommens (Anti-Counterfeiting Trade Agreement \u2013 \u201eAnti-Produktpiraterie-Handelsabkommen\u201c) deutlich. Die Europ\u00e4ische Union ist bestrebt, in diesem diffizilen Bereich m\u00f6glichst einheitliche Regelungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen; sind doch die Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung und Nutzung von Werken wirtschaftliche Vorg\u00e4nge, die sich l\u00e4ngst nicht mehr auf ein nationales Gebiet beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;on&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;25&#8243; meta_date=&#8221;j. 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Das Urheberrecht steht gelegentlich in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu anderen (Grund-)Rechten, etwa der Meinungs\u00e4u\u00dferungs- und Medienfreiheit, der Pers\u00f6nlichkeitsrechte und des Schutzes personenbezogener Daten, des Schutzes eines freien und unverf\u00e4lschten Wettbewerbs oder mit den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten des Unionsrechts, so dass ein Ausgleich (entsprechend dem Grundsatz praktischer Konkordanz) notwendig werden kann.<\/p><p>Regelungen zum Urheberrecht finden sich auf der Ebene des V\u00f6lkerrechts (z.B. Revidierte Berner \u00dcbereinkunft \u2013 RB\u00dc, Abkommen \u00fcber handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentumsrechts \u2013 TRIPS, Welturheberrechtsvertrag \u2013 WCT), auf Ebene von Europarat und Europ\u00e4ischer Union, sowie im nationalen Recht (in Deutschland das Urheberrechtsgesetz \u2013 UrhRG und betreffend die Verwaltung von Urheberrechten das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz \u2013 UrhRWG).<\/p><p>Die Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001\/29\/EG) regelt die durch neue technische Entwicklungen bedingten Rechte der Urheber im Onlinebereich und dar\u00fcber hinaus. Die Richtlinie \u00fcber die Nutzung verwaister Werke (2012\/28\/EU) erm\u00f6glicht die Nutzung von Werken, deren Urheber nicht mehr auszumachen ist. Unionsweit einheitliche Vermiet- und Verleihrechte von Werken werden durch die Richtlinie 2006\/115\/EG gew\u00e4hrleistet. Die Richtlinie 2011\/77\/EU verlangt eine urheberrechtliche Schutzdauer von 70 Jahren \u00fcber den Tod des Urhebers hinaus. Die Richtlinie zur Gew\u00e4hrleistung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Satellitenrundfunk und in der Kabelweiterverbreitung (93\/83\/EWG) widmet sich spezifischen Problemen dieser Verbreitungsformen. Die Folgerechtsrichtlinie (2001\/84\/EG) gew\u00e4hrt ein Recht des bildenden K\u00fcnstlers auf Erl\u00f6sbeteiligung an jeder Weiterver\u00e4u\u00dferung des Originals eines Werkes. Die Richtlinie 2009\/24\/EG soll den Rechtsschutz von Computerprogrammen im europ\u00e4ischen Binnenmarkt verbessern. Die Datenbank-Richtlinie (96\/9\/EG) schafft urheberrechtlichen Schutz f\u00fcr die Leistungen bei der Errichtung von Datenbanken. Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Eigentums (2004\/48\/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende, aber auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen gegen Nachahmer und Produktpiraten zu schaffen. Die Richtlinie 2014\/26\/EU \u00fcber die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten schafft einen Rechtsrahmen f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitende T\u00e4tigkeit von Verwertungsgesellschaften.<\/p><p>In Deutschland sind diese Richtlinien \u00fcberwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) umgesetzt.<\/p><p>Der Stand der Harmonisierung des Urheberrechts auf EU-Ebene ist vor allem durch die Richtlinien der EU\/EG dokumentiert, die Regelungen zu Software, Datenbanken, der Schutzdauer, dem Vermiet- und Verleihrecht, der Nutzung von Werken durch Satelliten- und Kabelrundfunk, das Folgerecht und die Nutzung durch Abrufmedien enthalten. Aktuell wird im Rahmen der EU-Urheberrechtsreform die vorgeschlagene Richtlinie \u00fcber das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM (2016) 593 final) diskutiert. Auf starke (positive und negative) Resonanz trifft dabei vor allem das vorgesehene Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverleger, dass in Deutschland bereits im nationalen UrhG existiert.<\/p><p>Die Rechtsprechung des EuGH \u00fcbernimmt daneben eine zunehmend ausgestaltende Rolle, bis hin zu der im Sekund\u00e4rrecht kaum behandelten Frage, welche Anforderungen an den Schutzgegenstand \u201eWerk\u201c zu stellen sind. Daneben spielt auch in der Rechtsprechung des EuGH der Einfluss neuer Medien auf das Urheberrecht eine gro\u00dfe Rolle. Hier gilt es, traditionelle Begrifflichkeiten und Auslegungsfragen an die Digitalisierung der M\u00e4rkte anzupassen \u2013 bspw. beim Begriff der \u00f6ffentlichen Wiedergabe \u2013 und so gerechte L\u00f6sungen zu finden.<\/p><p>Daher \u00a0steht im digitalen Zeitalter in der medienpolitischen Diskussion vor allem die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet im Vordergrund. Ein wichtiger Aspekt ist bei alldem die Reichweite der Verantwortung von Diensteanbietern (\u201eIntermedi\u00e4re\u201c wie Internet Service Provider und Plattformanbieter), deren Dienste im Zuge der (unerlaubten) Werkvermittlung im Internet genutzt werden sowie die Kollision des Urheberrechts mit Rechten Dritter wie der Meinungs\u00e4u\u00dferungs-, Medien- und Informationsfreiheit, des Datenschutzes, eines freien und unverf\u00e4lschten Wettbewerbs sowie den Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheiten. Wie schwierig ein Ausgleich zwischen diesen Interessen zu finden ist, wurde am Scheitern des ACTA-Abkommens (Anti-Counterfeiting Trade Agreement \u2013 \u201eAnti-Produktpiraterie-Handelsabkommen\u201c) deutlich. 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