{"id":2312,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/kultur-und-filmfoerderung\/"},"modified":"2017-11-10T14:43:19","modified_gmt":"2017-11-10T13:43:19","slug":"kultur-und-filmfoerderung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/themen\/kultur-und-filmfoerderung\/","title":{"rendered":"Kultur- und Filmf\u00f6rderung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Im Unionsrecht kommt Kultur als Integrationsfaktor eine zunehmende Bedeutung zu. Die Aktivit\u00e4ten der EU im kulturpolitischen Bereich sind zahlreich und vielf\u00e4ltig. Im Bereich der Medien ist die Kultur- und insbesondere die Filmf\u00f6rderung ein wichtiges Thema.<\/p>\n<p>Anf\u00e4nglich war die kulturelle Ausrichtung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft im EWG-Vertrag nicht ausdr\u00fccklich festgelegt. Im Laufe der Jahre begannen sich die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EWG mit der Bedeutung der Kultur f\u00fcr den Integrationsprozess st\u00e4rker zu befassen. Ein wichtiger Meilenstein war die 1983 in Stuttgart abgegebene \u201eFeierliche Erkl\u00e4rung des Europ\u00e4ischen Rates \u00fcber die Europ\u00e4ische Union\u201c. Dort wurde u. a die F\u00f6rderung konkreter kultureller Ma\u00dfnahmen wie der Schutz des kulturellen Erbes und die Verbreitung der Kultur (insbesondere \u00fcber audiovisuelle Mittel) festgelegt. Der Maastrichter Vertrag \u00fcber die Europ\u00e4ische Union im Jahre 1992 brachte die Kulturf\u00f6rderung einen gro\u00dfen Schritt voran. Erstmalig wurde der Kultur ein eigener Artikel (128 EGV; nunmehr: Art. 167 AEUV) gewidmet.<\/p>\n<p>Die heutigen Anstrengungen der EU im kulturpolitischen Bereich sind von der Rechtsnatur wie dem Regelungsgegenstand her mannigfaltig. Beispielsweise erfolgt die F\u00f6rderung des audiovisuellen Mediensektors in der Europ\u00e4ischen Union mit dem Programm &#8220;Kreatives Europa&#8221;. Das EU-Programm f\u00fcr die Kultur- und Kreativbranche hatte die Europ\u00e4ische Kommission am 23. 11. 2011 vorgeschlagen. Die vorgesehene Laufzeit reicht von 2014 bis 2020. Es vereint die bisherigen Programme KULTUR (2007-2013), MEDIA (2007-2013) und MEDIA Mundus. W\u00e4hrend das Teilprogramm MEDIA beispielsweise eine Produzentenf\u00f6rderung und Verleih- und Vertriebsf\u00f6rderung vorsieht, beinhaltet das Teilprogramm KULTUR zum Beispiel europ\u00e4ische Kooperationen der verschiedensten Kultureinrichtungen, europ\u00e4ische Plattformen und Netzwerke.<\/p>\n<p>Parallel gibt es noch zahlreiche bilaterale und auch trilaterale Filmabkommen der EU-Staaten untereinander. Damit soll gesichert werden, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in einem jedem, am Abkommen beteiligten Land wie inl\u00e4ndische Produktionen behandelt werden (Gew\u00e4hrung der sog. Inl\u00e4nderbehandlung) und Zugang zu den jeweiligen nationalen F\u00f6rderungssystemen erhalten.<\/p>\n<p>Zu den bilateralen Abkommen z\u00e4hlt z.B. das Filmabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franz\u00f6sischen Republik aus 2001. Dieses Filmabkommen wurde 2015 um den Deutsch-Franz\u00f6sischen Projektentwicklungsfonds erweitert. Dessen Ziel ist die F\u00f6rderung der Entwicklung neuer Projekte junger Produzenten. Z.B. mit \u00d6sterreich wurde Abkommen zur F\u00f6rderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaft- und aus der nationalen Produktion geschlossen. Abkommen \u00fcber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen bestehen im \u00dcbrigen nicht nur mit EU-Mitgliedstaaten, sondern z.B. auch mit Australien und Russland.<\/p>\n<p>Auch Filmf\u00f6rderung bewegt sich in einem beihilferechtlich relevanten Umfeld. Europas Filmindustrie darf nach der Mitteilung der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfen f\u00fcr Filme und andere audiovisuelle Werke aus 2013 mehr staatliche F\u00f6rderung erhalten als zuvor. So kann ein Staat neben der eigentlichen Produktion auch die Konzeption bis hin zum Filmverleih unterst\u00fctzen und Kinos einbeziehen. F\u00f6rderf\u00e4hig ist auch die Modernisierung von Kinos, etwa die Umstellung auf digitale Technik. Europ\u00e4ische Ko-Produktionen d\u00fcrfen k\u00fcnftig Zusch\u00fcsse von 60 Prozent des Produktionsbudgets bekommen \u2013 bis 2013 lag die H\u00f6chstgrenze bei 50 Prozent. F\u00fcr die Filmf\u00f6rderung unter beihilferechtlichem Blickwinkel bedeutsam sind namentlich Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 \u00a0(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung &#8211; \u201eAGVO\u201c), die Verordnung (EU) Nr. 1407\/2013 (De-minimis-VO) und die Mitteilung der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfen f\u00fcr Filme und andere audiovisuelle Werke (2013\/C 332\/01).<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat im September 2016 zudem entschieden, dass auch Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem Filmf\u00f6rderungsgesetz (FFG) herangezogen werden k\u00f6nnen. Schon das zum damaligen Zeitpunkt geltende deutsche Filmf\u00f6rderungsgesetz (FFG) beinhaltete eine Regelung, nach der auch Video- on Demand Anbieter (VoD) mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem FFG herangezogen werden und in den Kreis der F\u00f6rderungsberechtigten nach dem FFG aufgenommen werden k\u00f6nnen. Diese wurden jedoch auf Grund des von der Europ\u00e4ischen Kommission eingeleiteten beihilferechtlichen Pr\u00fcfverfahrens nicht angewendet. Der Anwendung der gleichlautenden Regelung des novellierten und am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen3 Filmf\u00f6rderungsgesetz (FFG) steht damit allerdings nichts mehr entgegen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;on&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;216&#8243; meta_date=&#8221;j. 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Das EU-Programm f\u00fcr die Kultur- und Kreativbranche hatte die Europ\u00e4ische Kommission am 23. 11. 2011 vorgeschlagen. Die vorgesehene Laufzeit reicht von 2014 bis 2020. Es vereint die bisherigen Programme KULTUR (2007-2013), MEDIA (2007-2013) und MEDIA Mundus. W\u00e4hrend das Teilprogramm MEDIA beispielsweise eine Produzentenf\u00f6rderung und Verleih- und Vertriebsf\u00f6rderung vorsieht, beinhaltet das Teilprogramm KULTUR zum Beispiel europ\u00e4ische Kooperationen der verschiedensten Kultureinrichtungen, europ\u00e4ische Plattformen und Netzwerke.<\/p><p>Parallel gibt es noch zahlreiche bilaterale und auch trilaterale Filmabkommen der EU-Staaten untereinander. Damit soll gesichert werden, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in einem jedem, am Abkommen beteiligten Land wie inl\u00e4ndische Produktionen behandelt werden (Gew\u00e4hrung der sog. Inl\u00e4nderbehandlung) und Zugang zu den jeweiligen nationalen F\u00f6rderungssystemen erhalten.<\/p><p>Zu den bilateralen Abkommen z\u00e4hlt z.B. das Filmabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franz\u00f6sischen Republik aus 2001. Dieses Filmabkommen wurde 2015 um den Deutsch-Franz\u00f6sischen Projektentwicklungsfonds erweitert. Dessen Ziel ist die F\u00f6rderung der Entwicklung neuer Projekte junger Produzenten. Z.B. mit \u00d6sterreich wurde Abkommen zur F\u00f6rderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaft- und aus der nationalen Produktion geschlossen. Abkommen \u00fcber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen bestehen im \u00dcbrigen nicht nur mit EU-Mitgliedstaaten, sondern z.B. auch mit Australien und Russland.<\/p><p>Auch Filmf\u00f6rderung bewegt sich in einem beihilferechtlich relevanten Umfeld. Europas Filmindustrie darf nach der Mitteilung der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfen f\u00fcr Filme und andere audiovisuelle Werke aus 2013 mehr staatliche F\u00f6rderung erhalten als zuvor. So kann ein Staat neben der eigentlichen Produktion auch die Konzeption bis hin zum Filmverleih unterst\u00fctzen und Kinos einbeziehen. F\u00f6rderf\u00e4hig ist auch die Modernisierung von Kinos, etwa die Umstellung auf digitale Technik. Europ\u00e4ische Ko-Produktionen d\u00fcrfen k\u00fcnftig Zusch\u00fcsse von 60 Prozent des Produktionsbudgets bekommen \u2013 bis 2013 lag die H\u00f6chstgrenze bei 50 Prozent. F\u00fcr die Filmf\u00f6rderung unter beihilferechtlichem Blickwinkel bedeutsam sind namentlich Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 \u00a0(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - \u201eAGVO\u201c), die Verordnung (EU) Nr. 1407\/2013 (De-minimis-VO) und die Mitteilung der Kommission \u00fcber staatliche Beihilfen f\u00fcr Filme und andere audiovisuelle Werke (2013\/C 332\/01).<\/p><p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat im September 2016 zudem entschieden, dass auch Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem Filmf\u00f6rderungsgesetz (FFG) herangezogen werden k\u00f6nnen. Schon das zum damaligen Zeitpunkt geltende deutsche Filmf\u00f6rderungsgesetz (FFG) beinhaltete eine Regelung, nach der auch Video- on Demand Anbieter (VoD) mit Sitz im Ausland zur Filmabgabe nach dem FFG herangezogen werden und in den Kreis der F\u00f6rderungsberechtigten nach dem FFG aufgenommen werden k\u00f6nnen. Diese wurden jedoch auf Grund des von der Europ\u00e4ischen Kommission eingeleiteten beihilferechtlichen Pr\u00fcfverfahrens nicht angewendet. Der Anwendung der gleichlautenden Regelung des novellierten und am 1. 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