{"id":2704,"date":"2017-06-01T14:52:53","date_gmt":"2017-06-01T12:52:53","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2704"},"modified":"2017-11-03T15:00:48","modified_gmt":"2017-11-03T14:00:48","slug":"reichweite-der-pressefreiheit-eugh-muss-ueber-die-zulaessigkeit-der-veroeffentlichung-der-afghanistan-papiere-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/reichweite-der-pressefreiheit-eugh-muss-ueber-die-zulaessigkeit-der-veroeffentlichung-der-afghanistan-papiere-entscheiden\/","title":{"rendered":"Reichweite der Pressefreiheit: EuGH muss \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung der Afghanistan-Papiere entscheiden"},"content":{"rendered":"<p>Der I. Zivilsenat des <a title=\"BVerfG - WAZ Pressemitteilung\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=78871&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 139\/15)<\/strong> <\/a>den Fall der \u201eAfghanistan-Papiere\u201c dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser wird sich nun erneut mit der Reichweite der Pressefreiheit und deren Verh\u00e4ltnis zu anderen Rechtsgebieten zu besch\u00e4ftigen haben.<\/p>\n<h2>Der Fall: BRD versus WAZ<\/h2>\n<p>Im Fokus des Rechtsstreits steht die Ver\u00f6ffentlichung von milit\u00e4rischen Lageberichten \u00fcber die Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ) aus dem Jahr 2012. Diese Berichte werden w\u00f6chentlich von der Bundesregierung erstellt und gesammelt unter der Bezeichnung \u201eUnterrichtung des Parlaments\u201c (UdP) und der Einstufung \u201eVS-NUR F\u00dcR DEN DIENSTGEBRAUCH&#8221; an ausgew\u00e4hlte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen \u00fcbersandt. Wie die WAZ an einen Gro\u00dfteil der UdP gelangt ist, ist bislang ungekl\u00e4rt \u2013 ihr zuvor gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die UdP wurde jedenfalls mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gegen diese Ver\u00f6ffentlichung hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Unterlassung gegen die WAZ erhoben und sich dabei auf ihr Urheberrecht an den ohne Genehmigung ver\u00f6ffentlichten Unterlagen berufen.<\/p>\n<h2>Ist das nicht Cicero 2.0?<\/h2>\n<p>Einen vom Sachverhalt her \u00e4hnlich gelagerten Fall hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Cicero-Urteil (BVerfGE 117, 244) bereits 2007 zugunsten der Pressefreiheit entschieden. Damals ging es um einen von dem Magazin \u201eCicero\u201c ver\u00f6ffentlichten Artikel \u00fcber den Terroristen Abu Musab az-Zarqawi, in dem Textpassagen aus einen streng geheimen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes (BKA) zitiert wurden, die dem Magazin von einer internen Quelle beim BKA zugespielt worden waren. Die Staatsanwaltschaft durchsuchte im Rahmen der daraufhin gegen den verantwortlichen Journalisten und den Chefredakteur eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 353 b, 27 StGB die Redaktionsr\u00e4ume des Magazins und beschlagnahmte dort unter anderem eine Festplatte. Sowohl gegen die Durchsuchungsanordnung als auch gegen die Beschlagnahmeanordnung ging das Magazin letztendlich bis zur Verfassungsbeschwerde wegen eines unzul\u00e4ssigen Eingriffs in die Pressefreiheit vor und wurde vom BVerfG best\u00e4tigt. Die strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften seien \u201eunter Ber\u00fccksichtigung der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden\u201c und in diesem Lichte sei ein erheblicher Eingriff in das von Art. 5 Abs. 1 gesch\u00fctzte Redaktionsgeheimnis nicht bereits wegen eines vagen Verdachtsmomentes gerechtfertigt. Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses sei schlie\u00dflich unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten k\u00f6nne, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig flie\u00dfen w\u00fcrde, wenn sich der Informant grunds\u00e4tzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick ist der zugrundliegende Sachverhalt mit dem nun zu entscheidenden Fall also nahezu identisch: Ein Presseunternehmen hat im Rahmen der Wahrnehmung der Pressefreiheit Unterlagen ver\u00f6ffentlicht, die der Geheimhaltung unterlagen.<\/p>\n<p>Anders als im damaligen Fall, st\u00fctzt die BRD ihre Argumentation aber nicht auf die Begehung eines Straftatbestandes in Form des Geheimnisverrates, sondern auf die Verletzung ihres Urheberrechts an den ohne Genehmigung ver\u00f6ffentlichten Unterlagen. Hier stellt sich also der Urheber auf dem Zivilrechtsweg als Verletzter dar, w\u00e4hrend im Fall Cicero die Verletzung des Magazins als Tr\u00e4ger des Redaktionsgeheimnisses im Raum stand. Hierdurch ergibt sich auch ein anderer Ansatz f\u00fcr m\u00f6gliche Argumentationen, da das Urheberrecht nicht nur finanzielle, sondern auch urheberpers\u00f6nlichkeitsrechtliche Aspekte sch\u00fctzt.<\/p>\n<h2>Vorinstanzen sehen in der Ver\u00f6ffentlichung der Afghanistan-Papiere einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in Urheberrechte<\/h2>\n<p>Sowohl das LG K\u00f6ln (Urteil vom 2. Oktober 2014 &#8211; 14 O 333\/13) als auch das OLG K\u00f6ln (Urteil vom 12. Juni 2015 &#8211; 6 U 5\/15) gaben der Klage der BRD mit der Begr\u00fcndung statt, dass die Unterlagen als Sprachwerke gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG schutzf\u00e4hig seien, da die darin enthaltenen Fakten wegen ihrer konkreten Darstellungsform einen hinreichenden Grad an geistiger Sch\u00f6pfungsh\u00f6he aufwiesen. Der Urheberrechtsschutz sei auch nicht ausgeschlossen, da es sich bei der UdP nicht um ein amtliches Werk im Sinne von \u00a7 5 UrhG handele und durch die Kennzeichnung als \u201anur f\u00fcr den Dienstgebrauch bestimmt\u2018 auch nicht von einer Ver\u00f6ffentlichung im Sinne von \u00a7 6 UrhG auszugehen sei. Schlie\u00dflich sei der Eingriff in das Urheberrecht durch Ver\u00f6ffentlichung (\u00a7 12 Abs. 1 UrhG), Vervielf\u00e4ltigung (\u00a7 16 UrhG) und \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung (\u00a7 19a UrhG) auch nicht gerechtfertigt, da die Schrankenregelungen der \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG nicht einschl\u00e4gig seien und eine Rechtfertigung \u00fcber Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG bereits wegen eines mangelnden Eingriffs in die Pressefreiheit ausscheide, denn schlie\u00dflich ginge es nicht darum, ob \u00fcber die Afghanistan-Papiere berichtet werden d\u00fcrfe, sondern darum, ob sie im Detail abgedruckt werden k\u00f6nnen. Klarstellend entschied das LG K\u00f6ln allerdings, dass selbst bei unterstelltem Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 GG, der Fall einer Abw\u00e4gung nicht zug\u00e4nglich sei, da der Pressefreiheit durch die Schranken der \u00a7\u00a7 50 und 51 UrhG bereits hinreichend Rechnung getragen sei.<\/p>\n<h2>Kann die Pressefreiheit das Urheberrecht einschr\u00e4nken?<\/h2>\n<p>Das BVerfG scheint sich dieser Argumentation nicht so sicher zu sein wie die Vorinstanzen. Daher richtet es an den EuGH insbesondere die Fragen<\/p>\n<ul>\n<li>ob eine widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts, weil das Recht zur Vervielf\u00e4ltigung und zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe oder Schrankenregelungen der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse und des Zitatrechts im Lichte der Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den UdP schwerer wiegt als der Schutz von Verwertungsinteressen und Geheimhaltungsinteressen der Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>ob die Vorschriften des Unionsrechts Umsetzungsspielr\u00e4ume im nationalen Recht lassen und<\/li>\n<li>ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit Einschr\u00e4nkungen des Urheberrechts auf Basis einer allgemeinen Interessenabw\u00e4gung und au\u00dferhalb der gesetzlichen Schrankenregelungen erm\u00f6glichen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wegebnend wird dabei vor allem die zweite Vorlagefrage sein, da ohne nationalen Umsetzungsspielraum Verletzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein an den ein einschl\u00e4gigen Vorschriften des Unionsrechts zu messen w\u00e4ren, namentlich also Art. 11 Abs. 1 und 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 2 a), 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 c) und d) der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Dies war von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden. Die erste und dritte Vorlagefrage fordern dem EuGH dagegen eine allgemeine Stellungnahme zur Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit sowie ihrem Verh\u00e4ltnis zum Urheberrecht ab.<\/p>\n<p>Mit Interesse wird dabei zu verfolgen sein, ob der EuGH vielleicht seine Kriterien zur Abw\u00e4gung von Pressefreiheit und Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht heranzieht, da auch das Urheberrecht (urheber-)pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Aspekte beinhaltet. Hierf\u00fcr existiert bereits eine dezidierte Rechtsprechung auf europ\u00e4ischer Ebene, die der Presse Freiheiten aber auch Grenzen einr\u00e4umt. Interessant ist das vor allem deshalb, weil der Fall ersichtlich nicht auf eine solche Abw\u00e4gung und die dabei ma\u00dfgeblichen Kriterien zugeschnitten ist: Es scheint zumindest f\u00fcr den Betrachter so, als w\u00fcrde das Urheberrecht nur vordergr\u00fcndig herangezogen werden, um ein Mittel gegen die Ver\u00f6ffentlichung zu haben, w\u00e4hrend es hintergr\u00fcndig um Aspekte der Geheimhaltung geht, die bereits einschl\u00e4gig im Cicero-Fall entschieden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der I. Zivilsenat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 139\/15) den Fall der \u201eAfghanistan-Papiere\u201c dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser wird sich nun erneut mit der Reichweite der Pressefreiheit und deren Verh\u00e4ltnis zu anderen Rechtsgebieten zu besch\u00e4ftigen haben. 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