{"id":2862,"date":"2017-11-15T07:26:09","date_gmt":"2017-11-15T06:26:09","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2862"},"modified":"2017-11-16T18:41:40","modified_gmt":"2017-11-16T17:41:40","slug":"eugh-generalanwalt-schrems-verbrauchereigenschaft-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-generalanwalt-schrems-verbrauchereigenschaft-facebook\/","title":{"rendered":"EuGH: Generalanwalt nimmt Stellung zur Reichweite der Verbrauchereigenschaft bei Nutzung eines Facebook-Accounts (Rechtssache Schrems .\/. Facebook)"},"content":{"rendered":"<p>Der Generalanwalt Michael Bobek hat gestern seine Schlussantr\u00e4ge in der Rechtssache Maximilian Schrems gegen Facebook Irland Limited (C-498\/16), gestellt (<span style=\"text-decoration: underline;\"><a title=\"EuGH - Schrems Facebook\" href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2017-11\/cp170119de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vgl. die Pressemitteilung des EuGH vom 14. November 2017<\/a><\/span>). W\u00e4hrend es in der Rechtssache vor dem EuGH allein um den vorliegend an die Verbrauchereigenschaft gekoppelten Gerichtsstand geht, liegt dem auf Ebene der mitgliedstaatlichen Gerichte ein Streit um die Zul\u00e4ssigkeit der Datenschutzbestimmungen und Datennutzung von und durch Facebook zugrunde. Der Generalanwalt hat hierzu in seinen Schlussantr\u00e4gen die Ansicht vertreten, dass sich eine Person hinsichtlich der privaten Nutzung des eigenen Facebook-Accounts gegen\u00fcber Facebook auf seine Verbrauchereigenschaft berufen kann, nicht aber auch hinsichtlich der Accounts von Dritten, auch wenn diese Verbraucher sind.<\/p>\n<h2>Zum Sachverhalt und vorangegangenen Verfahren<\/h2>\n<p>In dem Sachverhalt geht es um eine Klage von Maximilian Schrems, der bereits im Jahre 2015 ein f\u00fcr den Datenschutz bedeutsames <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d676f6a445c31e428ca850a70aa602683b.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyMc3r0?text=&amp;docid=169195&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=807753\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vor dem EuGH \u00fcber den Datentransfer mit Drittstaaten <\/a>erwirkt hatte, vor den \u00f6sterreichischen Gerichten gegen die Facebook Ireland Limited mit Sitz in Irland. Herr Schrems ist Spezialist f\u00fcr IT- und Datenschutzrecht und verfasst zu diesem Thema &#8211; insbesondere auch im Rahmen einer Kampagne gegen die Umst\u00e4nde der Datenverarbeitung durch das soziale Netzwerk Facebook &#8211; zahlreiche Publikation, h\u00e4lt Vortr\u00e4ge und schreibt derzeit eine Dissertation \u00fcber die rechtlichen Aspekte des Datenschutzes. \u00dcber diese T\u00e4tigkeit informiert er seit 2011 auch auf einer Facebook-Seite, w\u00e4hrend er daneben auch einen Facebook-Account unter seinem Namen zum privaten Gebrauch (wie Fotos hochladen, \u201eposten\u201c und \u201echatten\u201c) unterh\u00e4lt, auf dem er ca. 250 \u201eFacebook-Freunde\u201c hat.<\/p>\n<p>Vor den \u00f6sterreichischen Gerichten hat Herr Schrems Klage mit der Begr\u00fcndung erhoben, Facebook Ireland habe seine eigenen Rechte auf Achtung der Privatsph\u00e4re und auf Datenschutz sowie die entsprechenden Rechte von sieben anderen Facebook-Nutzern aus \u00d6sterreich, Indien und Deutschland, die ihm ihre Anspr\u00fcche abgetreten haben, verletzt. Im Zuge dessen begehrte er u. a. die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung bestimmter Vertragsklauseln, die Unterlassung der Datenverwendung sowie Schadenersatz gegen\u00fcber Facebook.<\/p>\n<p>Facebook hat sich hiergegen mit der Begr\u00fcndung gewandt, Herr Schrems k\u00f6nne in diesem Verfahren aufgrund seiner beruflichen T\u00e4tigkeiten in Verbindung mit seinen Anspr\u00fcchen und der Einrichtung einer Facebook-Seite mit berufsbezogenen Inhalten nicht, oder jedenfalls nicht mehr, als Verbraucher angesehen werden und demnach nicht auf Grundlage des Rechts aus der <a title=\"Br\u00fcssel-I-VO\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32012R1215\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Br\u00fcssel-I-Verordnung<\/span><\/a> an seinem eigenen Wohnsitz klagen. \u00dcberdies sei der Verbrauchergerichtsstand strikt personengebunden und gelte nicht f\u00fcr abgetretene Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreich hat hierauf den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich der von Facebook aufgeworfenen Rechtsfragen ersucht.<\/p>\n<h2>Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts vor dem EuGH<\/h2>\n<p>Der Generalanwalt hat sich in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH der Begr\u00fcndung von Facebook nur teilweise angeschlossen. Zun\u00e4chst k\u00f6nnten T\u00e4tigkeiten wie Ver\u00f6ffentlichungen, das Halten von Vortr\u00e4gen, der Betrieb von Websites oder die Sammlung von Spenden zur Durchsetzung von Anspr\u00fcchen nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft in Bezug auf Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem eigenen, f\u00fcr private Zwecke genutzten Facebook-Konto f\u00fchren. Die Pressemitteilung des EuGH gibt hierzu folgende Begr\u00fcndung des Generalanwalts an: <br \/>\n \u201eNach Auffassung des Generalanwalts h\u00e4ngt die Verbrauchereigenschaft im Allgemeinen davon ab, welche Natur und welches Ziel der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses hatte. Eine sp\u00e4tere Nutzungs\u00e4nderung kann nur in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen Ber\u00fccksichtigung finden. Sind die Natur und das Ziel des Vertrags sowohl privat als auch beruflich, kann die Verbrauchereigenschaft erhalten bleiben, sofern der berufliche \u201eGehalt\u201c als marginal angesehen werden kann. Wissen, Erfahrung, ziviles Engagement oder die Tatsache, dass aufgrund von Rechtsstreitigkeiten ein gewisses Ansehen erworben wurde, stehen f\u00fcr sich genommen der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen.\u201c Hiernach w\u00fcrde es also dem Obersten Gerichtshof von \u00d6sterreich obliegen die Verbrauchereigenschaft und damit seine Zust\u00e4ndigkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Punkt des Gerichtsstands bei abgetretenen Anspr\u00fcchen folgt der Generalanwalt jedoch im Ergebnis der Auffassung von Facebook. Der Verbrauchergerichtsstand nach der Br\u00fcssel-I-Verordnung sei stets auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschr\u00e4nkt. Eine Ausdehnung auch auf abgetretene Anspr\u00fcche Dritter k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass Sammelklagen an einem aus Kl\u00e4gersicht g\u00fcnstigeren Gerichtsstand konzentriert w\u00fcrden, was mit der Verordnung nicht vereinbar sei. Es sei insbesondere nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen f\u00fcr Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliege gegebenenfalls dem Unionsgesetzgeber.<\/p>\n<p>Der EuGH wird nun \u00fcber den Fall beraten. Die Antr\u00e4ge des Generalanwalts sind dabei f\u00fcr ihn nicht bindend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Generalanwalt Michael Bobek hat gestern seine Schlussantr\u00e4ge in der Rechtssache Maximilian Schrems gegen Facebook Irland Limited (C-498\/16), gestellt (Vgl. die Pressemitteilung des EuGH vom 14. November 2017). 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