{"id":2904,"date":"2017-11-30T13:29:42","date_gmt":"2017-11-30T12:29:42","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2904"},"modified":"2017-11-30T14:15:52","modified_gmt":"2017-11-30T13:15:52","slug":"eugh-nach-filmspeler-kann-nun-auch-online-videorecorder-urheberrechte-verletzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-nach-filmspeler-kann-nun-auch-online-videorecorder-urheberrechte-verletzen\/","title":{"rendered":"EuGH: Nach \u201eFilmspeler\u201c kann nun auch (Online-)\u201eVideorecorder\u201c Urheberrechte verletzen"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. November 2017 ein <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=197264&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=979009\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil in der Rechtssache VCAST Limited gegen RTI SpA (C\u2011265\/16) <\/a>gef\u00e4llt, das sich mit der urheberrechtlichen Relevanz von Online-Videorecordern und dem kommerziellen Anbieten solcher Dienste besch\u00e4ftigt. Rechtlich geht es dabei vorrangig um die Tatbest\u00e4nde des Anfertigens von Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 b) als Ausnahme zum Vervielf\u00e4ltigungsverbot und der \u00f6ffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001\/29\/EG), wobei sich der EuGH in den letzten Jahren vor allem mit letzterem in Zusammenhang mit digitalen Angeboten besonders h\u00e4ufig und eingehend zu befassen hatte (Vgl. hierzu bspw. auch die Beitr\u00e4ge des EMR zu den Entscheidungen \u201e<a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/the-pirate-bay-eugh\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Pirate Bay<\/strong><\/a>\u201c und \u201e<a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/eugh-erweitert-begriff-der-oeffentlichen-wiedergabe-auf-multimediageraete-zum-streamen-illegaler-angebote\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Filmspeler<\/strong><\/a>\u201c). Der Gerichtshof kam im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass auch das Anbieten von Fernaufzeichnungsdiensten im Internet verbunden mit zusammenh\u00e4ngenden Speicherdiensten Urheberrechte verletzen kann.<\/p>\n<h2>Der Fall um den \u201eVideorecorder\u201c<\/h2>\n<p>Dem Urteil liegt ein Fall aus Italien zugrunde. Kl\u00e4gerin war dort die VCAST, eine Gesellschaft englischen Rechts, die ihren Kunden im Internet ein System zur Bildaufzeichnung (Online-Videorecorder) in einem Speicherbereich in der \u201eCloud\u201c f\u00fcr terrestrisch ausgestrahlte Sendungen von italienischen Fernsehsendern zur Verf\u00fcgung stellt. Die Kunden von VCAST k\u00f6nnen dabei ausw\u00e4hlen, welche Sendungen oder welche Zeitfenster auf welchem Sender sie aufzeichnen m\u00f6chten und sie nach Ausstrahlung entsprechend in der daf\u00fcr von einem anderen Anbieter bereitgestellten Cloud downloaden. VCAST erhob gegen RTI, eine italienische Fernsehstation, deren Sendungen von den Kunden unter anderem auch mittels des Online- Videorecorders aufgezeichnet werden k\u00f6nnen, Klage auf Feststellung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer T\u00e4tigkeit. Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale di Torino hat sich im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH gewendet und dabei im Wesentlichen die Frage vorgebracht, ob die Richtlinie 2001\/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, f\u00fcr Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke in der \u201eCloud\u201c durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.<\/p>\n<h2>Die Entscheidung des EuGH<\/h2>\n<p>Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass der Ausnahmetatbestand des Anfertigens von Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 b) der Urheberrechtsrichtlinie eng auszulegen sei und die Bestimmung nicht dahin verstanden werden d\u00fcrfe, dass sie dem Inhaber des Urheberrechts \u00fcber diese ausdr\u00fccklich vorgesehene Beschr\u00e4nkung hinaus auferlegen w\u00fcrde, Verletzungen seiner Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen k\u00f6nnen, zu tolerieren. Hinsichtlich der Berufung auf den Ausnahmetatbestand sei es zwar nicht erforderlich, dass nat\u00fcrlichen Personen die jeweiligen Vervielf\u00e4ltigungsmedien besitzen, sondern es sei grunds\u00e4tzlich auch ausreichend, dass Privatpersonen das Angebot eines Dienstleisters hierzu in Anspruch nehmen w\u00fcrden. Allerdings gew\u00e4hre VCAST im vorliegenden Fall \u00fcber die Organisation der Vervielf\u00e4ltigung hinaus auch einen Zugang zu den Sendungen bestimmter Fernsehkan\u00e4le, die aus der Ferne aufgezeichnet werden k\u00f6nnen. In diesem Sinne besitze die Dienstleistung, eine Doppelfunktion: Vervielf\u00e4ltigung und Zurverf\u00fcgungstellung von Werken. Aus der Betrachtung dieser Funktionsweise des Dienstes von VCAST ergebe sich nun wiederum, dass es sich um eine (durch den Urheber des aufgezeichneten Inhalts grunds\u00e4tzlich erlaubnispflichtige) \u00d6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 handele. Dabei liege es laut EuGH erstens \u201eauf der Hand, dass die Gesamtheit der Personen, an die sich dieser Dienstleister richtet, eine \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c\u201c im Sinne einer unbestimmten und zudem recht gro\u00dfen Zahl m\u00f6glicher Adressaten darstelle und zweitens die urspr\u00fcngliche \u00dcbertragung durch den Fernsehsender einerseits und die \u00dcbertragung durch VCAST andererseits nach einem unterschiedlichen Verfahren und zu unterschiedlichen technischen Bedingungen zur Verbreitung der Werke durchgef\u00fchrt werde, wobei jede von ihnen f\u00fcr die jeweilige \u00d6ffentlichkeit bestimmt sei. Somit m\u00fcsse auch grunds\u00e4tzlich f\u00fcr beide \u00dcbertragungen die Erlaubnis des Urhebers vorliegen, die f\u00fcr die Onlineaufzeichnung aber fehle. Da es sich somit &#8211; so der EuGH weiter \u2013 im Fall des Online-Videorecorders um eine urheberrechtsverletzende \u00d6ffentliche Wiedergabe handele, sei eine dar\u00fcberhinausgehende Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 b) hinf\u00e4llig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. November 2017 ein Urteil in der Rechtssache VCAST Limited gegen RTI SpA (C\u2011265\/16) gef\u00e4llt, das sich mit der urheberrechtlichen Relevanz von Online-Videorecordern und dem kommerziellen Anbieten solcher Dienste besch\u00e4ftigt. 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