{"id":2962,"date":"2017-12-07T13:17:32","date_gmt":"2017-12-07T12:17:32","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2962"},"modified":"2017-12-11T08:24:09","modified_gmt":"2017-12-11T07:24:09","slug":"eughder-schutz-des-luxusimages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eughder-schutz-des-luxusimages\/","title":{"rendered":"EuGH:Der Schutz des Luxusimages"},"content":{"rendered":"<p>In der <em>Coty Germany<\/em>-Entscheidung des EuGH vom 06.12.2017 geht es um die Vereinbarkeit von \u00a0Vertr\u00e4gen zum Schutz des Luxusimages einer Marke mit EU-Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rrecht.<\/p>\n<p><strong><u>Die Ausgangslage<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt das Unternehmen, um deren Luxusimage zu wahren, im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes \u00fcber autorisierte H\u00e4ndler. Deren Verkaufsst\u00e4tten m\u00fcssen einer Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung gen\u00fcgen. Die autorisierten H\u00e4ndler k\u00f6nnen die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies f\u00fcr den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdr\u00fccklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet \u00fcber Drittplattformen zu verkaufen, die f\u00fcr die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten<\/p>\n<p>Coty Germany klagte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gegen die Parf\u00fcmerie Akzente, die zwar lizensierter Vertriebspartner von Coty Germany ist, jedoch deren \u00a0Marken nicht nur in den eigenen Gesch\u00e4ften und Webseiten vertrieben hat, sondern auch \u00fcber \u201eAmazon.de\u201c.\u00a0<\/p>\n<p>In dem Depotvertrag zwischen den Parteien war urspr\u00fcnglich bez\u00fcglich Internetvertrieb lediglich vereinbart, dass\u00a0die \u201eF\u00fchrung eines anderen Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, f\u00fcr welches die Autorisierung nicht erteilt wurde\u201c nicht gestattet sei.<\/p>\n<p>Nach Inkrafttreten der Verordnung\u00a0Nr.\u00a0330\/2010 \u00fcberarbeitete Coty Germany ihre Depotvertr\u00e4ge, sodass \u201eder Deposit\u00e4r dazu berechtigt [ist], die Produkte im Internet anzubieten und zu verkaufen. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung dass der Deposit\u00e4r sein Internet-Gesch\u00e4ft als \u201aelektronisches Schaufenster\u2018 des autorisierten Ladengesch\u00e4fts f\u00fchrt und dass hierbei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt.\u201c Zudem enth\u00e4lt die Klausel das Verbot einen Drittunternehmer einzuschalten, der nicht Vertragspartner von Coty ist. Dieser \u00c4nderung wollte die Parf\u00fcmerie Akzente nicht zustimmen, worauf Coty Germany Klage erhob.\u00a0<\/p>\n<p><strong><u>Die Vorlagefragen<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt entschied sich in der Folge das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zur Kl\u00e4rung folgender Fragen anzustrengen:<\/p>\n<ol>\n<li>K\u00f6nnen selektive Vertriebssysteme, die auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und prim\u00e4r der Sicherstellung eines \u201eLuxusimages\u201c der Waren dienen, einen mit Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen?<\/li>\n<li>Falls die Frage zu 1 bejaht wird:<\/li>\n<\/ol>\n<p>Kann es einen mit Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV vereinbaren Bestandteil des Wettbewerbs darstellen, wenn den auf der Einzelhandelsstufe t\u00e4tigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverk\u00e4ufen nach au\u00dfen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, ohne dass es darauf ankommt, ob im konkreten Fall die legitimen Qualit\u00e4tsanforderungen des Herstellers verfehlt werden?<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Ist Art.\u00a04 Buchst.\u00a0b der Verordnung Nr.\u00a0330\/2010 dahin auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe t\u00e4tigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverk\u00e4ufen nach au\u00dfen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschr\u00e4nkung der Kundengruppe des Einzelh\u00e4ndlers darstellt?<\/li>\n<li>Ist Art.\u00a04 Buchst.\u00a0c der Verordnung Nr.\u00a0330\/2010 dahin auszulegen, dass ein den auf der Einzelhandelsstufe t\u00e4tigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegtes Verbot, bei Internetverk\u00e4ufen nach au\u00dfen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, eine bezweckte Beschr\u00e4nkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher darstellt?<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong><u>Die Entscheidung des EuGH<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof der EU \u00a0stellt in \u00dcbereinstimmung mit den Schlussantr\u00e4gen des Generalanwalts sowie bisheriger Judikatur fest, dass selektive Vertriebssysteme \u00a0f\u00fcr Luxuswaren, die prim\u00e4r der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dienen, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot versto\u00dfen (1.), sofern folgende Bedingungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>Die Auswahl der Wiederverk\u00e4ufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich f\u00fcr alle in Betracht kommenden Wiederverk\u00e4ufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien d\u00fcrfen nicht \u00fcber das erforderliche Ma\u00df hinausgehen. Dabei beruht die Qualit\u00e4t solcher Luxuswaren nach dem EuGH nicht alleine auf ihren materiellen Eigenschaften, vielmehr muss \u00a0auch das Prestige dieser Waren miteinbezogen werden. Dazu kann auch eine bestimmte Pr\u00e4sentation beitragen, die durch diese selektiven Vertr\u00e4ge sichergestellt werden soll.\u00a0<\/p>\n<p>Ferner stellt der EuGH fest, dass das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV unter bestimmten Bedingungen auch nicht einer Vertragsklausel entgegensteht, die autorisierten H\u00e4ndlern eines selektiven Vertriebssystems f\u00fcr Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach au\u00dfen erkennbar Drittplattformen einzuschalten. Voraussetzung f\u00fcr die Vereinbarkeit einer solchen Klausel mit dem Kartellverbot ist, dass sie (a) das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen soll, (b) einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird, und (c) in angemessenem Verh\u00e4ltnis zum angestrebten Ziel steht. Das von einem Anbieter von Luxuswaren an seine autorisierten H\u00e4ndler gerichtete Verbot, beim Internetverkauf dieser Waren nach au\u00dfen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, ist aus Sicht des EuGH geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gen\u00fcgt das Verbot aus Sicht des EuGH insbesondere mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen, die es dem Anbieter erlauben w\u00fcrde, von den Plattformen die Einhaltung der Qualit\u00e4tsanforderungen zu verlangen, die er seinen autorisierten H\u00e4ndlern auferlegt hat. Eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr die H\u00e4ndlern, solche Plattformen unter der Bedingung einzuschalten, dass sie vordefinierte Qualit\u00e4tsanforderungen erf\u00fcllen, erreicht aus Sicht des EuGH nicht das gleiche Schutzniveau bei der Wahrung des Luxusimage..<\/p>\n<p>Das Gericht hat zu Fragen 3. und 4. gemeinsam entschieden und festgehalten, dass f\u00fcr den Fall, dass das Oberlandesgericht Frankfurt zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die streitige Klausel grunds\u00e4tzlich unter das unionsrechtliche Kartellverbot f\u00e4llt, nicht ausgeschlossen sei, dass f\u00fcr die Klausel eine Gruppenfreistellung gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 330\/2010 der Kommission vom 20. April 2010 \u00fcber die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1) in Betracht komme.<\/p>\n<p>Letztlich liege im vorliegenden Einzelfall weder eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Kundengruppe, noch eine des passiven Verkaufs an Endverbraucher vor. Der Gerichtshof nimmt an, dass die Kundengruppe Onlinek\u00e4ufer nicht trennbar ist in die K\u00e4ufer auf der eigenen und die K\u00e4ufer auf der Seite von Drittanbietern, wodurch die Gruppe an sich nicht ausgeschlossen bzw. beschr\u00e4nkt wird. Zudem nimmt es an, dass die Erreichbarkeit der Produkte wie auch der Seite bereits durch Werbung und Ergebnisse auf Suchmaschinen ausreichend gegeben ist, sodass durch die Einschr\u00e4nkung bei Drittanbietern keine wesentliche Beschr\u00e4nkung des passiven Verkaufes stattfinde.\u00a0<\/p>\n<p><strong><u>Fazit<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber die Vereinbarkeit der Depotvertr\u00e4ge der Coty Germany mit Kartellrecht obliegt nunmehr dem OLG Frankfurt.\u00a0Jenseits der auf der Grundlage des EuGH-Urteils zu vermutenden Entscheidung des EuGH pro Kartellrechtskonformit\u00e4t ist die Entscheidung auch medienrechtlich interessant: So k\u00f6nnte sie zum einen parallel zur aktuellen Debatte \u00fcber eine Reform der Plattformregulierung einen gewissen zus\u00e4tzlichen Impuls ausl\u00f6sen, dass ein st\u00e4rkerer Wettbewerb auf dem Markt der Plattformanbieter auch im Interesse gesch\u00e4ftlicher Plattformnutzer liegen kann. Zum anderen unterstreicht sie die Bedeutung von Suchmaschinenbetreibern auf dem Felde der (auch in \u00f6konomischen Zusammenh\u00e4ngen bedeutsamen) Vielfaltssicherung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH in deutscher Sprache finden Sie <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5b3ad0f90e1a340afaa7beaf3549e1000.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PaNiSe0?text=&amp;docid=197487&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1059363\">hier<\/a>. Die kurze Pressemitteilung gibt es <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2017-12\/cp170132de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">hier<\/a>.\u00a0<\/p>\n<p>In anderen Medien:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/eugh-zc23016-luxusgueter-vertrieb-drittanbieter-onlinehandel-verbot\/\">LTO<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Coty Germany-Entscheidung des EuGH vom 06.12.2017 geht es um die Vereinbarkeit von \u00a0Vertr\u00e4gen zum Schutz des Luxusimages einer Marke mit EU-Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rrecht. Die Ausgangslage Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt das Unternehmen, um deren Luxusimage zu wahren, im Rahmen eines selektiven Vertriebsnetzes \u00fcber autorisierte H\u00e4ndler. 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