{"id":3015,"date":"2017-06-20T09:41:00","date_gmt":"2017-06-20T07:41:00","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3015"},"modified":"2017-12-11T09:53:13","modified_gmt":"2017-12-11T08:53:13","slug":"eu-entscheidung-zur-kabelweitersendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eu-entscheidung-zur-kabelweitersendung\/","title":{"rendered":"EU: Entscheidung zur Kabelweitersendung"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 01.03.2017 \u2013 Rs. C-275\/15 \u2013 hat der EuGH festgestellt, dass Art. 9 der Urheberrechtsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass er keine nationalen Regelungen erlaubt, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der urspr\u00fcnglichen Ausstrahlung umgehend \u00fcber Kabel oder gegebenenfalls mittels Internet weiterverbreitet werden. Dabei besch\u00e4ftigte sich der EuGH in seinem Urteil vor allem mit dem Begriff des \u201eZugangs zum Kabel von Sendediensten\u201c, der nach Art. 9 der Urheberrechtsrichtlinie von dieser unber\u00fchrt bleibt.<br \/>\nIm konkreten Ausgangsverfahren, das vor dem Court of Appeal (England &amp; Wales, Civil Division) gef\u00fchrt wurde, klagten mehrere kommerzielle Fernsehsender gegen einen Mediendienstleister,<br \/>\nder es seinen Nutzern unentgeltlich erm\u00f6glichte, die Inhalte der klagenden Fernsehsender im Internet \u201elive\u201c \u00fcber Streaming zu empfangen. Das Gericht sah dabei ein m\u00f6gliches Verteidigungsmittel der Beklagten in einer Vorschrift des Copyright, Designs and Patents Acts in der Fassung von 2003 (CDPA), mit der die Urheberrechtsrichtlinie umgesetzt wurde. In Section 73 (2) (a) und (3) CDPA wurde dabei vorgesehen, dass das Urheberrecht an einer Sendung bei einer Kabelweitersendung nicht verletzt w\u00fcrde, wenn und soweit die Sendung f\u00fcr den Empfang in dem Gebiet, in dem sie \u00fcber Kabel weiterverbreitet wird, bestimmt ist und zu einem in Betracht kommenden Dienst geh\u00f6rt. Das Gericht legte dem EuGH nun im Zuge dieses Verfahrens die Frage vor, ob Art. 9 der Richtlinie und insbesondere der Begriff \u201eZugang zum Kabel von Sendediensten\u201c mit der nationalen Vorschrift vereinbar ist, nach der bei einer Weiterverbreitung von Werken im Gebiet der urspr\u00fcnglichen Ausstrahlung \u00fcber Kabel (und ggf. das Internet) keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.<br \/>\nIn seinem Urteil stellte der EuGH zun\u00e4chst fest, dass der Begriff \u201eZugang zum Kabel von Sendediensten\u201c in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, was aus einer fehlenden Verweisung in das Recht der Mitgliedsstaaten folgt. Daneben besteht bereits nach dem Wortlaut ein Unterschied zwischen der \u201eWeiterverbreitung \u00fcber Kabel\u201c und dem \u201eZugang zum Kabel\u201c. Weiter stellt die Richtlinie bereits in Art. 1 Abs. 2 lit. c fest, dass die Regelungen \u00fcber die Kabelweiterverbreitung (namentlich aus der Richtlinie 93\/83, die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist) vom Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen bleiben.<br \/>\nZuletzt stellte der EuGH auf das Ziel der Richtlinie ab, n\u00e4mlich die Schaffung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr die Urheber, womit ihnen die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten. Dabei soll der Begriff der \u201e\u00f6ffentlichen Wiedergabe\u201c weit ausgelegt werden, womit auch ausdr\u00fccklich eine Weiterverbreitung mittels Internetstreaming umfasst sein soll. In Folge dessen ist eine Wiedergabe ohne die Zustimmung des Urhebers nicht gestattet, au\u00dfer, dass eine Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung der Richtlinie nach Art. 5 derselben vorliegt, die im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich gewesen ist. Im Ergebnis w\u00fcrde eine Auslegung von Art. 9 der Richtlinie, die eine Weiterverbreitung nach nationalem Recht wie im Ausgangsfall ohne Zustimmung der Urheber erlauben w\u00fcrde, dazu f\u00fchren, dass das gew\u00fcnscht hohe Schutzniveau f\u00fcr die Urheber geschw\u00e4cht w\u00fcrde und dar\u00fcber hinaus dem abschlie\u00dfenden Charakter von Art. 5 der Richtlinie entgegenlaufen.<\/p>\n<p>Das Urteil des EuGH vom 01.03.2017 \u2013 Rs. C 275\/15 &#8211; ist in <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=188484&amp;pageIndex= 0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\" rel=\"nofollow\">deutscher Sprache<\/a> abrufbar.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich erschienen im EMR-Newsletter 06\/2017. Author ist Sebastian Klein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 01.03.2017 \u2013 Rs. 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