{"id":3333,"date":"2018-02-01T10:03:09","date_gmt":"2018-02-01T09:03:09","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3333"},"modified":"2018-02-01T10:03:09","modified_gmt":"2018-02-01T09:03:09","slug":"bverfg-muss-ueber-zulaessigkeit-der-tagesschau-app-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-muss-ueber-zulaessigkeit-der-tagesschau-app-entscheiden\/","title":{"rendered":"BVerfG muss \u00fcber Zul\u00e4ssigkeit der Tagesschau-App entscheiden"},"content":{"rendered":"<p>Der Rechtsstreit um die App der tagesschau w\u00e4hrt mittlerweile bereits fast sieben Jahre. In concreto geht es dabei um die Zul\u00e4ssigkeit der tagesschau-App vom 15. Juni 2011, wobei dahinter nat\u00fcrlich Fragestellungen rund um den Telemedienauftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt stehen. Mit diesen wird sich nun das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen m\u00fcssen, da der NDR am 22. Januar 2018 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln Verfassungsbeschwerde eingelegt hat (<a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/kultur\/tagesschau-app-bundesverfassungsgericht-101.html\"><strong>vgl. hierzu die Meldung der tagesschau<\/strong><\/a><strong>)<\/strong>. Vor dem Hintergrund der derzeit in der Diskussion befindlichen \u00c4nderungen des Rundfunkstaatsvertrages und damit verbunden auch der Vorschriften zum Auftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks im Telemedienbereich, die auch Gegenstand der Beratungen der Ministerpr\u00e4sidentenkonferenz der L\u00e4nder am morgigen 1. Februar in Berlin sind, wird diese Entscheidung mit Spannung zu erwarten sein.<\/p>\n<h2><strong>Zum Sachverhalt und Verfahren<\/strong><\/h2>\n<p>Der Sache liegt ein Verfahren vor dem <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/koeln\/lg_koeln\/j2012\/31_O_360_11_Urteil_20120927.html\"><strong>Landgericht K\u00f6ln aus dem Jahre 2011<\/strong><\/a> zugrunde. Vor diesem hatten elf Zeitungsverlage, deren Angebot auch elektronisch, teilweise \u00fcber sogenannte Apps, abrufbar ist, Klage gegen die Arbeitsgemeinschaft der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und den Norddeutschen Rundfunk (NDR) erhoben, der innerhalb der ARD verantwortlich f\u00fcr die Umsetzung des Telemedienangebots \u201etagesschau-App\u201c war und ist. Die Verlage waren der Auffassung, dass das Angebot der tageschau-App in dieser Form unzul\u00e4ssig nach \u00a7 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des RStV sei, da es den Rahmen \u00fcberschreite, innerhalb dessen\u00a0ARD, das ZDF und das Deutschlandradio \u00fcber die herk\u00f6mmlichen Fernseh- und Rundfunkangebote hinaus auch Telemedien anbieten d\u00fcrfen, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Die Unterlassungsklage war darauf gerichtet, dass das Telemedienangebot \u201etagesschau-App\u201c &#8211; wie beispielhaft in der Form der Darstellung vom 15. Juni 2011 beschrieben, jedoch ausgenommen jene Angebotsinhalte, die eine h\u00f6rfunk- und\/oder fernseh\u00e4hnliche Gestaltung aufweisen und ihren inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt nicht in Texte setzen &#8211; nicht mehr verbreitet wird, da es sich insbesondere um ein nicht sendungsbezogenes, presse\u00e4hnliches und damit nach \u00a711 d Abs. 2 Nr. 3 RStV unzul\u00e4ssiges Angebot handele. Das LG K\u00f6ln gab der Klage statt mit der Begr\u00fcndung, dass\u00a0\u00a0&#8220;in der Gesamtschau die \u201epresseersetzenden\u201c Einzelbeitr\u00e4ge einen breiten Raum einnehmen und den Gesamteindruck so wesentlich (mit-)bestimmen, dass das Angebot insgesamt als presse\u00e4hnlich im Sinne des Gesetzes einzustufen ist, weil es sich dem Nutzer ohne weiteres als \u201eZeitungsersatz\u201c darstellt.&#8221;<\/p>\n<p>Der NDR hat hieraufhin Berufung eingelegt, nach der das <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2013\/6_U_188_12_Urteil_20131220.html\"><strong>Oberlandesgericht K\u00f6ln mit Urteil vom 20. Dezember 2013 <\/strong><\/a>das Urteil des Landesgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass das Angebot \u201etagesschau.de\u201c und im Zuge dessen auch die nachfolgende \u201etagesschau-App\u201c in dem nach \u00a7\u00a011 f RStV durchlaufenen Drei-Stufen-Test von den mit der Pr\u00fcfung befassten Einrichtungen als nicht presse\u00e4hnlich nach \u00a711 d Abs. 2 RStV eingestuft und deshalb zur Ver\u00f6ffentlichung freigegeben worden seien, woran die Gerichte schlie\u00dflich gebunden seien.\u00a0<\/p>\n<p>Die hiergegen wiederum eingelegte <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=72510&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\"><strong>Revision beim Bundesgerichtshof<\/strong><\/a>, f\u00fchrte zur Zur\u00fcckweisung der Sache an das OLG K\u00f6ln, da das angegriffene Urteil von der nach Ansicht des BGH falschen Pr\u00e4misse der Verbindlichkeit des Drei-Stufen-Tests ausgegangen sei. Zudem stellte der BGH auch fest, dass es sich bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presse\u00e4hnlicher Angebote um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 11 UWG handele,\u00a0 weil es zumindest auch den Zweck habe, die Bet\u00e4tigung \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen, was das OLG zuvor noch offen gelassen hatte. Nunmehr hatte also das OLG K\u00f6ln die Presse\u00e4hnlichkeit der App zu pr\u00fcfen. Mit <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2016\/6_U_188_12_Urteil_20160930.html\"><strong>Urteil vom 23. September 2016\u00a0<\/strong><\/a>hat es diese schlie\u00dflich bejaht und damit der Unterlassungsklage der Verlage stattgegeben.\u00a0Abzustellen sei hinsichtlich des Sendungsbezugs und der Presse\u00e4hnlichkeit von Telemedienangeboten auf die Sicht der Nutzer der App als bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Empf\u00e4nger des Telemedienangebots. Der Nutzer, der im Zweifel keine \u00dcbersicht \u00fcber das komplette Programm der Rundfunkanstalt habe, k\u00f6nne ohne ausdr\u00fccklichen Ausweis den Bezug zu einer konkreten Sendung nicht herstellen, falls er die betreffende Sendung nicht selber wahrgenommen hat. F\u00fcr ihn stelle sich daher ein Beitrag ohne den Ausweis des Sendungsbezugs als ein nicht sendungsbezogener Beitrag dar, so dass es auf den \u201emateriellen\u201c Sendungsbezug nicht ankommen k\u00f6nne. Eine Ausnahme k\u00f6nne lediglich f\u00fcr solche Beitr\u00e4ge angenommen werden, bei denen der Sendungsbezug offensichtlich ist, wie etwa bei der Wiedergabe einer kompletten Ausgabe der tagesschau als Videofilm. Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Texten fehle es aber an solchen Hinweisen auf konkrete Sendungen, sodass der Nutzer hier von einer Presse\u00e4hnlichkeit ausgehen w\u00fcrde.\u00a0<\/p>\n<p>Die erneut vom NDR gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom BGH abgelehnt, sodass das Urteil des OLG K\u00f6ln nunmehr rechtskr\u00e4ftig ist. Letzte M\u00f6glichkeit gegen die Urteile vorzugehen, die neben konkreten Feststellungen zur Zul\u00e4ssigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen App in der streitgegenst\u00e4ndlichen Form auch grunds\u00e4tzliche Aussagen zur Zul\u00e4ssigkeit auch zuk\u00fcnftiger Online-Formate der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthalten, ist nunmehr noch die Verfassungsbeschwerde, die der NDR am 22. Januar eingelegt hat.\u00a0<\/p>\n<h2><strong>Zu den rechtlichen Hintergr\u00fcnden<\/strong><\/h2>\n<p>Hintergrund des Rechtsstreits ist sind nicht nur rundfunkrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Fragestellungen \u2013 und diese wiederum verbunden mit nicht unerheblichen \u00f6konomischen Folgerungen. Die Zeitungsverlage vertreten die Ansicht, dass es durch ein zu starkes textliches Online-Angebot der Rundfunkanstalten zu einer Konkurrenzsituation mit traditionell der Presse zugewiesenen T\u00e4tigkeiten komme, die &#8211; insbesondere vor dem Hintergrund der Beitragsfinanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks &#8211; zu einer Wettbewerbsverzerrung f\u00fchre. Demgegen\u00fcber geben die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu bedenken, dass auch sie &#8211; gerade vor dem Hintergrund des Grundversorgungsauftrages &#8211; ein zeitgem\u00e4\u00dfes und zug\u00e4ngliches Angebot an Informationen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung bereitstellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk eine\u00a0\u201edienende Funktion\u201c im Sinne eines gesellschaftlich-kulturellen und politisch-demokratischen Auftrags der Informationsvermittlung hat, ist allgemein anerkannt (Vgl. etwa <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-57854\"><strong>EGMR, Urteil vom 24. November 1993, Lentia Informationsverein .\/. \u00d6sterreich<\/strong><\/a>). In welcher Form und durch welches Medium er diesen zu erf\u00fcllen hat, ist jedoch nicht auf grundrechtlicher Ebene geregelt.\u00a0<\/p>\n<p>Einfachgesetzliche Ausgestaltungen finden sich jedoch insbesondere in den bereits angesprochenen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages.\u00a0Auf ihrer <a href=\"https:\/\/www.rlp.de\/de\/aktuelles\/einzelansicht\/news\/detail\/News\/erste-schritte-in-die-richtige-richtung\/\"><strong>Sitzung am 19. und 20. Oktober<\/strong><\/a> haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der L\u00e4nder sich auf eine Novellierung des\u00a0Telemedienauftrags der Rundfunkanstalten im 22. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag verst\u00e4ndigt. So sollen etwa die Verweildauern f\u00fcr Sendungen und auf Sendungen bezogene Telemedien (7-Tage-Regelung) zeitgem\u00e4\u00df ausgedehnt und die Regelung zum Verbot presse\u00e4hnlicher Angebote weiter konkretisiert werden. Konkrete Entw\u00fcrfe gibt es jedoch soweit ersichtlich noch nicht. Mit grundrechtlichen Fragestellungen wird sich die Reformierung aber ebenso zu befassen haben wie auch das BVerfG in der kommenden Entscheidung zur Tagesschau-App.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Rechtsstreit um die App der tagesschau w\u00e4hrt mittlerweile bereits fast sieben Jahre. In concreto geht es dabei um die Zul\u00e4ssigkeit der tagesschau-App vom 15. Juni 2011, wobei dahinter nat\u00fcrlich Fragestellungen rund um den Telemedienauftrag des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt stehen. Mit diesen wird sich nun das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen m\u00fcssen, da der NDR am 22. 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