{"id":3742,"date":"2018-05-15T11:30:26","date_gmt":"2018-05-15T09:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3742"},"modified":"2018-05-15T11:35:28","modified_gmt":"2018-05-15T09:35:28","slug":"bgh-erlaubt-dashcams-als-beweismittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-erlaubt-dashcams-als-beweismittel\/","title":{"rendered":"BGH erlaubt Dashcams als Beweismittel"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Grundsatzurteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233\/17) hat der Bundesgerichtshof sog. Dashcams als Beweismittel zugelassen. Dashcams, auch On-Board-Kameras genannt, sind kleine Videokameras, die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht sind und die laufende Fahrt aufzeichnen. Bislang war die Rechtslage hierzu sehr umstritten. Im konkreten Fall lehnte das Landgericht Magdeburg als Vorinstanz eine Verwertbarkeit als Beweismittel ab (Urteil vom 05.05.2017 &#8211; 1 S 15\/17), andere Gerichte, wie das OLG Stuttgart (Urteil vom\u00a0 04.05.2016 &#8211; 4 Ss 543\/15, Einzelfallzul\u00e4ssigkeit in schweren F\u00e4llen) und OLG N\u00fcrnberg (Urteil vom 10.08.2017 &#8211; 13 U 851\/17, beim Fehlen anderer zuverl\u00e4ssiger Beweismittel) lie\u00dfen sie wiederum zu.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ging es um die Folgen eines Autounfalles, der sich innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren ereignet hat. Dabei nahm der Kl\u00e4ger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Streitig war zwischen den Parteien, wer die Kollision verursacht hatte. Hierzu wurde ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, jedoch konnte dieses die Frage nicht abschlie\u00dfend kl\u00e4ren. Aufschluss dar\u00fcber h\u00e4tten die Aufnahmen der Dashcam des Kl\u00e4gers geben k\u00f6nnen, von denen der Sachverst\u00e4ndige jedoch trotz eines entsprechenden Angebots des Kl\u00e4gers keinen Gebrauch gemacht hatte. Auch das Landgericht lehnte die Verwertung der Aufnahmen ab, da die Aufzeichnungen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen versto\u00dfe und damit einem Beweisverwertungsverbot unterliege.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers vor dem Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg. Dabei wurde jedoch zun\u00e4chst ebenfalls ein Versto\u00df gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgestellt. So verbiete \u00a7 4 BDSG, dass ohne Einwilligung des Betroffenen entsprechende Aufnahmen angefertigt werden d\u00fcrfen und auch eine Ausnahmevorschrift sei vorliegend nicht einschl\u00e4gig. Besonders eklatant sei dabei ein Versto\u00df, wenn eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Geschehens erfolge. Technisch gesehen ist es n\u00e4mlich auch m\u00f6glich, die Dashcam nur anlassbezogen zu aktivieren oder durch ein dauerndes \u00dcberspielen der Aufnahmen innerhalb \u00fcberschaubarer Zeitr\u00e4ume und der Speicherung von ausschlie\u00dflich beweiserheblichen Daten, angemessen zu handeln. Eine Rechtswidrigkeit der Aufnahmen f\u00fchre jedoch im Zivilprozess nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit &#8211; so der BGH weiter &#8211; stattdessen sei eine Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Kl\u00e4gers an der Verwertung und den datenschutzrechtlichen Interessen des Beklagten (unter Ber\u00fccksichtigung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechtes und seiner Auspr\u00e4gung dem Recht des eigenen Bildes) vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis \u00fcberwiege nach einer Abw\u00e4gung jedoch das Interesse an der Verwertbarkeit der Aufnahmen. So habe sich der Beklagte freiwillig in den \u00f6ffentlichen Raum begeben, der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Die Dashcam filme nur ohnehin \u00f6ffentlich Wahrnehmbares, sodass ein Eingriff von einer eher geringen Intensit\u00e4t erfolge. Dar\u00fcber hinaus bestehe in Unfallprozessen vor Zivilgerichten regelm\u00e4\u00dfig eine Beweisnot, der auch Unfallgutachten nicht in allen F\u00e4llen abhelfen k\u00f6nnen. Weiterhin wiesen die Richter auf andere gesetzliche Wertungen, wie denen des \u00a7 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) hin, in denen den Beweisinteressen der Unfallbeteiligten ein besonderer Schutz einger\u00e4umt wird. Gleiches k\u00f6nne auch \u00a7 34 StVO entnommen werden. So seien etwa nach einem Verkehrsunfall auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der F\u00fchrerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben \u00fcber die Haftpflichtversicherung zu machen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchren auch m\u00f6gliche Rechtsverletzungen von unbeteiligten Dritten nicht zu einer anderen Abw\u00e4gung. Diese k\u00f6nnen nach datenschutzrechtlichen Vorschriften gegen den Dashcam-Betreiber vorgehen. Diese Vorschriften wollen nach Meinung des Senats selbst jedoch kein Beweisverwertungsverbot bezwecken.<\/p>\n<p>Eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 ist im Internet unter <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=83549&amp;pos=0&amp;anz=88\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2018&amp;Sort=3&amp;nr=83549&amp;pos=0&amp;anz=88<\/a> abrufbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Grundsatzurteil vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233\/17) hat der Bundesgerichtshof sog. Dashcams als Beweismittel zugelassen. Dashcams, auch On-Board-Kameras genannt, sind kleine Videokameras, die am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht sind und die laufende Fahrt aufzeichnen. Bislang war die Rechtslage hierzu sehr umstritten. Im konkreten Fall lehnte das Landgericht Magdeburg als [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":3743,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[224,1,23],"tags":[],"class_list":["post-3742","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nachrichten","category-aktuelles","category-datenschutz","et-has-post-format-content","et_post_format-et-post-format-standard"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3742"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3745,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3742\/revisions\/3745"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3743"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3742"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3742"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3742"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}