{"id":3842,"date":"2018-05-28T14:29:52","date_gmt":"2018-05-28T12:29:52","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3842"},"modified":"2018-05-28T14:29:52","modified_gmt":"2018-05-28T12:29:52","slug":"bverfg-anspruch-auf-gegendarstellung-trotz-unterlassener-stellungnahme-im-vorfeld-einer-berichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-anspruch-auf-gegendarstellung-trotz-unterlassener-stellungnahme-im-vorfeld-einer-berichterstattung\/","title":{"rendered":"BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 09. April 2018 (1 BvR 840\/15) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Gegendarstellung auch dann besteht, wenn im Vorfeld der ger\u00fcgten Berichterstattung keine Stellungnahme abgegeben wurde, obwohl die M\u00f6glichkeit zu einer solchen von Seiten des berichtenden Mediums bestand. Im Unterlassen der Stellungnahme sahen die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats keine Obliegenheitsverletzung, die einen sp\u00e4teren Anspruch ausscheiden lassen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall wurde die Beschwerde vom Verlag eines gro\u00dfen Nachrichtenmagazins erhoben. Dieses ver\u00f6ffentlichte im Fr\u00fchjahr 2013 einen Bericht \u00fcber Schleichwerbungsvorw\u00fcrfe, die gegen einen bekannten Fernsehmoderator erhoben wurden. Vor der Ver\u00f6ffentlichung wurde dieser Moderator um die Abgabe einer Stellungnahme \u00fcber die Vorw\u00fcrfe gebeten. Zwar bestritt er in einem Telefonat mit dem zust\u00e4ndigen Redakteur die Vorw\u00fcrfe, gab aber auch gleichzeitig zu verstehen, dass das Telefonat nicht f\u00fcr die geplante Berichterstattung verwendet werden d\u00fcrfe. Nach der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels forderte der betroffene Moderator das Nachrichtenmagazin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was dieses ablehnte, woraufhin der Moderator den Rechtsweg bestritt. Im Rahmen dessen wurde das Magazin vom Landgericht im Rahmen einer einstweiligen Verf\u00fcgung zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt, sowohl der Widerspruch als auch die Berufung des Verlages vor dem Oberlandesgericht blieben ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung hat der Verlag nun Verfassungsbeschwerde erhoben, er sieht sich in seiner Meinungs- und Pressefreiheit verletzt und vertritt die Ansicht, dass der Moderator durch die unterlassene Stellungnahme einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung verwirkt habe.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. So sahen die Richter unter anderem keine Obliegenheit zur Stellungnahme bei der Berichterstattung. Eine solche w\u00fcrde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um einen m\u00f6glichen Anspruch auf eine Gegendarstellung behalten zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten sich Medienunternehmen Gegendarstellungen gezielt entziehen, wenn dem Betroffenen vorab die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme einger\u00e4umt werden w\u00fcrde. Dies sei mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrechtsschutz jedoch nicht vereinbar. Damit ginge auch eine Entwertung des Gegendarstellungsanspruchs einher.<\/p>\n<p>Eine dar\u00fcber hinausgehende Entscheidung im Einzelfall sei weiter nicht zu treffen. Da sowohl der Rundfunkstaatsvertrag als auch die Medien- und Pressegesetze der L\u00e4nder bei Gegendarstellungsanspr\u00fcchen eine Abw\u00e4gung zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen vorsehen. Regelm\u00e4\u00dfig k\u00f6nnen \u00fcber das \u201eberechtigte Interesse\u201c Besonderheiten des Einzelfalles ber\u00fccksichtigt werden. Dementsprechend werde der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit \u2013 wie auch in diesem Fall \u2013\u00a0 regelm\u00e4\u00dfig gewahrt.<\/p>\n<p>Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 09. April 2018 (1 BvR 840\/15) ist im Volltext abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/04\/rk20180409_1bvr084015.html\">http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/04\/rk20180409_1bvr084015.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 09. April 2018 (1 BvR 840\/15) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Gegendarstellung auch dann besteht, wenn im Vorfeld der ger\u00fcgten Berichterstattung keine Stellungnahme abgegeben wurde, obwohl die M\u00f6glichkeit zu einer solchen von Seiten des berichtenden Mediums bestand. 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