{"id":3890,"date":"2018-06-07T22:15:21","date_gmt":"2018-06-07T20:15:21","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3890"},"modified":"2018-06-07T22:15:21","modified_gmt":"2018-06-07T20:15:21","slug":"bverfg-definiert-grenzen-des-aeusserungsrechtlichen-folgenbeseitigungsanspruchs-bei-verdachtsberichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-definiert-grenzen-des-aeusserungsrechtlichen-folgenbeseitigungsanspruchs-bei-verdachtsberichterstattung\/","title":{"rendered":"BVerfG definiert Grenzen des \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs bei Verdachtsberichterstattung"},"content":{"rendered":"<p>Mit am 7. Juni 2018 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss vom 2. Mai 2018 hat das BVerfG im Rahmen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Grenzen einer Verpflichtung zum Abdruck einer nachtr\u00e4glichen Mitteilung bei rechtm\u00e4\u00dfiger Verdachtsberichterstattung aufgezeigt.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der Streitigkeit war ein Artikel, den das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL \u00fcber die internen Zust\u00e4nde der HSH-Nordbank ver\u00f6ffentlicht hatte und in dem die Umst\u00e4nde der Entlassung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichem Material an Journalisten thematisiert wurden. Es sei vorstellbar, dass der fr\u00fchere Chefjustiziar dieser Landesbank an geheimen Spitzelaktionen gegen das Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sei, die zu dessen wom\u00f6glich auf einer Falschbezichtigung basierenden Entlassung gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Ermittlungsverfahren gegen den fr\u00fcheren Chefjustiziar stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein. DER SPIEGEL wurde daraufhin in zwei Instanzen auf Klage des\u00a0 fr\u00fcheren Chefjustiziar hin verurteilt richtigzustellen, dass der Kl\u00e4ger an den in dem Bericht beschriebenen Vorg\u00e4ngen nicht beteiligt gewesen sei. Nach Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Oberlandesgericht den SPIEGEL zum Abdruck einer vom Kl\u00e4ger formulierten Erkl\u00e4rung. Diese Nachtragserkl\u00e4rung m\u00fcsse eine Passage aus dem urspr\u00fcnglichen Bericht enthalten und mit dem Satz \u201eDiesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht\u201c enden. Die \u00dcberschrift sei von \u201eRichtigstellung\u201c \u00a0in \u201eNachtrag\u201c zu \u00e4ndern. Mit einer Verfassungsbeschwerde wandte sich der SPIEGEL u.a. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und die Entscheidung des BGH. Er machte unter anderem eine Verletzung seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG geltend, da er trotz rechtm\u00e4\u00dfiger Verdachtsberichterstattung zum Abdruck eines \u201eNachtrags\u201c verurteilt worden sei.<\/p>\n<p>Das BVerfG best\u00e4tigte diese Verletzung. Zwar best\u00fcnden grunds\u00e4tzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aus \u00a7\u00a7 823 und 1004 BGB einen \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. Bei der Berichterstattung \u00fcber den Verdacht einer Straftat sei zu ber\u00fccksichtigen, dass diese stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trage und besonders belastende Auswirkungen auf den Betroffenen haben k\u00f6nne. Zur Abmilderung der Folgen einer solchen Berichterstattung k\u00f6nne es deshalb f\u00fcr den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen werde, als Ausgleich zwischen der Pressefreiheit und dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz geboten sein, dem Betroffenen das Recht zuzubilligen, eine nachtr\u00e4gliche Mitteilung \u00fcber den f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.<\/p>\n<p>Eine solche nachtr\u00e4gliche Mitteilung \u00fcber erst sp\u00e4ter bekanntwerdende Umst\u00e4nde unterscheide sich in ihren Anforderungen jedoch grunds\u00e4tzlich von einer Richtigstellung gegen\u00fcber urspr\u00fcnglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die urspr\u00fcngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grunds\u00e4tzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, \u00fcber welche Ereignisse berichtet wird, geh\u00f6re zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden d\u00fcrfe, die Berichterstattung \u00fcber ein einm<\/p>\n<p>al aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht.<\/p>\n<p>Die Pressefreiheit erfordere, dass solche Anspr\u00fcche auf nachtr\u00e4gliche Mitteilung in Anschluss an eine urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmef\u00e4lle begrenzt bleiben. Hiervon kann aus Sicht des BVerfG ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorw\u00fcrfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegen\u00fcber dem Betroffenen ergangen ist. Demgegen\u00fcber kann aus Sicht der Karlsruher Verfassungsrichter eine nachtr\u00e4gliche Mitteilung nicht unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen W\u00fcrdigung der Verdachtslage begehrt werden.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist aus Sicht der 3. Kammer des Ersten Senats bei der Abw\u00e4gung die urspr\u00fcngliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Textes zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere darf die Presse hierbei nicht zu einer eigenen Bewertung der ver\u00e4nderten Sachlage verpflichtet werden. Die von ihr verlangte Erkl\u00e4rung muss sich auf eine\u00a0 Mitteilung der ge\u00e4nderten Umst\u00e4nde in ihrem objektiven Gehalt beschr\u00e4nken. Soweit im Rahmen einer solchen nachtr\u00e4glichen Mitteilung dar\u00fcber hinaus dritte Personen Erw\u00e4hnung finden, sind auch deren Rechte zu wahren.<\/p>\n<p>Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts aus Sicht des BVerfG nicht gerecht. Denn es habe nicht zwischen der Richtigstellung einer urspr\u00fcnglich rechtswidrigen Berichterstattung und einer nachtr\u00e4glichen Mitteilung wegen qualifizierter ge\u00e4nderter Umst\u00e4nde unterschieden. Der dem SPIEGEL durch das Oberlandesgericht auferlegte \u201eNachtrag\u201c gen\u00fcge auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine kurze Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung und ein Hinweis darauf, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, w\u00e4ren ausreichend gewesen, das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers zu sch\u00fctzen. Mehr h\u00e4tte von der Beschwerdef\u00fchrerin unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit nicht \u00a0verlangt werden d\u00fcrfen. Zudem verletze die Entscheidung die Pers\u00f6nlichkeitsrechte zweier weiterer in dem Bericht genannter Personen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 7. Juni 2018 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss vom 2. Mai 2018 hat das BVerfG im Rahmen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Grenzen einer Verpflichtung zum Abdruck einer nachtr\u00e4glichen Mitteilung bei rechtm\u00e4\u00dfiger Verdachtsberichterstattung aufgezeigt. Ausgangspunkt der Streitigkeit war ein Artikel, den das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL \u00fcber die internen Zust\u00e4nde der HSH-Nordbank ver\u00f6ffentlicht hatte und in dem die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":3881,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[224,1,218],"tags":[],"class_list":["post-3890","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nachrichten","category-aktuelles","category-presserecht","et-has-post-format-content","et_post_format-et-post-format-standard"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3890","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3890"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3890\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3892,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3890\/revisions\/3892"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3881"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3890"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3890"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3890"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}