{"id":3970,"date":"2018-07-09T09:58:26","date_gmt":"2018-07-09T07:58:26","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=3970"},"modified":"2018-07-09T12:51:54","modified_gmt":"2018-07-09T10:51:54","slug":"sat1-drittsendezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/sat1-drittsendezeit\/","title":{"rendered":"VG Neustadt: Sat1 muss weiter Drittsendezeiten einr\u00e4umen"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 19. Juni 2018 (Az. 5 K 313\/17.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt\/Weinstra\u00dfe entschieden, dass der private Sender\u00a0Sat.1 auch weiterhin verpflichtet ist, w\u00f6chentlich drei Stunden Sendezeiten f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte in seinem Fernsehprogramm auszustrahlen.\u00a0<\/p>\n<p>Nach \u00a7 26 Abs. 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist ein Veranstalter, der mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert oder, falls der Privatsender einer Sendergruppe angeh\u00f6rt, die Sendergruppe insgesamt einen Zuschaueranteil von 20 v.H. erreicht, verpflichtet, auf Mitteilung der Landesmedienanstalt hin Sendezeit f\u00fcr unabh\u00e4ngige Dritte (sog. Fensterprogrammveranstalter)\u00a0nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 31 RStV einzur\u00e4umen. Ob bei einem Privatsender oder einer Sendergruppe ein solcher Zuschaueranteil vorliegt, wird von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Veranlassung der zust\u00e4ndigen Landesmedienanstalt ermittelt. Die Drittsendezeiten werden anschlie\u00dfend von der Landesmedienanstalt \u00f6ffentlich ausgeschrieben. Der Fensterprogrammveranstalter wird im Benehmen mit dem Hauptprogrammveranstalter und der KEK ausgew\u00e4hlt und erh\u00e4lt eine Rundfunkzulassung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p>Im Herbst 2015 wurde von der KEK ein Zuschaueranteil von 20,041 v.H. bei\u00a0Sendergruppe ProSiebenSat.1 Media SE ermittelt und daher von der zust\u00e4ndigen\u00a0Landesanstalt f\u00fcr Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) ein Vergabeverfahren eingeleitet. Mit f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rtem Bescheid vom 13. Februar 2017 erteilte die LMK Zulassungen zur Veranstaltung und Verbreitung von \u00fcberregionalen Fernsehfensterprogrammen im Fernsehvollprogramm von Sat1 an die drei Drittanbieter DCTP Entwicklungsgesellschaft f\u00fcr TV-Programme mbH, Good Times Fernsehproduktions GmbH und tellvision Film- und Fernsehproduktion e.K. Hiergegen erhob der Sender\u00a0im M\u00e4rz 2017 Klage und leitete parallel ein Eilverfahren wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ein. stellte zugleich wegen des angeordneten Sofortvollzugs einen Eilantrag. W\u00e4hrend das VG Neustadt (Beschluss vom 14. Juli 2017, Az. 5 L 312\/17.NW) dem Eilantrag noch stattgab, wurde er nach Beschwerde der LMK und einer der Fensterprogrammveranstalter vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (<a href=\"http:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/jportal\/portal\/t\/7qe\/page\/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=MWRE170008136&amp;doc.part=L\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom\u00a017. Oktober 2017 Az. 2 B 11451\/17<\/a>) abgelehnt.\u00a0<\/p>\n<p>Nunmehr wurde auch die Klage vom VG Neustadt abgewiesen. Die Zulassungsentscheidung der Beklagten vom sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei rechtm\u00e4\u00dfig bei der Feststellung der Zuschaueranteile auf den Zeitpunkt der Aufforderung der LMK an die KEK abgestellt und der Referenzzeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 zugrunde gelegt worden. Damit schloss sich das VG nicht der Argumentation der Kl\u00e4gerin an, dass es ma\u00dfgeblich auf den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 ankomme, in dem der Zuschaueranteil unter 20 v.H. lag. Die von der KEK angewendete arithmetische Berechnungsmethode sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ebenso nicht zu beanstanden. Auch habe der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht die Einstellung des Drittsendezeitenverfahrens im Hinblick auf das nachtr\u00e4gliche Absinken der Zuschaueranteile der Sendergruppe der Kl\u00e4gerin erfordert. Insbesondere erfordere die Vergabe von Drittsendezeiten nicht nur umfangreiche Vorkehrungen der LMK sondern die Programmausstrahlung durch den FEnsterprogrammveranstalter ben\u00f6tige auch eine gewisse Planungssicherheit.\u00a0Dies ist nach Auffassung des VG Neustadt aber nur gew\u00e4hrleistet, wenn geringe Schwankungen im Zuschaueranteil unterhalb der Schwellenwerte nicht sofort zur Reaktion zw\u00e4ngen. F\u00fcr die Wichtigkeit der Planungssicherheit spreche auch der mit dem Neunten Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag eingef\u00fchrt (relativ lange) Zulassungszeitraum von f\u00fcnf Jahren. Mit der Einr\u00e4umung von Drittsendezeiten werde der Hauptprogrammveranstalter, bezogen auf die Gesamtsendezeit, auch nur geringf\u00fcgig in seiner Rundfunkveranstaltungsfreiheit einschr\u00e4nkt. Die Ber\u00fccksichtigung nachtr\u00e4glicher Schwankungen\u00a0m\u00fcsse daher auf gravierende Ausnahmekonstellationen begrenzt werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.\u00a0<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des VG Neustadt\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/vgnw.justiz.rlp.de\/de\/startseite\/detail\/news\/detail\/News\/pressemitteilung-nr-1118\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/vgnw.justiz.rlp.de\/de\/startseite\/detail\/news\/detail\/News\/pressemitteilung-nr-1118\/<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Urteil vom 19. 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