{"id":4014,"date":"2018-07-18T17:19:07","date_gmt":"2018-07-18T15:19:07","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4014"},"modified":"2018-07-18T17:19:07","modified_gmt":"2018-07-18T15:19:07","slug":"eu-kommission-verhaengt-434-mrd-kartellbusse-gegen-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eu-kommission-verhaengt-434-mrd-kartellbusse-gegen-google\/","title":{"rendered":"EU Kommission verh\u00e4ngt 4,34 Mrd. Kartellbu\u00dfe gegen Google"},"content":{"rendered":"<p id=\"page-title\" class=\"col-lg-0 col-md-0 col-sm-12 col-xs-12\">Die Kommission hat heute, am Mittwoch den 18. Juli 2018, ihre Entscheidung in einer Kartellrechtssache gegen Google Inc. bekanntgegeben,\u00a0mit der sie der Suchmaschinenbetreiberin eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von\u00a04,34 Milliarden Euro auferlegt. Die Begr\u00fcndung: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung bei Android-Mobilger\u00e4ten und deren Verkn\u00fcpfung mit der Google-Suche.\u00a0<\/p>\n<p>Nach Art. 102 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) ist die missbr\u00e4uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher verboten, soweit dies dazu f\u00fchren kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen. Hierunter f\u00e4llt insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die Einschr\u00e4nkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden und die an den Abschluss von Vertr\u00e4gen gekn\u00fcpften Bedingung, dass die Vertragspartner zus\u00e4tzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.<\/p>\n<h2>Googles marktbeherrschende Stellung\u00a0<\/h2>\n<p>Die Kommission stellt in ihrem Beschluss zun\u00e4chst die marktbeherrschende Stellung von Google in drei Bereichen fest:\u00a0<\/p>\n<ul>\n<li>Auf dem Markt f\u00fcr <em>allgemeine Internet-Suchdienste<\/em>, da in den meisten EWR-Staaten Google \u00fcber einen Marktanteil von \u00fcber 90\u00a0Prozent verf\u00fcge.\u00a0<\/li>\n<li>Auf dem Markt f\u00fcr\u00a0<em>Lizenzpflichtige Betriebssysteme f\u00fcr intelligente Mobilger\u00e4te\u00a0<\/em>durch die \u00dcbernahme\u00a0des urspr\u00fcnglichen Herstellers des Android-Betriebssystems f\u00fcr Mobilger\u00e4te im Jahr 2005 und die seitdem \u00fcbernommenen alleinige Weiterentwicklung des Betriebssystems, welches innerhalb des Weltmarkts einen Anteil von 95 % bei lizenzpflichtigen Betriebssystemen hat.\u00a0<\/li>\n<li>Auf dem Markt f\u00fcr\u00a0<em>Android-App-Stores, <\/em>da \u00fcber 90 Prozent der Apps, die auf Android-Ger\u00e4te im EWR heruntergeladen werden, aus dem Android-App-Store von Google (Play Store) stammen. Ein weiteres Merkmal des Marktes sind die hohen Marktzutrittsschranken. Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden wie den bereits dargelegten wird die beherrschende Stellung von Google auf dem Markt f\u00fcr App-Stores nicht durch den App-Store von Apple untergraben, da dieser ausschlie\u00dflich auf iOS-Ger\u00e4ten verf\u00fcgbar ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In den beiden letzteren F\u00e4llen wurden von der Kommission die ausschlie\u00dflich von vertikal integrierten Entwicklern genutzten Systeme wie iOS von Apple oder Blackberry und deren App-Stores nicht von der Kommission ber\u00fccksichtigt, da diese nicht demselben Markt zuzuordnen seien, da sie von Fremdherstellern von Mobilger\u00e4ten nicht verwendet werden d\u00fcrften. Aber auch im \u00dcbrigen &#8211; so die Kommission &#8211; \u00e4ndere die grunds\u00e4tzlich bestehende Konkurrenz zu Apple-Ger\u00e4ten nichts an der marktbeherrschenden Stellung von Google, da die Konkurrenzsituation den Wettbewerb nicht in ausreichendem Ma\u00df einschr\u00e4nke. Insbesondere werde die Kaufentscheidung (f\u00fcr iOS oder Android-Ger\u00e4te) von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren beeinflusst, die unabh\u00e4ngig von dem Betriebssystem sind. Au\u00dferdem w\u00fcrden auch unterschiedliche Kundenkreise durch die teils enormen Preisunterschiede zwischen den Ger\u00e4ten angesprochen und bei einem Umstieg von Android auf iOS w\u00fcrden Nutzer erhebliche Nachteile (Verlust von Apps und notwendige Neueinspeisung von Kontakten) erleiden, die regelm\u00e4\u00dfig entscheidungserheblich seien. Schlie\u00dflich werde ohnehin die Google-Suche auch auf Apple-Ger\u00e4ten standardm\u00e4\u00dfig verwendet.\u00a0<\/p>\n<h2>Verbotene Verhaltensweise<\/h2>\n<p>Unter die in Art. 102 AEUV genannten verbotenen Verhaltensweisen fasste die Kommission nun auch das konkrete Vorgehen von Google rund um den Vertrieb und die Nutzung von Ger\u00e4ten mit einer Android-Betriebssoftware und deren Verkn\u00fcpfung mit der von Google betriebenen Suchmaschine. Unter anderem hatte Google\u00a0von allen Herstellern als Bedingung f\u00fcr eine Lizenzierung des App-Store von Google (Play Store) verlangt, die Anwendung (\u201eApp\u201c) Google-Suche und die Google-eigene Browser-App (Chrome) auf ihren Ger\u00e4ten vorzuinstallieren. Zudem wurden Zahlungen an bestimmte gro\u00dfe Hersteller und Mobilfunknetzbetreiber geleistet, wenn diese ausschlie\u00dflich die App Google-Suche auf ihren Ger\u00e4ten vorinstallierten. Schlie\u00dflich wurden Hersteller, die Apps von Google auf ihren Ger\u00e4ten vorinstallieren wollten, daran gehindert, auch nur ein einziges intelligentes Mobilger\u00e4t zu verkaufen, das \u00fcber eine alternative, von Google nicht genehmigte Android-Version \u2013 einen sogenannten Android-Fork\u00a0\u2013 betrieben wird.<\/p>\n<p>Nicht nur dass diese drei Vorgehensweisen f\u00fcr sich gesehen bereits als Missbrauch einzuordnen seien, seien sie vielmehr dar\u00fcber hinaus auch Teil einer umfassenden Strategie, mit der Google \u2013 in Zeiten einer erheblichen Bedeutungszunahme mobiler Internetdienste \u2013 seine beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr allgemeine Internet-Suchdienste festigen wolle.\u00a0Google verwehre es damit Wettbewerbern, sich in einem leistungsorientierten Wettbewerb zu messen durch seine Kopplungspraktiken in Form der Vorinstallation der Google-Suchmaschine und des Chrome-Browsers auf nahezu allen Android-Ger\u00e4ten und der Zahlungen an Hersteller. Im Gegenzug habe Google sogar die Entwicklung von Android-Forks behindert, die konkurrierenden Suchmaschinen eine Plattform f\u00fcr einen Zugang zu einem erh\u00f6hten Internetverkehr h\u00e4tte bieten k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Folgen der Entscheidung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung der Kommission ist nicht nur mit einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 4,34 Milliarden Euro verbunden. Google muss das als illegal qualifizierte Verhalten auch innerhalb von 90\u00a0Tagen nach dem Beschluss endg\u00fcltig abstellen.\u00a0Im Falle einer Nichteinhaltung der im Beschluss der Kommission dargelegten Bestimmungen k\u00f6nnte die Kommission durch einen erneuten Beschluss Zwangsgelder von bis zu 5\u00a0Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes von Alphabet, der Muttergesellschaft von Google, festsetzen.\u00a0<\/p>\n<p>Da es sich um eine Entscheidung mit erheblicher wettbewerbsrechtlicher Aussagekraft handelt, l\u00e4uft Google nun zudem auch Gefahr vor\u00a0zivilrechtlichen Schadensersatzklagen, die sowohl betroffene Personen als auch Mitbewerber vor den Gerichten der Mitgliedstaaten erheben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrliche Pressemitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/germany\/news\/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/ec.europa.eu\/germany\/news\/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kommission hat heute, am Mittwoch den 18. 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