<style type="text/css">a[data-mtli~="mtli_filesize216,06kB"]:after {content:" (216,06 kB)"}</style><style type="text/css">a[data-mtli~="mtli_filesize216,06kB"]:after {content:" (216,06 kB)"}</style>{"id":4047,"date":"2018-08-08T10:29:10","date_gmt":"2018-08-08T08:29:10","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4047"},"modified":"2018-08-08T10:30:32","modified_gmt":"2018-08-08T08:30:32","slug":"eugh-fotografie-webseite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-fotografie-webseite\/","title":{"rendered":"EuGH: Das Einstellen einer Fotografie von einer Webseite auf eine andere Webseite bedarf der Zustimmung des Urhebers"},"content":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07. August (Rechtssache C-161\/17, Land Nordrhein-Westfalen .\/. Dirk Renckhoff) entschieden, dass das Einstellen einer Fotografie auf einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Webseite auch dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn die Fotografie bereits zuvor auf einer anderen Webseite im Einverst\u00e4ndnis des Urhebers frei und uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich war. Damit schl\u00e4gt der EuGH eine etwas andere Richtung ein als in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Urheberrechtsrelevanz von Verlinkungen beim Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe.\u00a0<\/p>\n<p>Die Entscheidung beruht auf einer Vorlagefrage aus Deutschland. Auf der Webseite eines Reisemagazins wurde mit Zustimmung des Fotografen eine Fotografie der spanischen Stadt C\u00f3rdoba eingestellt. Eine Sch\u00fclerin einer in NRW gelegenen Sekundarschule (Gesamtschule Waltrop) verwendete dieses Foto, um ihr Referat in ihrer Spanisch-AG bildlich zu untermalen. Das Referat wurde anschlie\u00dfend inklusive des Fotos von der Reisemagazin-Webseite auf der Internetpr\u00e4senz der Schule hochgeladen und somit Besuchern frei zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Fotograf und damit Inhaber der Urheberrechte an dem Foto sah darin eine Verletzung seiner urheberrechtlichen Interessen und ging gerichtlich im Wege einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage gegen die Stadt Waltrop und das Land NRW vor. W\u00e4hrend das Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 310 O 27\/12) der Klage statt gab und das Land zur Entfernung der Fotografie sowie zur Zahlung von 300 Euro zuz\u00fcglich Zinsen verurteilte, sah das Oberlandesgericht Hamburg (Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 5 U 38\/13) in der Berufungsinstanz nur einen Unterlassungsanspruch unter dem Aspekt der St\u00f6rerhaftung (\u00a7 97 Abs. 1 UrhG) als gegeben an. In der Revisionsinstanz entschied der Bundesgerichtshof (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=77842&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss des I.\u00a0Zivilsenats vom\u00a023.2.2017, Az. I\u00a0ZR\u00a0267\/1<\/a>5) das Verfahren auszusetzen und dem EuGH\u00a0folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: &#8220;<em>Stellt die Einf\u00fcgung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglichen Werkes in eine eigene \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Internetseite ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen im Sinne des Art. 3\u00a0<\/em><em>Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG dar, wenn das Werk zun\u00e4chst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?<\/em>&#8220;<\/p>\n<p>Der EuGH bejahte diese Frage nunmehr auf Basis einer Auslegung von\u00a0Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG. Der Gerichtshof stellt dabei fest, dass die Einstellung einer Fotografie, die im konkreten Fall als urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk zu werten sei, eine \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c und folglich eine \u201eHandlung der Wiedergabe\u201c im Sinne der Richtlinie darstelle, da hierdurch den Besuchern der Website der Schule, der Zugang\u00a0erm\u00f6glicht werde. Diese wiederum seien auch als neues Publikum zu sehen, da der Urheber mit seiner urspr\u00fcnglichen Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung des Fotos auf dem Reiseportal nicht an dieses Publikum gedacht habe. Der vorliegende Fall &#8211; so der EuGH weiter &#8211; sei insbesondere nicht mit den F\u00e4llen der Zug\u00e4nglichmachung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken mittels einer Verlinkung vergleichbar, sodass die hierzu entwickelten Grunds\u00e4tze nicht anwendbar seien. Im Unterschied zu einem Hyperlink, der\u00a0zum guten Funktionieren des Internets beitrage, trage die der Upload eines Werks auf eine Website nicht in gleichem Ma\u00dfe\u00a0zu diesem Ziel bei.\u00a0 F\u00fcr diese (erneute und separate) \u00f6ffentliche Wiedergabe sei damit eine (erneute und separate) Zustimmung des Urhebers erforderlich. Der EuGH betonte dabei insbesondere, dass, wenn man dies anders sehen w\u00fcrde, dem Urheber eines Werks die M\u00f6glichkeit genommen w\u00fcrde, die Aus\u00fcbung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede k\u00fcnftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere F\u00f6rmlichkeiten beachten zu m\u00fcssen. Dies sei aber mit den Zielen der Richtlinie, die ein angemessenes Schutzniveau f\u00fcr Urheber schaffen solle, nicht vereinbar.\u00a0<\/p>\n<p>Die besondere Umst\u00e4nde des Falles im Hinblick auf das in Art.\u00a014 der Charta der Grundrechte genannte Recht auf Bildung, die insbesondere nach Auffassung des Lands NRW zu ber\u00fccksichtigen seien, spielten f\u00fcr den Gerichtshof keine entscheidende Rolle. Die Bewertung, ob ein\u00a0\u201eneues Publikum\u201c durch die Einstellung des Fotos auf der Schulwebseite erreicht werde, h\u00e4nge nicht davon ab, ob das Referat Bildungscharakter habe oder nicht, sondern von der tats\u00e4chlichen Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Webseitennutzer. Damit kam der Gerichtshof zu einer anderen Einsch\u00e4tzung als der Generalanwalt Manuel Campos S\u00e1nchez-Bordona in seinen\u00a0<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=201468&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=618801\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schlussantr\u00e4gen<\/a>\u00a0vom 25. April 2018 (RS.: C-161\/17). Der Generalanwalt war insbesondere darauf eingegangen dass vor nicht allzu langer Zeit in Schulen noch auf Karton gefertigte Themenarbeiten gew\u00f6hnlich mit Fotografien illustriert und auch ausgestellt wurden, was \u00fcblicherweise von Urhebern geduldet wurde. Auch vor diesem Hintergrund kam der Generalanwalt zu dem gegenteiligen Ergebnis, dass das &#8220;Einstellen einer Schularbeit, die eine allen Internetnutzern frei und kostenlos zug\u00e4ngliche Fotografie enth\u00e4lt, ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf der Internetseite einer Schule stellt kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen (darstelle), wenn dieses Bild bereits ohne Hinweis auf Nutzungsbeschr\u00e4nkungen auf dem Internetportal eines Reisemagazins ver\u00f6ffentlicht war.\u201c.\u00a0<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich betont der Gerichtshof auch, dass es keine Rolle spiele, ob der Urheberrechtsinhaber\u00a0die M\u00f6glichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschr\u00e4nkt habe.<\/p>\n<p>Die Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts sind abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=201468&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=618801\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=201468&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=618801<\/a><\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 07. August ist abrufbar unter\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2018-08\/cp180123de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" data-mtli=\"mtli_filesize216,06kB\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2018-08\/cp180123de.pdf<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07. August (Rechtssache C-161\/17, Land Nordrhein-Westfalen .\/. Dirk Renckhoff) entschieden, dass das Einstellen einer Fotografie auf einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Webseite auch dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn die Fotografie bereits zuvor auf einer anderen Webseite im Einverst\u00e4ndnis des Urhebers frei und uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich war. 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