{"id":4056,"date":"2018-08-21T21:07:28","date_gmt":"2018-08-21T19:07:28","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4056"},"modified":"2018-08-22T10:46:49","modified_gmt":"2018-08-22T08:46:49","slug":"bgh-zu-grenzen-der-vollstreckbarkeit-des-urteils-eines-auslaendischen-gerichts-im-inland-wegen-offensichtlichen-verstosses-gegen-das-grundrecht-auf-meinungs-und-medienfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-zu-grenzen-der-vollstreckbarkeit-des-urteils-eines-auslaendischen-gerichts-im-inland-wegen-offensichtlichen-verstosses-gegen-das-grundrecht-auf-meinungs-und-medienfreiheit\/","title":{"rendered":"BGH zu Grenzen der Vollstreckbarkeit des Urteils eines ausl\u00e4ndischen Gerichts im Inland wegen offensichtlichen Versto\u00dfes gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit"},"content":{"rendered":"<p>In einem am 21. August 2018 ver\u00f6ffentlichte Beschluss vom 19. Juli diesen Jahres hat der BGH die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG f\u00fcr den \u201eordre public\u201c betont. Die Entscheidung d\u00fcrfte auch mit Blick auf die innereurop\u00e4ische Einordnung des polnischen sog. Holocaust-Gesetzes aus 2018 bedeutsam sein, da die Grundrechtsdogmatik von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und Art. 10 EMRK im Hinblick auf den freiheitlichen Gehalt dieser Grundrechte im Wesentlichen identisch ist und schon seit l\u00e4ngerem ein Dialog in der Auslegung von Grundrechten (auch) zwischen obersten nationalen Gerichten und dem EGMR mit rechtsvergleichenden Ausf\u00fchrungen zum jeweiligen grundrechtlichen Parallelsystem feststellbar ist.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Ank\u00fcndigung einer Dokumentation \u00fcber die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau durch das ZDF in 2013, in der die Lager Majdanek und Auschwitz als &#8220;polnische Vernichtungslager&#8221; bezeichnet waren \u2013 eine Bezeichnung, die nunmehr auch Gegenstand des sog. Holocaust-Gesetzes des polnischen <em>Sejm<\/em>ist. Aufgrund einer Beanstandung dieser Formulierung durch die Botschaft der Republik Polen in Berlin \u00e4nderte das ZDF den Text seinerzeit in &#8220;deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet&#8221;. Ein polnischer Staatsangeh\u00f6riger und ehemaliger H\u00e4ftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenb\u00fcrg hatte damals gegen\u00fcber dem ZDF ebenfalls die urspr\u00fcngliche Formulierung beanstandet, die Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte geltend gemacht sowie u. a. die Ver\u00f6ffentlichung einer Entschuldigung verlangt. Das ZDF hatte sich daraufhin 2013 in zwei Schreiben an dieses NS-Opfer entschuldigt und sein Bedauern ausgedr\u00fcckt; im Fr\u00fchjahr 2016 ver\u00f6ffentlichte es zudem eine Korrekturnachricht, mit der es sein Bedauern \u00fcber die &#8220;unachtsame, falsche und irrt\u00fcmliche Formulierung&#8221; ausdr\u00fcckte und alle Menschen, die sich hierdurch in ihren Gef\u00fchlen verletzt s\u00e4hen, um Entschuldigung bat. Der ehemalige KZ-H\u00e4ftling erwirkte aufgrund einer von ihm 2014 in Polen erhobenen Klage Ende 2016 in zweiter Instanz ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau, wonach das ZDF f\u00fcr die Dauer eines Monats auf der Startseite seines Internetauftritts eine Entschuldigung zu ver\u00f6ffentlichen hat, in der es bedauert, dass in der streitgegenst\u00e4ndlichen Ver\u00f6ffentlichung aus dem Jahre 2013 &#8220;eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verf\u00e4lschende Formulierung&#8221; enthalten ist. Das ZDF publizierte den durch das Urteil vorgegebenen Text von Dezember 2016 bis Januar 2017 seiner Internetseite.<\/p>\n<p>Der Antragsteller, der diese Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr unzul\u00e4nglich h\u00e4lt, will das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland vollstrecken lassen. Der IX. Zivilsenat des BGH hat nunmehr die dieses Begehren st\u00fctzenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgewiesen.\u00a0<\/p>\n<p>Nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn \u201edie Anerkennung der \u00f6ffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen w\u00fcrde\u201c. Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt zudem, dass die Vollstreckbarerkl\u00e4rung darf von dem mit einem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde versagt oder aufgehoben werden darf. Die ausl\u00e4ndische Entscheidung darf hierbei nicht inhaltlich \u00fcberpr\u00fcft werden; es kommt allein darauf an, ob das in ihr niedergelegte Ergebnis der Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts im konkreten Fall in einem nicht tragbaren Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.\u00a0<\/p>\n<p>Das ist aus Sicht des BGH vorliegend der Fall, weil die Aus\u00fcbung staatlichen Zwangs zur Ver\u00f6ffentlichung der im Urteil des Appellationsgerichts Krakau vorformulierten Erkl\u00e4rung offenkundig gegen das Recht des ZDF auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und gegen die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) versto\u00dfen w\u00fcrde. In diesem Zusammenhang hat der BGH zun\u00e4chst klargestellt, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte unrichtige Tatsachenbehauptung darstelle. Grundlage der rechtlichen Pr\u00fcfung im Verfahren der begehrten Vollstreckbarerkl\u00e4rung sei aber nicht diese urspr\u00fcngliche \u00c4u\u00dferung, sondern die Erkl\u00e4rung, zu deren Abgabe das ZDF durch die ausl\u00e4ndische Entscheidung verurteilt worden sei. Diese stelle ihrem Inhalt nach eine Meinungs\u00e4u\u00dferung dar. Die zu vollstreckende Erkl\u00e4rung &#8211; die das ZDF nach dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau als ihre eigene \u00c4u\u00dferung abgeben m\u00fcsse &#8211; besage, dass sie eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verf\u00e4lschende Formulierung bedauere und sich beim Kl\u00e4ger f\u00fcr die Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte, insbesondere seiner Nationalidentit\u00e4t (Gef\u00fchl der Zugeh\u00f6rigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalw\u00fcrde, entschuldige. Die Antragsgegnerin k\u00f6nne jedoch nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung im damaligen Zusammenhang als eigene Meinung zu ver\u00f6ffentlichen. Der Eingriff in das Grundrecht des ZDF aus Art. 5 Abs. 1 GG, der hierdurch bewirkt w\u00fcrde, versto\u00dfe zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Das ZDF habe die beanstandete Formulierung &#8220;polnische Konzentrationslager&#8221;, die vier Tage lang abrufbar gewesen sei, noch am Tag der Beanstandung durch die Botschaft der Republik Polen berichtigt. Noch vor dem Urteil des Appellationsgerichts habe sie in zwei Briefen den Antragsteller pers\u00f6nlich um Entschuldigung gebeten und au\u00dferdem eine erl\u00e4uternde Korrekturnachricht mit einer an alle Betroffenen gerichteten Bitte um Entschuldigung ver\u00f6ffentlicht.\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Der Beschluss vom 19. Juli 2018 \u2013 IX ZB 10\/18 ist abrufbar unter\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=86838&amp;pos=4&amp;anz=578\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=86838&amp;pos=4&amp;anz=578<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem am 21. August 2018 ver\u00f6ffentlichte Beschluss vom 19. Juli diesen Jahres hat der BGH die Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG f\u00fcr den \u201eordre public\u201c betont. Die Entscheidung d\u00fcrfte auch mit Blick auf die innereurop\u00e4ische Einordnung des polnischen sog. 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