{"id":4078,"date":"2018-09-13T10:57:45","date_gmt":"2018-09-13T08:57:45","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4078"},"modified":"2018-09-13T10:57:45","modified_gmt":"2018-09-13T08:57:45","slug":"bgh-legt-dem-eugh-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-legt-dem-eugh-fragen-zur-haftung-von-youtube-fuer-urheberrechtsverletzungen-vor\/","title":{"rendered":"BGH legt dem EuGH Fragen zur Haftung von YouTube f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen vor"},"content":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 13. September 2018 &#8211; I ZR 140\/15 &#8211; hat der u.a. f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube f\u00fcr von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Musikproduzent. Er hat mit der S\u00e4ngerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen K\u00fcnstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum &#8220;A Winter Symphony&#8221; mit von der S\u00e4ngerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die K\u00fcnstlerin die Konzerttournee &#8220;Symphony Tour&#8221;, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe dieses Album produziert.<\/p>\n<p>Die YouTube LLC betreibt die Internetplattform &#8220;YouTube&#8221;, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beitr\u00e4ge einstellen und anderen Internetnutzern zug\u00e4nglich machen k\u00f6nnen. Die Google Inc. ist alleinige Gesellschafterin der YouTube LLC.<\/p>\n<p>Anfang November 2008 waren bei &#8220;YouTube&#8221; Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kl\u00e4ger wandte sich mit an eine Schwestergesellschaft der YouTube LLC, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Google Inc. aufforderte, strafbewehrte Erkl\u00e4rungen abzugeben, es zuk\u00fcnftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielf\u00e4ltigen oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die YouTube LLC weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei &#8220;YouTube&#8221; erneut Videos abrufbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die YouTube LLC wie die Google Inc. auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 3. September 2010 (308 O 27\/09) der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Das OLG Hamburg als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 (5 U 175\/10) die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben n\u00e4her bezeichnete Musiktitel zu erm\u00f6glichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der K\u00fcnstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum &#8220;A Winter Symphony&#8221; \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft \u00fcber die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4ger verfolgt mit seiner Revision seine Klageantr\u00e4ge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000\/31\/EG \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs und der Richtlinie 2004\/48\/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG vornimmt, wenn<\/p>\n<p>&#8211; er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen f\u00fcr die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und geb\u00fchrenfreie Lizenz an den Videos erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; der Betreiber Hilfsmittel zur Verf\u00fcgung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211; der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte \u00dcbersicht mit empfohlenen Videos anzeigen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verf\u00fcgbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverz\u00fcglich l\u00f6scht oder unverz\u00fcglich den Zugang zu ihnen sperrt.<\/p>\n<p>Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG sehen die Mitgliedstaaten der EU\u00a0vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>Mit weiteren Vorlagefragen m\u00f6chte der Bundesgerichtshof wissen, ob die T\u00e4tigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform, wie sie dargestellt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000\/31\/EG f\u00e4llt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tats\u00e4chliche Kenntnis von der rechtswidrigen T\u00e4tigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umst\u00e4nde, aus denen die rechtswidrige T\u00e4tigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige T\u00e4tigkeiten oder Informationen beziehen muss. Nach dieser Regelung stellen die Mitgliedstaaten der EU sicher, &#8220;dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht f\u00fcr die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Der Anbieter hat keine tats\u00e4chliche Kenntnis von der rechtswidrigen T\u00e4tigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzanspr\u00fcche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umst\u00e4nde bewusst, aus denen die rechtswidrige T\u00e4tigkeit oder Information offensichtlich wird, oder<\/p>\n<p>b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverz\u00fcglich t\u00e4tig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.&#8221;<\/p>\n<p>Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist. Nach dieser Regelung\u00a0stellen die Mitgliedstaaten der EU sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen k\u00f6nnen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schlie\u00dflich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umst\u00e4nden als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004\/48\/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG davon abh\u00e4ngig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vors\u00e4tzlich gehandelt hat und wusste oder vern\u00fcnftigerweise h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass Nutzer die Plattform f\u00fcr konkrete Rechtsverletzungen nutzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 13. 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