{"id":4086,"date":"2018-09-14T22:09:28","date_gmt":"2018-09-14T20:09:28","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4086"},"modified":"2018-09-14T22:09:28","modified_gmt":"2018-09-14T20:09:28","slug":"olg-frankfurt-am-main-loeschungsanspruch-nach-der-ds-gvo-gegen-google-setzt-umfassende-interessenabwaegung-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/olg-frankfurt-am-main-loeschungsanspruch-nach-der-ds-gvo-gegen-google-setzt-umfassende-interessenabwaegung-voraus\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: L\u00f6schungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabw\u00e4gung voraus"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.09.2018 (Az. 16 U 193\/17), \u00fcber das eine Woche sp\u00e4ter mit einer Pressemitteilung informiert wurde, entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden d\u00fcrfe, \u00e4ltere negative Presseberichte \u00fcber eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme auch nach Inkrafttreten der DS-GVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiege als das \u00d6ffentlichkeitsinteresse. Das durch Art. 17 der DS-GVO anerkannte \u201eRecht auf Vergessen\u201c \u00fcberwiege entgegen einer Entscheidung des EuGH zum fr\u00fcheren Recht nicht grunds\u00e4tzlich das \u00f6ffentliche Informationsinteresse.<\/p>\n<p>Es handelt sich \u2013 soweit ersichtlich \u2013 um das erste obergerichtliche Urteil zu L\u00f6schungsfragen nach der neuen DS-GVO.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer bekannten gemeinn\u00fctzigen Organisation. Diese wies im Jahre 2011 ein erhebliches finanzielles Defizit auf. Kurz zuvor hatte der Kl\u00e4ger sich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden krankgemeldet. Die Presse berichtete wiederholt \u00fcber die finanzielle Schieflage, teilweise unter namentlicher Nennung des Kl\u00e4gers sowie der Tatsache, dass er sich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht im Dienst befinde.\u00a0Der Kl\u00e4ger begehrt nunmehr von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen f\u00fcnf konkrete sog. URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die zu entsprechenden Presseberichten f\u00fchren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in der Vorinstanz mit Urteil vom 26.10.2017 (Az. 2-03 O 190\/16) die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich, so das OLG, im Ergebnis nicht auf einen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 0DS-GVO berufen. Das amerikanische Unternehmen Google m\u00fcsse zwar die Vorgaben der DS-GVO einhalten, wenn Daten von Personen in der EU verarbeitet werden. Der in Art. 17 DS-GVO geregelte L\u00f6schungsanspruch umfasse auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Es bestehe aber kein L\u00f6schungsgrund nach Art. 17 DS-GVO. Abzuw\u00e4gen seien hier das kl\u00e4gerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit. Jedenfalls \u201enoch\u201c m\u00fcsse hier das Anonymit\u00e4tsinteresse des Kl\u00e4gers hinter das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der weiteren Zurverf\u00fcgungstellung der Berichte zur\u00fccktreten. Die verlinkten Artikel enthielten zwar teilweise sensible Daten des Kl\u00e4gers, soweit es sich um Gesundheitsdaten handele. Auch deren Schutz gehe jedoch nur so weit, wie er \u201eerforderlich\u201c sei. Dabei sei zu beachten, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google aufgrund ihrer besonderen Stellung erst dann handeln m\u00fcssten, wenn sie durch \u201eeinen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts &#8230; durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt haben\u201c. Zu einer pr\u00e4ventiven Kontrolle sei Google nicht verpflichtet. An einer derartigen Rechtsverletzung fehle es hier. Die urspr\u00fcngliche Berichterstattung sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Es habe ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse bestanden. Dies treffe auch auf die gesundheitsbezogenen Angaben des Kl\u00e4gers zu. Sie erkl\u00e4rten, aus welchen Gr\u00fcnden er zu Mitarbeit in der Krise nicht zur Verf\u00fcgung gestanden habe.\u00a0<\/p>\n<p>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom EuGH erstmals anerkannten\u00a0 \u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Ver\u00f6ffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schlie\u00dfen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 \u2013 C-131\/12 \u2013 google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DS-GVO angenommen, dass grunds\u00e4tzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, das Interesse an der fortbestehenden Verlinkung \u00fcberwiege. Lediglich in Ausnahmef\u00e4llen k\u00f6nne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein \u00fcberwiegendes Interesse einer breiten \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt sein. Das OLG betont jedoch, dass sich diese Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe. Zudem finde sich das vom EuGH angenommene \u201eRegel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis\u201c nicht im Regelungsgef\u00fcge der DS-GVO wider; die Entstehungsgeschichte spreche ebenfalls gegen eine \u00dcbertragung.\u00a0Der \u201eAbw\u00e4gungsmechanismus\u201c des EuGH k\u00f6nne demnach auf die DS-GVO nicht \u201eschematisch\u201c angewendet werden; es m\u00fcsse vielmehr \u201emit Vorsicht den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung\u201c getragen werden.\u00a0Aus den dargestellten Gr\u00fcnden k\u00f6nne der Kl\u00e4ger sich auch nicht auf einen Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Beeintr\u00e4chtigung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts berufen.\u00a0<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DS-GVO von grundlegender Bedeutung und h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt seien.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.09.2018 (Az. 16 U 193\/17), \u00fcber das eine Woche sp\u00e4ter mit einer Pressemitteilung informiert wurde, entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden d\u00fcrfe, \u00e4ltere negative Presseberichte \u00fcber eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. 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