{"id":4102,"date":"2018-09-24T20:01:20","date_gmt":"2018-09-24T18:01:20","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4102"},"modified":"2018-09-24T20:01:20","modified_gmt":"2018-09-24T18:01:20","slug":"olg-frankfurt-am-main-derzeit-keine-gesetzesgrundlage-fuer-herausgabe-von-nutzerdaten-des-facebook-messengerdienstes-an-betroffene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/olg-frankfurt-am-main-derzeit-keine-gesetzesgrundlage-fuer-herausgabe-von-nutzerdaten-des-facebook-messengerdienstes-an-betroffene\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt am Main: Derzeit keine Gesetzesgrundlage f\u00fcr Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute ver\u00f6ffentichtem Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 16 W 27\/18), \u00fcber den am 21.09.2018 durch Pressemitteilung informiert wurde, \u00a0entschieden, dass ein Betroffener von (m\u00f6glicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die \u00fcber den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Nutzerdaten d\u00fcrften an Betroffene nach \u00a7 14 TMG nur im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken herausgegeben werden. Der Messenger diene dagegen dem privaten Austausch.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verlangt von der Beteiligten (Facebook) Auskunft \u00fcber Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger-Dienst (Messenger). \u00dcber diesen Messenger k\u00f6nnen private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer m\u00fcssen daf\u00fcr nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer k\u00f6nnen dagegen \u00fcber den Messenger angeschrieben werden.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 30.04.2018 (Az. 2-03 O 430\/17) den Antrag zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu den wesentlichen Gr\u00fcnden der Entscheidung: Das OLG stellt fest, dass nach der gegenw\u00e4rtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht bestehe, weil es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Zwar sei \u00a7 14 Abs. 3 TMG auf Facebook anwendbar, soweit es um Kommunikation in seinem sozialen Netzwerk gehe. Der Messenger diene jedoch \u2013 vergleichbar mit WhatsApp \u2013 dem privaten Austausch.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Abs. 3 TMG &#8211; wonach Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft \u00fcber bei ihnen vorhandene Bestandsdaten erteilen d\u00fcrfen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche wegen der Verletzung absolut gesch\u00fctzter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von \u00a7 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist &#8211; erfasse gegenw\u00e4rtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Daf\u00fcr spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 1 NetzDG hei\u00dfe es zwar, dass der \u201eoft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserf\u00fcllt(en)\u201c \u201eDebattenkultur im Netz\u201c zu begegnen sei. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werde.<\/p>\n<p>Auch die Verkn\u00fcpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die M\u00f6glichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, f\u00fchre nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Zwar erleichtere die Interaktion mit anderen Facebook-Diensten, mit einer Vielzahl von Empf\u00e4ngern ohne gro\u00dfen Aufwand zu kommunizieren. Allein die M\u00f6glichkeit, private Nachrichten an einen gro\u00dfen Empf\u00e4ngerkreis zu versenden, f\u00fchre jedoch nicht zur Annahme eines sozialen Netzwerkes. Ein soziales Netzwerk m\u00fcsse vielmehr dazu \u201ebestimmt\u201c sein, \u201ebeliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zug\u00e4nglich zu machen\u201c. Das OLG res\u00fcmiert insoweit: \u201eMessenger erf\u00fcllt eine andere Funktion, n\u00e4mlich die der privaten Kommunikation\u201c.<\/p>\n<p>\u00a7 14 Abs. 3 TMG verdr\u00e4nge auch als speziellere Regelung die allgemeine datenschutzrechtliche M\u00f6glichkeit nach \u00a7 24 BDSG, Auskunft \u00fcber Daten zu erteilen. Bei der Umsetzung der DS-GVO und Anpassung des BDSG sei der Gesetzgeber explizit davon ausgegangen, dass weiterer Anpassungsbedarf bestehe, der gesonderte Gesetzesvorhaben erfordere. Das TMG sei bislang indes nicht novelliert und damit in seiner bestehenden Form anzuwenden.<\/p>\n<p>Es sei allerdings nicht zu verkennen, dass dieses Ergebnis f\u00fcr die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenw\u00e4rtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite; ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach \u201eTreu und Glauben\u201c sei fraglich. \u201eInsoweit k\u00f6nnte der Gesetzgeber aufgerufen sein, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch entsprechend der Regelung in \u00a7 101 UrhG zu kodifizieren\u201c, deutet das OLG abschlie\u00dfend an.<\/p>\n<p>Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt und von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung seien.<\/p>\n<p>https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/keine-gesetzesgrundlage-f\u00fcr-herausgabe-von-nutzerdaten-des-facebook<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/keine-gesetzesgrundlage-f\u00fcr-herausgabe-von-nutzerdaten-des-facebook\">https:\/\/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de\/pressemitteilungen\/keine-gesetzesgrundlage-f\u00fcr-herausgabe-von-nutzerdaten-des-facebook<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute ver\u00f6ffentichtem Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 16 W 27\/18), \u00fcber den am 21.09.2018 durch Pressemitteilung informiert wurde, \u00a0entschieden, dass ein Betroffener von (m\u00f6glicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die \u00fcber den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. 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