{"id":4465,"date":"2019-01-10T12:31:42","date_gmt":"2019-01-10T11:31:42","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4465"},"modified":"2019-01-11T13:48:56","modified_gmt":"2019-01-11T12:48:56","slug":"eugh-generalanwalt-zum-recht-auf-vergessenwerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-generalanwalt-zum-recht-auf-vergessenwerden\/","title":{"rendered":"EuGH: Generalanwalt zum \u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c"},"content":{"rendered":"<p>In zwei Schlussantr\u00e4gen hat sich der Generalanwalt des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs Szpunar am 10. Januar 2019 zur Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden bei Suchmaschinen ge\u00e4u\u00dfert. Er vertritt dabei die Auffassung, dass den Betreiber einer Suchmaschine keine weltweite L\u00f6schpflicht treffe, sondern dieser lediglich daf\u00fcr sorgen m\u00fcsse, dass auf dem Gebiet der Europ\u00e4ischen Union die betreffenden Links wirksam und vollst\u00e4ndig entfernt sind. Hierzu soll auch die Technik des \u201eGeoblockings\u201c von IP-Adressen angewendet werden, zus\u00e4tzlich zu einer Entfernung der Links auf den Domainnamen-Erweiterungen im Raum der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>In einem zugrundeliegenden Fall hatte der franz\u00f6sische Nationale Ausschuss f\u00fcr Informatik und Freiheitsrechte (CNIL) dem Suchmaschinenbetreiber Google eine Sanktion in H\u00f6he von 100.000 Euro auferlegt, weil dieser sich weigerte eine weltweite Linkl\u00f6schung vorzunehmen. Nach Ansicht des Generalanwalts sind die relevanten Bestimmungen des Unionsrechts jedoch so auszulegen, dass eine Wirkung des Rechts auf Vergessenwerden \u00fcber die Landesgrenzen der 28 Mitgliedsstaaten hinaus abzulehnen sei. Bei Suchvorg\u00e4ngen im Internet w\u00e4re daher eine Differenzierung anhand des Ortes geboten, von dem aus die Suche vorgenommen wird. Der Generalanwalt schlie\u00dft zwar eine weltweite L\u00f6schpflicht nicht generell aus, sah diese vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>In einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren hatten mehrere nat\u00fcrliche Personen gegen Beschl\u00fcsse geklagt, mit denen die CNIL Antr\u00e4ge abgelehnt hatte, die Google Inc. aufzufordern bestimmte Links zu Internetseiten Dritter aus den Ergebnislisten zu entfernen. Unter anderem war in den Suchergebnissen einer der Betroffenen als Verantwortlicher f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeitsarbeit der Scientology-Kirche genannt. Eine im Bereich der Politik t\u00e4tige Frau wurde unter einem Pseudonym in einer satirischen Fotomontage dargestellt und \u00fcber einen weiteren Betroffenen war ein Artikel zu einer Verurteilung wegen sexueller \u00dcbergriffe auf Jugendliche aufgef\u00fchrt. Der Conseil d\u2019\u00c9tat (Staatsrat, Frankreich) hat dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vor diesem Hintergrund mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 95\/46\/EG im Hinblick auf die Ausgestaltung der L\u00f6schpflicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Generalanwalt vertritt hierzu die Ansicht, dass das Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (wie solche, die politische Meinungen, religi\u00f6se oder philosophische \u00dcberzeugungen oder das Sexualleben betreffen) grunds\u00e4tzlich auch auf die T\u00e4tigkeit des Betreibers einer Suchmaschine Anwendung finden soll. Demnach habe der Betreiber einer Suchmaschine vorbehaltlich der in Art. 8 der Richtlinie 95\/46\/EG vorgesehenen Ausnahmen auf Antrag Links zu Internetseiten entsprechender sensibler Daten zu entfernen. Im Rahmen der Ausnahmen m\u00fcsse jedoch eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz einerseits sowie dem Recht der \u00d6ffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Meinungs\u00e4u\u00dferung stattfinden. Auch im Hinblick auf die Entfernung von Links zu Internetseiten, die unvollst\u00e4ndig, unrichtig oder obsolet gewordene personenbezogene Daten enthalten, m\u00fcsse eine Abw\u00e4gung im Einzelfall vorgenommen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die jeweiligen Pressemitteilungen des EuGH sind in deutscher Sprache abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-01\/cp190002de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-01\/cp190002de.pdf<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-01\/cp190001de.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\">https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2019-01\/cp190001de.pdf<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In zwei Schlussantr\u00e4gen hat sich der Generalanwalt des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs Szpunar am 10. 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