{"id":4559,"date":"2019-02-05T15:24:20","date_gmt":"2019-02-05T14:24:20","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4559"},"modified":"2019-02-05T16:04:59","modified_gmt":"2019-02-05T15:04:59","slug":"bverfg-kennzeichen-ueberwachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-kennzeichen-ueberwachung\/","title":{"rendered":"BVerfG: Kennzeichen-\u00dcberwachung in Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern und Hessen teilweise verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen vom 18. Dezember 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle wie sie in den Polizeigesetzen der L\u00e4nder Bayern (-\u00a01 BvR 142\/15\u00a0-) sowie Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen (-\u00a01 BvR 2795\/09\u00a0&#8211; und &#8211;\u00a01 BvR 3187\/10\u00a0-) verankert sind, f\u00fcr teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz erkl\u00e4rt: Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begr\u00fcnde Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch dann, wenn das Ergebnis zu einem \u201eNichttreffer\u201c f\u00fchrt und die Daten sogleich gel\u00f6scht werden. Damit wich das BVerfG von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie, wie sie noch 2008 vertreten wurde (BVerfG 1 BvR 2074\/05 (Erster Senat) &#8211; Urteil vom 11. M\u00e4rz 2008) ab.\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In den \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen ging es um die landesrechtlichen Gefahrenabwehrregelungen zur Kennzeichen\u00fcberwachung durch automatisierte Kennzeichenlesesysteme durch die Polizei. Dabei werden Kennzeichen von vorbeifahrenden Autos erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ergibt der Abgleich des Kennzeichens keinen Treffer, wird der Datensatz zusammen mit dem erfassten Kennzeichen unverz\u00fcglich und automatisch gel\u00f6scht; bei Treffern bleiben die Daten gespeichert und es werden ggf. weitere Ermittlungsschritte eingeleitet. Anders als nach der Verwaltungspraxis in Bayern wird bei Erstellung der Abgleichdatei in Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen nicht nach dem Zweck der Kennzeichenkontrolle unterschieden. Gegen die jeweiligen Regeln, die potentiell alle vorbeifahrenden Fahrzeuge betreffen k\u00f6nnen, hatten Fahrzeughalter aus den jeweiligen L\u00e4ndern Verfassungsbeschwerde erhoben.\u00a0<\/p>\n<p>Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben.\u00a0<\/p>\n<p>Bereits die formelle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit wurde dabei teils verneint: Zwar handele es sich grunds\u00e4tzlich um Regelungen des Gefahrenabwehrrechts, f\u00fcr das die L\u00e4nder die Gesetzgebungskompetenz inne haben, auch wenn die Ergebnisse der Datenerhebung grunds\u00e4tzlich auch zu Strafverfolgungszwecken &#8211; einer grunds\u00e4tzlich bundesrechtlichen Regelungsmaterie &#8211; genutzt werden. Kompetenzwidrig seien die bayerischen Regelungen jedoch insofern, als sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben, und die Regelungen in Baden-W\u00fcrttemberg insofern, als sie Kennzeichenkontrollen zur Unterst\u00fctzung von polizeilichen Kontrollstellen und Kontrollbereichen erlauben, die zur Fahndung nach Straft\u00e4tern und damit zur Strafverfolgung eingerichtet werden. Die hessischen Regelungen seien wegen Versto\u00df gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) formell verfassungswidrig, soweit sie an polizeiliche Kontrollstellen ankn\u00fcpfen, die zur Verh\u00fctung versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet sind (Art. 8 GG).\u00a0<\/p>\n<p>Hinsichtlich der materiellen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit stellte das BVerfG einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (\u00a0Art.\u00a02 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG ) fest. Dabei legt das BVerfG zun\u00e4chst allgemeine Anforderungen fest, denen Erm\u00e4chtigungsgrundlagen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle vor dem Hintergrund der Grundrechte gen\u00fcgen m\u00fcssen:\u00a0<\/p>\n<ol>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen im \u00f6ffentlichen Raum setzen danach grunds\u00e4tzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Ihre Durchf\u00fchrung zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein seimit dem Rechtsstaatsprinzip grunds\u00e4tzlich unvereinbar. Der Gesetzgeber habe eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an anlassbezogene, vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird. .<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Kennzeichenkontrollen m\u00fcssen weiterhin durch einen im Verh\u00e4ltnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsg\u00fcterschutz gerechtfertigt sein, also dem Schutz von Rechtsg\u00fctern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen \u00f6ffentlichen Interesse wie etwa Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der L\u00e4nder dienen.\u00a0<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Schlie\u00dflich m\u00fcsse sich die gesetzliche Ausgestaltung in einer Gesamtabw\u00e4gung als zumutbar im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweisen, insbesondere Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle erf\u00fcllt werden sowie Regelungen zur Datennutzung und -l\u00f6schung getroffen sein.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgten die streitgegenst\u00e4ndlichen Regelungen aus Bayern, Baden-W\u00fcrttemberg und Hessen nicht vollumf\u00e4nglich. Die Regelungen wurden insoweit als verfassungswidrig bewertet, als die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsg\u00fctern von zumindest erheblichem Gewicht beschr\u00e4nkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Zudem m\u00fcssten die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen verfassungskonform einschr\u00e4nkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbest\u00e4nde zum Abgleich herangezogen werden d\u00fcrfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im \u00dcbrigen fehle es den bayerischen Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat die verfassungswidrigen Vorschriften gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcbergangsweise f\u00fcr weiter anwendbar erkl\u00e4rt, l\u00e4ngstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.<\/p>\n<p>Die Beschl\u00fcsse sind hier abrufbar:\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rs20181218_1bvr014215.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rs20181218_1bvr014215.html<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rs20181218_1bvr279509.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2018\/12\/rs20181218_1bvr279509.html\u00a0<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen vom 18. 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