{"id":4629,"date":"2019-03-20T15:06:52","date_gmt":"2019-03-20T14:06:52","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4629"},"modified":"2019-03-20T15:08:06","modified_gmt":"2019-03-20T14:08:06","slug":"eu-kommission-verhaengt-erneut-milliardenstrafe-gegen-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eu-kommission-verhaengt-erneut-milliardenstrafe-gegen-google\/","title":{"rendered":"EU Kommission verh\u00e4ngt erneut Milliardenstrafe gegen Google"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 20. M\u00e4rz 2019 eine Kartellbu\u00dfe in H\u00f6he von 1,49 Mrd. EUR gegen Google verh\u00e4ngt, da das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem es durch restriktive Klauseln in Vertr\u00e4gen mit Drittwebseiten verhinderte, dass Wettbewerber wie zum Beispiel Yahoo und Microsoft Werbeanzeigen auf diesen Websites platzieren konnten. Bereits im Sommer vergangenen Jahres war die Kommission auf Basis des EU-Kartellrechts gegen Google vorgegangen: Google wurde im damaligen Fall eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von\u00a04,34 Milliarden Euro auferlegt mit der Begr\u00fcndung, dass das Unternehmen seine marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf Android-Mobilger\u00e4te und deren Verkn\u00fcpfung mit der Google-Suche missbraucht habe (Vgl. hierzu den umfassenden <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/eu-kommission-verhaengt-434-mrd-kartellbusse-gegen-google\/\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Beitrag des EMR vom 18. Juli 2018<\/span><\/a>). 2017 war zudem eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 2,42\u00a0Mrd.\u00a0EUR gegen Google wegen unzul\u00e4ssiger Vorzugsbehandlung des eigenen Preisvergleichsdiensts verh\u00e4ngt worden.<\/p>\n<p>Im aktuellen Fall ging es dagegen vornehmlich um den Dienst AdSense for Search, den Google f\u00fcr Webseitenbetreiber anbietet. Betreiber, die ihre Webseite auch zum Schalten von Werbeanzeigen zur Verf\u00fcgung stellen wollen und hierf\u00fcr im Rahmen der webseiteneigenen Suchfunktion auch Anzeigen Dritter zulassen m\u00f6chten, k\u00f6nnen diesen Dienst nutzen bei dem Google als Vermittler zu Werbetreibenden agiert. Die Vermittlung von Werbung an die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wichtigsten Publisher erfolgt dabei im Rahmen individuell ausgehandelter Vereinbarungen. Diese, so die Kommission in ihrer Entscheidung, versto\u00dfen aber in Anwendung und Ausgestaltung durch Google gegen kartellrechtliche Missbrauchsbestimmungen.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Vornehmlich beruft sich die Kommission dabei auf die in den Vereinbarung regelm\u00e4\u00dfig enthaltenen Ausschlie\u00dflichkeitsklauseln, die Webseitenbetreiber (Publisher) dazu verpflichten auf ihren Suchergebnisseiten keine Werbeanzeigen von Konkurrenten platzieren. Seit M\u00e4rz 2009 wurden die entsprechenden Klauseln sogar dahingehend ausgeweitet, dass\u00a0Publisher dazu verpflichtet wurden, die rentabelsten Fl\u00e4chen auf ihren Suchergebnisseiten den Anzeigen von Google vorzubehalten und eine Mindestzahl von Google-Anzeigen zu platzieren, und erst nach schriftlicher Zustimmung von Google zu bestimmen, wie Suchmaschinenwerbung von Google-Konkurrenten angezeigt wird. Laut Kommission verhinderte Google dadurch, dass Konkurrenten wie zum Beispiel Microsoft oder Yahoo ihre Suchmaschinenwerbung an den am besten sichtbaren und am h\u00e4ufigsten angeklickten Stellen der Ergebnisseiten der Websites platzieren konnten und\u00a0konnte au\u00dferdem kontrollieren, wie interessant die Anzeigen von Konkurrenten f\u00fcr Nutzer waren und wie h\u00e4ufig sie angeklickt wurden. Darin sei ein Versto\u00df gegen das Kartellrecht zu sehen, indem Google durch die beschriebenen Verhaltensweisen seine beherrschende Stellung auf dem Markt f\u00fcr die Vermittlung von Suchmaschinenwerbung (mit einem Marktanteil von \u00fcber 70\u00a0% im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum\u00a0\u00a0zwischen 2006 und 2016) missbrauchte, indem der Wettbewerb ausgeschaltet wurde. Betreiber von Webseiten seien damit fast ausschlie\u00dflich auf Google angewiesen gewesen, um die Fl\u00e4chen auf ihren Websites kommerziell zu nutzen, da die Konkurrenz nicht expandieren und eine Alternative zu dem Marktriesen bereitstellen konnte. Damit, so die Kommission, sei nicht nur der Wettbewerb beeintr\u00e4chtigt, sondern auch den Verbrauchern geschadet und die Innovation ausgebremst worden.\u00a0Google habe demgegen\u00fcber nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass die Klauseln zu Effizienzgewinnen gef\u00fchrt h\u00e4tten, die seine Verhaltensweisen rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auf eine Mitteilung der Kommission hin, stellt Google die beanstandeten Verhaltensweisen bereits im Sommer 2016 ein, was jedoch nicht die Verh\u00e4ngung der vorliegenden Geldstrafe verhindern konnte. Zudem ist Google auch schadensersatzpflichtig gegen\u00fcber\u00a0Personen oder Unternehmen, die von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betroffen sind.\u00a0<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-19-1770_de.htm\">http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-19-1770_de.htm<\/a><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 20. M\u00e4rz 2019 eine Kartellbu\u00dfe in H\u00f6he von 1,49 Mrd. EUR gegen Google verh\u00e4ngt, da das Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem es durch restriktive Klauseln in Vertr\u00e4gen mit Drittwebseiten verhinderte, dass Wettbewerber wie zum Beispiel Yahoo und Microsoft Werbeanzeigen auf diesen Websites platzieren konnten. 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