{"id":4680,"date":"2019-04-03T11:16:35","date_gmt":"2019-04-03T09:16:35","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4680"},"modified":"2019-04-03T11:16:35","modified_gmt":"2019-04-03T09:16:35","slug":"bverfg-zur-darlegungslast-in-filesharing-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-zur-darlegungslast-in-filesharing-verfahren\/","title":{"rendered":"BVerfG zur Darlegungslast in Filesharing-Verfahren"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\">Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 (1 BvR 2556\/17) hat das BVerfG entschieden, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegenstehe, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn \u00fcber den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Die gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Verfassungsbeschwerde von Eltern, die zwar wussten, aber im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens nicht offenlegen wollten, welches ihrer Kinder eine Urheberrechtsverletzung \u00fcber den Anschluss der Familie begangen hatte, nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In der Sache ging es um die Benutzung einer illegalen Filesharing-Software \u00fcber die \u00fcber den Anschluss der Familie ein Musikalbum ohne Einwilligung des Rechtsinhabers angeboten wurde. Von der Inhaberin der Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln in Anspruch genommen, gaben die Eltern zwar eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten mit dem Verweis darauf, dass sie selbst ihren Anschluss w\u00e4hrend der ma\u00dfgeblichen Zeit nicht genutzt h\u00e4tten. Gleichzeitig brachten die Eltern allerdings vor, dass sie w\u00fcssten, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt h\u00e4tte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Die Rechteinhaberin erhob daraufhin Klage beim Landgericht und bekam Recht: Wird eine Urheberrechtsverletzung \u00fcber einen bestimmten Anschluss begangen, so spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die T\u00e4terschaft des Anschlussinhabers und dieser tr\u00e4gt die sekund\u00e4re Darlegungslast, der die Eltern im konkreten Verfahren nicht ausreichend nachgekommen seien (Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 1. Juli 2015 &#8211; 37 O 5394\/14 -). Die hiergegen gerichtete Berufung (Urteil des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 14. Januar 2016 &#8211; 29 U 2593\/15 -) und auch die Revision (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. M\u00e4rz 2017 &#8211; I ZR 19\/16 -) blieben erfolglos, woraufhin die Eltern Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung ihrer Rechta aus Art. 6 Abs. 1 GG einlegten.\u00a0<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Diese nahm das BVerfG nunmehr nicht zur Entscheidung an. Zwar ergebe sich aus Art.\u00a0 6 Abs. 1 GG zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber auch ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens. Die Abw\u00e4gung der vorinstanzlichen Gerichte, bei der sowohl Art. 6 Abs. 1 als auch Art. 14 auf der Seite der Rechteinhaberin eine erhebliche Rolle spielten, sei vor einem verfassungsrechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere verfassungskonform gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer\u00a0zur Entkr\u00e4ftung der Vermutung f\u00fcr ihre T\u00e4terschaft als Anschlussinhaber aufzuerlegen, ihre Kenntnisse \u00fcber die Umst\u00e4nde einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen und auch aufzudecken, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon Kenntnis erlangt haben.\u00a0Zwar kenne das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und Belastungen von nahen Angeh\u00f6rigen. Allerdings k\u00f6nne ihnen dennoch das Risiko einer f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Tatsachenw\u00fcrdigung auferlegt werden. Das sei insbesondere vor dem vorliegenden Hintergrund ma\u00dfgeblich: Die Durchsetzung ihrer Rechte sei f\u00fcr Rechteinhaber in Filesharing-Verfahren aufgrund von Beweisproblemen besonders schwierig, da der Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber ihnen v\u00f6llig entzogen sei. Die erhebliche Beeintr\u00e4chtigung ihrer Interessen aus Art. 14 GG m\u00fcssten daher angesichts der eher geringen\u00a0 Beeintr\u00e4chtigung der famili\u00e4ren Beziehungen, bei der ja rein faktisch eine Wahlm\u00f6glichkeit zur Offenbarung grunds\u00e4tzlich besteht, Vorrang haben. Der Schutz der Familie diene nicht dazu, sich aus taktischen Erw\u00e4gungen der eigenen Haftung f\u00fcr die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Ob es dar\u00fcber hinaus gerechtfertigt w\u00e4re, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung und wurde dementsprechend vom BVerfG nicht behandelt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrte das BVerfG abschlie\u00dfend noch zum unionsrechtlichen Zusammenhang aus, dass sich die Entscheidung (auch) an den Grundrechten des Grundgesetzes zu orientieren habe und nicht ausschlie\u00dflich an den Grundrechten der EU, wenn den Mitgliedstaaten &#8211; wie im Rahmen der Urheberrechtsrichtlinie &#8211; Umsetzungsspielr\u00e4ume zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist abrufbar unter:\u00a0<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/02\/rk20190218_1bvr255617.html;jsessionid=8198E38D6DFA220D935820C41B39A856.2_cid370\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/02\/rk20190218_1bvr255617.html;jsessionid=8198E38D6DFA220D935820C41B39A856.2_cid370<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 18. 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