{"id":4804,"date":"2019-05-23T15:29:33","date_gmt":"2019-05-23T13:29:33","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4804"},"modified":"2019-05-23T15:29:33","modified_gmt":"2019-05-23T13:29:33","slug":"bverfg-stellt-im-einstweiligen-rechtsschutzverfahren-verpflichtung-zur-entsperrung-eines-facebook-accounts-der-partei-der-iii-weg-bis-zum-ende-der-wahlen-zum-europaeischer-parlament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bverfg-stellt-im-einstweiligen-rechtsschutzverfahren-verpflichtung-zur-entsperrung-eines-facebook-accounts-der-partei-der-iii-weg-bis-zum-ende-der-wahlen-zum-europaeischer-parlament\/","title":{"rendered":"BVerfG stellt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts der Partei \u201eDer III. Weg\u201c bis zum Ende der Wahlen zum Europ\u00e4ischer Parlament fest"},"content":{"rendered":"<p>Mit am 23. Mai 2019, dem Tag des 70. Jubil\u00e4ums des Grundgesetzes, ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei \u201eDer III. Weg\u201c bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorl\u00e4ufig zu entsperren und ihr f\u00fcr diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu erm\u00f6glichen. <br \/>\nDem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Sachverhalt: Im Januar diesen Jahres ver\u00f6ffentlichte die Partei \u201eDer III. Weg\u201c auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel \u201eWinterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz\u201c, den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag hei\u00dft es unter anderem: \u201eIm Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landl\u00e4ufig wohl als sozial und finanziell abgeh\u00e4ngt bezeichnen w\u00fcrde. W\u00e4hrend nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalit\u00e4t Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (\u2026)\u201c. Daraufhin teilte Facebook der Partei mit, dass der Beitrag als \u201eHassrede\u201c gegen die Gemeinschaftsstandards versto\u00dfe. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschr\u00e4nkt und das Ver\u00f6ffentlichen von Beitr\u00e4gen f\u00fcr 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Partei, der unter Verweis auf deren Meinungsfreiheit begr\u00fcndet wurde, erfolgte dann die L\u00f6schung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verf\u00fcgbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Antr\u00e4ge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Partei blieben in beiden Instanzen erfolglos. Daraufhin reichte die Partei beim BVerfG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Sie r\u00fcgt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 38 und Art. 19 Abs. 4 GG.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihres Beschlusses hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG ausgef\u00fchrt, dass eine in der Hauptsache gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet w\u00e4re. Es erscheine vielmehr nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erm\u00f6glichung einer weiteren Nutzung des Internetangebots www.facebook.com durch die Antragstellerin verneint habe. <br \/>\nDie angegriffenen Entscheidungen betr\u00e4fen die Gew\u00e4hrung von einstweiligem Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegen\u00fcberstehenden Parteien \u00fcber die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber erhebliche Marktmacht verf\u00fcgt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nnen die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Dabei k\u00f6nnen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Privaten ergeben. \u201eOb und gegebenenfalls welche rechtlichen Forderungen sich insoweit auch f\u00fcr Betreiber sozialer Netzwerke im Internet &#8211; etwa in Abh\u00e4ngigkeit vom Grad deren marktbeherrschender Stellung, der Ausrichtung der Plattform, des Grads der Angewiesenheit auf eben jene Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter \u2013 ergeben\u201c, sei jedoch weder in der Rechtsprechung der Zivilgerichte noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Die verfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen seien insoweit noch ungekl\u00e4rt.<br \/>\nAuch ergebe sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be ein strafbarer Inhalt entnommen werden m\u00fcsse und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigen. Auch von daher w\u00e4re eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet.<br \/>\nZur Entscheidung st\u00fcnden damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden k\u00f6nnten. Ihre Kl\u00e4rung sei &#8211; gegebenenfalls nach Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten &#8211; der Kl\u00e4rung in der Hauptsache vorbehalten. Es bed\u00fcrfe daher gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabw\u00e4gung.<br \/>\nDie Folgen, die eintr\u00e4ten, wenn der antragstellenden Partei eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich sp\u00e4ter aber herausstellte, dass Facebook als Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiederer\u00f6ffnung des Zugangs h\u00e4tte verpflichtet werden m\u00fcssen, w\u00f6gen jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum bis zur Durchf\u00fchrung der Wahl der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erheblich schwerer als die Folgen, die entst\u00fcnden, wenn Facebook einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet w\u00fcrde, sich sp\u00e4ter aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. <br \/>\nIm Folgenden befasst sich das BVerfG erstmalig ausf\u00fchrlich mit der Rolle von Facebook im demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess im digitalen Zeitalter: \u201eDie Antragstellerin bedient sich des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von \u00fcber 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, um ihre politischen Auffassungen darzulegen und zu Ereignissen der Tagespolitik Stellung zu nehmen. Die Nutzung dieses von der Antragsgegnerin zum Zweck des gegenseitigen Austausches und der Meinungs\u00e4u\u00dferung er\u00f6ffneten Forums ist f\u00fcr die Antragstellerin von besonderer Bedeutung, da es sich um das von der Nutzerzahl her mit Abstand bedeutsamste soziale Netzwerk handelt. Gerade f\u00fcr die Verbreitung von politischen Programmen und Ideen ist der Zugang zu diesem nicht ohne weiteres austauschbaren Medium von \u00fcberragender Bedeutung. Durch den Ausschluss wird der Antragstellerin eine wesentliche M\u00f6glichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese M\u00f6glichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt und w\u00fcrden dazu f\u00fchren, dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren f\u00fcr diese Zeit in erheblichem Umfang beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.\u201c<br \/>\nDemgegen\u00fcber werde Facebook durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien St\u00fccken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Partei eingestellten Angebote vorl\u00e4ufig weiter zu erf\u00fcllen. Facebook entst\u00fcnden durch die weitere Vorhaltung des Angebots an sich insbesondere keine wirtschaftlichen Kosten, die \u00fcber das mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragserf\u00fcllung gegen\u00fcber anderen Nutzern verbundene Ma\u00df hinausgehen. Die Privatautonomie von Facebook werde daher nur insoweit tangiert, als ihm eine Losl\u00f6sung von der urspr\u00fcnglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorl\u00e4ufig verwehrt werde.<br \/>\nInsbesondere werde Facebook durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen seine Nutzungsbestimmungen versto\u00dfende Beitr\u00e4ge ungepr\u00fcft vorhalten und verbreiten zu m\u00fcssen. Denn sein Recht und seine Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu pr\u00fcfen und diese gegebenenfalls zu l\u00f6schen, bleibe durch die vorl\u00e4ufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unber\u00fchrt. Gegen etwaige L\u00f6schungsentscheidungen seitens Facebook sei dann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten er\u00f6ffnet, denen im Rahmen der Pr\u00fcfungen vertraglicher oder quasivertraglicher Anspr\u00fcche der Antragstellerin dann auch die Pr\u00fcfung obliege, ob die Facebook-Entscheidung auch unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar sei. Insoweit nimmt das BVerfG auch auf die Gefahren einer Inanspruchnahme von Facebook nach \u00a7 4 NetzDG R\u00fccksicht.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/05\/qk20190522_1bvq004219.html\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/05\/qk20190522_1bvq004219.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 23. Mai 2019, dem Tag des 70. Jubil\u00e4ums des Grundgesetzes, ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. 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