{"id":4821,"date":"2019-06-24T20:50:19","date_gmt":"2019-06-24T18:50:19","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4821"},"modified":"2019-06-24T20:51:57","modified_gmt":"2019-06-24T18:51:57","slug":"bgh-fernsehsender-haften-bei-rechtswidriger-berichterstattung-auch-fuer-die-weiterverbreitung-durch-dritte-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-fernsehsender-haften-bei-rechtswidriger-berichterstattung-auch-fuer-die-weiterverbreitung-durch-dritte-im-internet\/","title":{"rendered":"BGH: Fernsehsender haften bei rechtswidriger Berichterstattung auch f\u00fcr die Weiterverbreitung durch Dritte im Internet"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9.6.2019 (VI ZR 89\/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Fernsehveranstalter, der im Rahmen seiner Beitr\u00e4ge Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt, auch dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Veranstalter selbst den Beitrag nicht mehr zur Verf\u00fcgung stellt, aber Dritte diesen auf anderen Plattformen wie YouTube oder Facebook weiterverbreiten. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert w\u00fcrden, sei die urspr\u00fcngliche Zurverf\u00fcgungstellung des Beitrags auch noch kausal f\u00fcr die Rechtsverletzung durch Weiterverbreitung \u2013 so der BGH.<\/p>\n<p>In der Sache ging es um einen Dokumentarfilm mit dem Titel \u201eProvinz der Bosse \u2013 die Mafia in Mitteldeutschland\u201c, der vom Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) im November 2015 ausgestrahlt wurde und anschlie\u00dfend einen Monat in der Mediathek des Senders abrufbar war. Unter anderem wurde der sp\u00e4tere Kl\u00e4ger unter einem Pseudonym in diesem Beitrag als Finanzverwalter der \u201eNdragheta\u201c, einem Ableger der kalabrischen Mafia, dargestellt. Gest\u00fctzt auf eine Verletzung seines Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes nahm der Betroffene unter anderem den MDR erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Ebenfalls im November 2015 wurde der Beitrag allerdings von verschiedenen Dritten unter anderem bei YouTube und Facebook hochgeladen, wogegen der von der Berichterstattung Betroffene anwaltlich vorging. Mit einer erneuten Klage verlangte er im Anschluss unter anderem vom MDR den Ersatz, der ihm hierdurch entstandenen Anwaltskosten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Landgericht dieser Klage in erster Instanz stattgab, wies das Oberlandesgericht den Anspruch in der Berufung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass der Beitrag zwar Ursache f\u00fcr die Weiterverbreitung und damit der MDR als St\u00f6rer anzusehen sei, aber nicht die notwendige \u00e4quivalente und ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t f\u00fcr eine Haftung vorliege. Der nunmehr mit der Revision befasste BGH wiederum hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Durch das Zurverf\u00fcgungstellen des Beitrags in seiner Mediathek, habe der MDR die weitere Ver\u00f6ffentlichung auf anderen Plattformen wie hier unter anderem YouTube und Facebook verursacht. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts seien ihm diese Handlungen, die erneut das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers verletzen, aber auch zurechenbar. Meldungen im Internet \u2013 wie Videos in Mediatheken &#8211; w\u00fcrden typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert, sodass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang hier gegeben sei. Insbesondere k\u00f6nne dieser nicht allein deshalb verneint werden, weil es au\u00dfer der Erstver\u00f6ffentlichung in der Mediathek noch weitere Ursachen (n\u00e4mlich das selbstst\u00e4ndige Handeln eines Dritten) f\u00fcr die Rechtsverletzung gebe. Laut BGH wirken die (internettypischen) Gefahren, die der Upload in die Mediathek gesetzt hat, in dem Upload durch Dritte auf anderen Plattformen fort. Dabei sah es der BGH als irrelevant f\u00fcr die Zurechnung an, dass auch der MDR gerade kein Interesse am Upload seiner Beitr\u00e4ge auf Drittplattformen durch Dritte hat (sowohl wegen der Weiterverbreitung von pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten als auch aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten heraus). Vielmehr sei hier gerade zu ber\u00fccksichtigen, dass der Erstver\u00f6ffentlicher selbst haftungsrechtlich gegen den Weiterverbreiter vorgehen und sich daher finanziell entsch\u00e4digen k\u00f6nne. Auch die grundrechtlich gesch\u00fctzte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit stehe einer solchen Bewertung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so der BGH weiter, widerspreche diese Beurteilung auch nicht der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Haftung f\u00fcr Folgever\u00f6ffentlichungen nur bestehe, wenn sie dem Erstver\u00f6ffentlicher wirtschaftlich zugutekommen, da diese nur f\u00fcr den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungspflichten gelte.<\/p>\n<p>Das Urteil des BGH vom 9.4.19 (VI ZR 89\/18) ist abrufbar unter:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%2089\/18&amp;nr=96640\">http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VI%20ZR%2089\/18&amp;nr=96640<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9.6.2019 (VI ZR 89\/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Fernsehveranstalter, der im Rahmen seiner Beitr\u00e4ge Pers\u00f6nlichkeitsrechte verletzt, auch dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn der Veranstalter selbst den Beitrag nicht mehr zur Verf\u00fcgung stellt, aber Dritte diesen auf anderen Plattformen wie YouTube oder Facebook weiterverbreiten. 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