{"id":4853,"date":"2019-07-04T12:19:18","date_gmt":"2019-07-04T10:19:18","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4853"},"modified":"2019-07-04T14:57:14","modified_gmt":"2019-07-04T12:57:14","slug":"eugh-urteilt-im-fall-baltic-media-alliance","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-urteilt-im-fall-baltic-media-alliance\/","title":{"rendered":"EuGH urteilt im Fall Baltic Media Alliance"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 04. Juli 2019 hat der EuGH im Baltic Media Alliance Fall (C-622\/17, Baltic Media Alliance Ltd .\/.\u00a0Lietuvos radijo ir televizijos komisija,) entschieden, dass die AVMD-Richtlinie einer Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegensteht, die die Auflage erm\u00f6glicht, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vor\u00fcbergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu \u00fcbertragen oder weiterzuverbreiten. Dies k\u00f6nne aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung wie der Bek\u00e4mpfung der Aufstachelung zu Hass rechtm\u00e4\u00dfig sein. Damit gab der EuGH der litauischen Radio- und Fernsehkommission (<em>Lietuvos radijo ir televizijos komisija<\/em>, LRTK) recht, die eine entsprechende Verf\u00fcgung gegen\u00fcber der Baltic Media Alliance erlassen hatte.\u00a0<\/p>\n<p>Baltic Media ist ein Fernsehsender mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich, der unter anderem den Fernsehkanal NTV Mir Lithuania ausstrahlt, der sich an das litauische Publikum richtet und mehrheitlich russischsprachige Inhalte enth\u00e4lt. Mit der Begr\u00fcndung, verschiedene Sendungen auf dem Kanal h\u00e4tten zu Feindseligkeit und Hass aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit gegen\u00fcber den baltischen Staaten aufgestachelt, verpflichtete die LRTK den Sender am 18. Mai 2016, f\u00fcr einen Zeitraum von zw\u00f6lf Monaten den Kanal NTV Mir Lithuania nur noch in Bezahlfernsehpaketen zu verbreiten. Insbesondere h\u00e4tten die ausgestrahlten Sendungen gezielt an die russischsprachige Minderheit in Litauen falsche Informationen\u00a0betreffend die Kollaboration von Litauern und Letten im Rahmen des Holocaust sowie die angeblich nationalistische und neonazistische Innenpolitik der baltischen Staaten \u2013 einer Politik, die angeblich eine Bedrohung f\u00fcr die russische Minderheit im Hoheitsgebiet dieser L\u00e4nder darstelle \u2013 verbreitet. Grundlage dieser Verf\u00fcgung ist das litauische Gesetz \u00fcber die Bereitstellung von Informationen (<em>Lietuvos Respublikos visuomen\u0117s informavimo \u012fstatymas<\/em>), dessen Artikel 33 entsprechende Ma\u00dfnahmen bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Artikel 19 Abs. 1 vorsieht. Art. 19 Abs. 1 verbietet wiederum, in den Medien Inhalte zu verbreiten, die\u00a0&#8220;Propagandakrieg, Kriegshetze oder Hass, Spott oder Verachtung, Anstiftung zu Diskriminierung, Gewalt oder physische Repressalien gegen eine Gruppe von Personen oder ein Mitglied dieser Gruppe aufgrund des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugeh\u00f6rigkeit, der Rasse, der Nationalit\u00e4t, der Staatsb\u00fcrgerschaft, der Sprache, der Herkunft, des sozialen Status, der \u00dcberzeugungen, \u00dcberzeugungen, Meinungen oder Religion&#8221; enthalten. Mit dieser Bestimmung wurde in Litauen die Vorgabe aus Artikel 6 der AVMD-Richtlinie umgesetzt, mit der die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, mit angemessenen Mitteln daf\u00fcr zu sorgen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen audiovisuellen Mediendienste nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangeh\u00f6rigkeit aufstacheln. In der AVMD-Richtlinie gilt allerdings grunds\u00e4tzlich auch das Herkunftslandprinzip, wonach Anbieter audiovisueller Mediendienste grunds\u00e4tzlich nur daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass ihr Angebot dem Recht des EU-Mitgliedstaates entspricht, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind. Empfangsstaaten m\u00fcssen nach Art. 3 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie den freien Empfang gew\u00e4hrleisten und d\u00fcrfen die Weiterverbreitung nicht behindern. Gest\u00fctzt auf eben diese verbindliche Regelung auf EU-Ebene, ging Baltic Media gerichtlich gegen die Entscheidung der LRTK mit dem Argument vor, das litauische Recht versto\u00dfe gegen die Vorgaben aus der AVMD-Richtlinie. Das mit der Sache befasste Regionale Verwaltungsgericht Vilnius, legte dem EuGH die Sache vor und stellte insbesondere die Frage, ob\u00a0Art.\u00a03 Abs.\u00a01 und 2 nur f\u00fcr F\u00e4lle gilt, in denen ein Empfangsmitgliedstaat die \u00dcbertragung und\/oder Weiter\u00fcbertragung von Fernsehsendungen aussetzen m\u00f6chte, oder auch f\u00fcr andere Ma\u00dfnahmen eines Empfangsmitgliedstaats, mit denen in anderer Weise der freie Empfang von Programmen und ihre Verbreitung eingeschr\u00e4nkt werden sollen.\u00a0<\/p>\n<p>Der EuGH urteilte nun im Sinne der ersteren Alternative. Es stelle keine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie dar, wenn bestimmte Modalit\u00e4ten &#8211; wie hier die Verpflichtung, den Kanal nur im Pay-TV auszustrahlen &#8211; die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne des Kanals nicht verhindern. Mit einer solchen Ma\u00dfnahme werde n\u00e4mlich keine zweite Kontrolle der Sendung des betreffenden Kanals zus\u00e4tzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuf\u00fchrenden Kontrolle eingef\u00fchrt, was das Herkunftslandprinzip gerade verhindern wolle. Art. 3 Abs. 1 beziehe sich nur auf den von der AVMD-Richtlinie koordinierten Bereich, der sich wiederum nur auf die &#8220;Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten&#8221; beschr\u00e4nke. F\u00fcr eine solche Auslegung sprechen laut EuGH insbesondere Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Da der EuGH bereits Art. 3 Abs. 1 nicht f\u00fcr einschl\u00e4gig hielt, kam es im Detail nicht mehr auf eine Pr\u00fcfung von Art. 3 Abs. 2 AVMD-Richtlinie an, der den Mitgliedstaaten in Bezug auf Fernsehsendungen gestattet, vorl\u00e4ufig von Artikel 3 Absatz 1 abzuweichen, sofern eine Reihe von materiellen und verfahrensrechtlichen Bedingungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 04. Juli 2019 hat der EuGH im Baltic Media Alliance Fall (C-622\/17, Baltic Media Alliance Ltd .\/.\u00a0Lietuvos radijo ir televizijos komisija,) entschieden, dass die AVMD-Richtlinie einer Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegensteht, die die Auflage erm\u00f6glicht, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vor\u00fcbergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu \u00fcbertragen oder weiterzuverbreiten. 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