{"id":4905,"date":"2019-07-25T10:59:37","date_gmt":"2019-07-25T08:59:37","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4905"},"modified":"2019-07-25T11:00:45","modified_gmt":"2019-07-25T09:00:45","slug":"amazon-werbeanzeigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/amazon-werbeanzeigen\/","title":{"rendered":"BGH: Ortlieb darf amazon Werbeanzeigen mit irref\u00fchrendem Charakter verbieten"},"content":{"rendered":"<p>Mit heutigem Urteil vom 25. Juli 2019 (I ZR 29\/18) hat der BGH entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irref\u00fchrend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.<\/p>\n<p>Geklagt hatte die Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbeh\u00e4lter, die unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet werden und von entsprechenden Lizenzrechten an der deutschen Wortmarke &#8220;ORTLIEB&#8221; abgedeckt werden. Ihr Begehren war auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen den Online-Versandh\u00e4ndler amazon gerichtet, der bei Google hatte Werbeanzeigen schalten lassen, die unter anderem bei Eingabe der Suchbegriffe &#8220;Ortlieb Fahrradtasche&#8221;, &#8220;Ortlieb Gep\u00e4cktasche&#8221; und &#8220;Ortlieb Outlet&#8221; \u00fcber der Anzeige der Suchergebnisse eingeblendet wurden. Im Rahmen der eingeblendeten Anzeigen wurde dabei allerdings auf Angebotslisten von www.amazon.de verlinkt, die neben Ortlieb-Produkten auch eine Reihe anderer, \u00e4hnlicher Produkte von anderen Herstellern enthielten. Die Kl\u00e4gerin, die indes ihre Produkte nicht selbst \u00fcber amazon vertreibt, sah hierin mit den Hinweis auf den irref\u00fchrenden Charakter der anzeigen eine Verletzung ihrer Markenrechte.\u00a0<\/p>\n<p>Landgericht (LG M\u00fcnchen &#8211; Urteil vom 12. Januar 2017 &#8211; 17 HK O 22589\/15) und Berufungsgericht (OLG M\u00fcnchen &#8211; Urteil vom 11. Januar 2018 &#8211; 29 U 486\/17) gaben der Klage statt und auch der BGH wies nunmehr die von amazon eingelegte Revision zur\u00fcck.\u00a0<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht allerdings der Umstand, dass ein H\u00e4ndler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung f\u00fcr dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irref\u00fchrend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. Diese Ausnahme gilt wiederum nur soweit wie der Markeninhaber nicht andere berechtigte Gr\u00fcnde hat, sich der Benutzung zu widersetzen. So lag der Fall aber vorliegend laut BGH, da die Gestaltung der Anzeigen irref\u00fchrend sei. Beim durchschnittlichen Verkehr bestehe unter den geschilderten Umst\u00e4nden allgemein die Erwartung, dass beim Anklicken der Anzeigen auch Angebote der dort beworbenen Produkte\u00a0 gezeigt werden, also Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gep\u00e4cktaschen von Ortlieb, nicht aber solche auch anderer Hersteller. Eine Angebots\u00fcbersicht \u00fcber eine Produktpalette verschiedener Hersteller werde dagegen nicht erwartet, wenn in die Suche spezifisch die Marke &#8220;ORTLIEBT&#8221; eingegeben werden. Die verk\u00fcrzten Adressen der Internetseiten, insbesondere die Subdomains, (bspw. www.amazon.de\/ortlieb+fahrradtasche) suggerierten laut BGH vielmehr sogar, dass der Link allein zu Produkten der Marke Ortlieb f\u00fchrt. Dieser f\u00fcr Kundinnen und Kunden irref\u00fchrenden Benutzung der Marke, k\u00f6nne sich die Firma Ortlieb aus berechtigten Gr\u00fcnden widersetzen.\u00a0<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des BGH ist abrufbar unter<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2019\/2019100.html\">https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2019\/2019100.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heutigem Urteil vom 25. 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