{"id":4910,"date":"2019-07-30T14:11:09","date_gmt":"2019-07-30T12:11:09","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=4910"},"modified":"2019-07-30T14:11:09","modified_gmt":"2019-07-30T12:11:09","slug":"eugh-ein-tag-vier-medienrechtlich-interessante-und-relevante-urteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-ein-tag-vier-medienrechtlich-interessante-und-relevante-urteile\/","title":{"rendered":"EuGH: Ein Tag, vier medienrechtlich interessante und relevante Urteile"},"content":{"rendered":"<p>Am gestrigen Montag, den 29. Juli 2019, verk\u00fcndete der EuGH gleich vier Urteile in einigen der in medienrechtlichen und -politischen Fachkreisen meist erwarteten F\u00e4lle: Beck-Manuskript,\u00a0Facebook Like-Buttons,\u00a0Metall auf Metall und Afghanistan Papiere &#8211; so die Schlagw\u00f6rter zu den Entscheidungen. Alle vier Urteile basieren auf Vorlagefragen aus Deutschland und behandeln unterschiedliche Aspekte des Medienrechts samt verwandter Rechtsgebiete.\u00a0<\/p>\n<hr \/>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Die Nutzung eines gesch\u00fctzten Werks in der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse erfordert grunds\u00e4tzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers<\/h2>\n<hr \/>\n<p>So lautet das Urteil in der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?language=de&amp;td=ALL&amp;num=C-516\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-516\/17 &#8211; Spiegel Online gegen Volker Beck<\/a>. Das Zitat eines Werks kann au\u00dferdem laut EuGH mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der \u00d6ffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis, zug\u00e4nglich gemacht wurde.\u00a0<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit ging es um den Politiker Volker Beck, der im Jahr 1988 einen Artikel verfasst hatte, der bei Ver\u00f6ffentlichung vom Herausgeber laut seinen Angaben ver\u00e4ndert wurde. In dem Artikel vertrat der Politiker heikle und umstrittene strafrechtliche Positionen. Sp\u00e4ter distanzierte sich Beck von dem Inhalt des Artikels. Im Zuge des Bundestagswahlkampfes 2013 stellte er verschiedenen Zeitungsredaktionen das Manuskript des in Rede stehenden Artikels als Nachweis zur Verf\u00fcgung, dass dieser ver\u00e4ndert worden sei. Der Ver\u00f6ffentlichung der Texte in den Medien stimmte er nicht zu. Jedoch ver\u00f6ffentlichte er beide Versionen des Artikels auf seiner eigenen Website, versehen mit der Aufschrift, dass er sich von dem Beitrag distanziere und der ver\u00f6ffentlichte Artikel vom Herausgeber verf\u00e4lscht worden sei. Sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte Spiegel Online einen Presseartikel, in dem behauptet wurde, der Politiker habe die \u00d6ffentlichkeit get\u00e4uscht, weil der wesentliche Inhalt des Manuskripts in der Ausgabe von 1988 nicht verf\u00e4lscht worden sei. Zus\u00e4tzlich zum Presseartikel konnte die Originalfassung des Manuskripts und des ver\u00f6ffentlichten Artikels \u00fcber einen Link abgerufen werden. Der Politiker sah sich in seinen Urheberrechten verletzt und wehrte sich gegen die Zug\u00e4nglichmachung des vollst\u00e4ndigen Texts. Der Bundesgerichtshof legte den Fall dem EuGH vor im Hinblick auf Fragen zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001\/29\/EG und deren Verh\u00e4ltnis zu den Grundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Medien.<\/p>\n<p>Der EuGH sah darin nunmehr aber keine Urheberrechtsverletzung: Die Richtlinie harmonisiere die Reichweite der Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf die ausschlie\u00dflichen Rechte des Urhebers zur Vervielf\u00e4ltigung oder \u00f6ffentlichen Wiedergabe seines Werks nicht vollst\u00e4ndig und \u00fcberlasse den\u00a0Mitgliedstaaten einen gr\u00f6\u00dferen Gestaltungsspielraum. Bei der M\u00f6glichkeit der Mitgliedstaaten allerdings, Ausnahmen von den ausschlie\u00dflichen Rechten des Urhebers in Bezug auf die\u00a0Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse zu erlauben, d\u00fcrften sie diese aber nicht davon abh\u00e4ngig machen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde. Im \u00dcbrigen sei es Sache der nationalen Gerichte, zu pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung der Originalfassungen des Manuskripts (ohne\u00a0Distanzierungsvermerke des Autors) erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Dabei sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos sei und\u00a0ob die Art der betreffenden\u00a0 Information\u00a0im Rahmen der politischen Auseinandersetzung von besonderer Bedeutung sei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausnahme des Zitatrechts, urteilte der EuGH, dass es nicht notwendig sei, dass das zitierte Werk \u2013 beispielsweise durch Einr\u00fcckungen oder die Wiedergabe in Fu\u00dfnoten \u2013 untrennbar in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr k\u00f6nne das Zitat auch durch Verlinkung auf das zitierte Werk erfolgen. In diesem Fall m\u00fcsse jedoch die Nutzung\u00a0den &#8220;anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein&#8221;, also nur soweit reichen, wie das Zitat f\u00fcr die Erreichung des Ziels (der Berichterstattung) erforderlich ist.<\/p>\n<p>Das gelte indes auch nur f\u00fcr Werke, die der \u00d6ffentlichkeit rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht wurden &#8211; ob mittels Zustimmung des Urhebers,\u00a0aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis. Daher werden die deutschen Gerichte nun zu pr\u00fcfen haben, ob der damalige Herausgeber bei der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung des Manuskripts rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt hat. Angesichts der vorgenommenen \u00c4nderungen scheint dies fragw\u00fcrdig. Die Ver\u00f6ffentlichungen, die durch Volker Beck selbst auf seiner Webseite vorgenommen wurden, reichen allerdings laut EuGH nicht aus, um das Zitatrecht diesbez\u00fcglich zu bedienen. Denn diese h\u00e4tten nur mit Distanzierungsvermerk rechtm\u00e4\u00dfig zitiert werden d\u00fcrfen.\u00a0<\/p>\n<hr \/>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Der Betreiber einer Website, in der der \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button von Facebook enthalten ist, kann f\u00fcr das Erheben und die \u00dcbermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein<\/h2>\n<hr \/>\n<p>so der EuGH\u00a0in der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?language=de&amp;td=ALL&amp;num=C-40\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-40\/17,\u00a0Fashion ID GmbH &amp; Co. KG gegen die Verbraucherzentrale NRW eV<\/a>. Aufgrund der weiten Verbreitung der sog. &#8220;Like-Buttons&#8221; und der dadurch konstruierten Anbindung von Webseiten an das soziale Netzwerk Facebook, hat das Urteil weitreichende Konsequenzen f\u00fcr die Praxis, insbesondere wenn man die Undurchsichtigkeit der Datenerhebung durch Facebook bedenkt. Lediglich ein kleiner Lichtblick bleibt f\u00fcr Webseitenbetreiber: Sie sind laut EuGH zumindest grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr die sp\u00e4tere (Weiter-)Verarbeitung dieser Daten allein durch Facebook verantwortlich.\u00a0<\/p>\n<p>Wohl stellvertretend f\u00fcr unz\u00e4hlige andere Unternehmen war im zugrundliegenden Rechtsstreit ein deutscher Online-Versandh\u00e4ndler f\u00fcr Modeartikel, die Firma\u00a0Fashion ID, beklagt, die auf ihrer Webseite den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c- Button von Facebook eingebunden hatte. Beim Klick auf diesen Button durch Nutzer der Seite wurden verschiedene, hier nicht im Detail zu behandelnde, Daten an Facebook \u00fcbermittelt und teilweise mit dem jeweiligen Nutzerprofil auf dem sozialen Netzwerk verkn\u00fcpft. Hiergegen vorgegangen war die Verbraucherzentrale NRW unter Hinweis auf geltende Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ersuchte den EuGH um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der fr\u00fcheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (die weiterhin auf den Fall Anwendung findet, obwohl sie mittlerweile durch die DS-GVO ersetzt wurde).<\/p>\n<p>Der EuGH schloss sich der Ansicht der Verbraucherzentrale, die er im \u00dcbrigen als Verband f\u00fcr die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen auch f\u00fcr klagebefugt hielt,\u00a0im Wesentlichen an. Fashion ID, bzw. verallgemeinert Webseitenbetreiber, die den Gef\u00e4llt-mir-Button eingebunden haben, k\u00f6nnten f\u00fcr die Vorg\u00e4nge des Erhebens (!) der in Rede stehenden Daten und<br \/>\nderen Weiterleitung durch \u00dcbermittlung an Facebook Ireland als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass sie gemeinsam \u00fcber die Zwecke und Mittel entscheiden. Insbesondere, so der EuGH, scheine es, dass durch die erhobenen und \u00fcbermittelten Daten Werbeoptimierungen durch den Webseitenbetreiber erleichtert und die Werbewirkung durch die Sichtbarkeit auf dem sozialen Netzwerk vergr\u00f6\u00dfert w\u00fcrden. Angesichts dieser Vorteile scheine der Webseitenbetreiber\u00a0mit der Einbindung des Buttons zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten der Besucher\u00a0 und deren Weitergabe durch \u00dcbermittlung eingewilligt zu haben. Sowohl Facebook als auch die Webseitenbetreiber handeln also zum Zwecke ihrer\u00a0wirtschaftlichen Interessen. Dementsprechend treffe auch den Webseitenbetreiber die Verpflichtung aus Datenschutzrichtlinie (bzw. in Zukunft aus der DS-GVO), daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass er eine rechtm\u00e4\u00dfige Einwilligung der Nutzer einholt oder eine gesetzliche Rechtfertigung der Datenverarbeitung besteht, \u00fcber die er den Nutzer hinreichend detailliert informiert.<\/p>\n<p>Nicht (mit)verantwortlich sei der Webseitenbetreiber jedoch f\u00fcr die weitere Verarbeitung der \u00fcbermittelten Daten durch Facebook. Es erscheine auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass der Webseitenbetreiber \u00fcber die Zwecke und Mittel dieser Vorg\u00e4nge entscheide &#8211; so der EuGH.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das laut EuGH folgendes: F\u00fcr F\u00e4lle der notwendigen Einholung einer Einwilligung muss der Webseitenbetreiber diese f\u00fcr die Vorg\u00e4nge einholen, f\u00fcr die er mitverantwortlich ist (Erhebung und \u00dcbermittlung, nicht aber Weiterverarbeitung). F\u00fcr die Datenverarbeitung auf Grundlage berechtigter Interessen (heute Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) sei erforderlich, dass sowohl Facebook als auch der Webseitenbetreiber ein berechtigtes Interesse an der Erhebung und \u00dcbermittlung der Daten haben und entsprechend dar\u00fcber informieren.\u00a0<\/p>\n<hr \/>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tontr\u00e4gerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt;\u00a0Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tontr\u00e4ger entnommen wurde, in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar<\/h2>\n<hr \/>\n<p>Mit diesem Urteil in der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?language=de&amp;td=ALL&amp;num=C-476\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-476\/17, Pelham GmbH, Moses Pelham und Martin Haas \/ Ralf H\u00fctter und Florian Schneider-Eslebenweicht<\/a>, hat der EuGH die Rechte der K\u00fcnstler beim sog. Sampling gest\u00e4rkt und dabei auch die deutsche Sonderregelung zur &#8220;freien Benutzung&#8221; im Urheberrecht als unionsrechtswidrig eingestuft.\u00a0<\/p>\n<p>Im Kern der Sache ging es um das Musikst\u00fcck &#8220;Metall auf Metall&#8221; der Musikgruppe Kraftwerk von 1977. 1997 wurden etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus diesem St\u00fcck von Musikkomponisten\u00a0Moses Pelham (u.a.) f\u00fcr den Song &#8220;Nur mir&#8221; von Sabrina Setlur genutzt.\u00a0Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk verlangten unter Verweis auf ihre Rechte\u00a0als Hersteller des betroffenen Tontr\u00e4gers\u00a0Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tontr\u00e4ger zum Zweck ihrer Vernichtung. Der zuletzt mit der Sache befasste BGH legte dem EuGH einige Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in diesem Zusammenhang vor, die unter anderem die Technik des Samplings an sich sowie die Reichweite verschiedener Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen der Urheberrechte (freie Benutzung und Zitatrecht) betreffen.<\/p>\n<p>Zur grunds\u00e4tzlichen Einordnung des Sampling stellt der EuGH fest, dass die Tontr\u00e4gerhersteller das ausschlie\u00dfliche Recht haben, die Vervielf\u00e4ltigung ihrer Tontr\u00e4ger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten &#8211; ein Recht, dass auf EU-Ebene vollst\u00e4ndig harmonisiert und daher keinen nationalen Gestaltungsspielr\u00e4umen zug\u00e4nglich sei. Die Vervielf\u00e4ltigung eines \u2013 wenn auch nur sehr kurzen \u2013 Audiofragments sei hiervon grunds\u00e4tzlich erfasst und daher von der Zustimmung des Tontr\u00e4gerherstellers abh\u00e4ngig. Eine Vervielf\u00e4ltigung liege jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Aus\u00fcbung seiner Kunstfreiheit einem Tontr\u00e4ger ein Audiofragment entnimmt, um es in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzuf\u00fcgen. Etwas anderes\u00a0widerspr\u00e4che u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zwischen Urheberrecht,\u00a0Kunstfreiheit und Allgemeininteressen zu finden. Eine Kopie, an deren Verbreitung der Tontr\u00e4gerherstellung ein ausschlie\u00dfliches Recht hat, liege nur vor, wenn alle\u00a0oder ein wesentlicher Teil der T\u00f6ne \u00fcbernommen werden, nicht aber, wenn nur Musikfragmente,\u00a0gegebenenfalls in ge\u00e4nderter Form, \u00fcbernommen werden, um ein neues und davon unabh\u00e4ngiges Werk zu schaffen.<\/p>\n<p>Zu der Vorlagefrage in Bezug auf die Sonderregelung zur freien Benutzung im deutschen Urheberrecht (\u00a7 24 UrhG sieht vor, dass\u00a0ein selbst\u00e4ndiges Werk, das in freier Benutzung eines gesch\u00fctzten Werks geschaffen worden ist, grunds\u00e4tzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber ver\u00f6ffentlicht und verwertet werden darf) \u00e4u\u00dferte sich der EuGH deutlich: Der Unionsgesetzgeber habe die Interessen der Hersteller und der Allgemeinheit bereits im Rahmen vorgesehener Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen des Urheberrechts ber\u00fccksichtigt. Die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschlie\u00dfenden Charakters dieser Regelungen weitere Ausnahmen der freien Benutzung vorsehen, seien daher mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.\u00a0<\/p>\n<p>Zu der Frage nach der m\u00f6glichen Einschl\u00e4gigkeit des Zitatrechts in den F\u00e4llen des Samplings, stellt der EUGH fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tontr\u00e4ger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen l\u00e4sst, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein k\u00f6nne. Das gelte insbesondere dann, wenn es eine Interaktion mit dem Ursprungswerk bezwecke. Das Zitatrecht k\u00f6nne dagegen nicht einschl\u00e4gig sein, wenn das zitierte Werk nicht erkennbar sei.\u00a0<\/p>\n<hr \/>\n<h2 style=\"text-align: center;\">Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit k\u00f6nnen au\u00dferhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen<\/h2>\n<hr \/>\n<p>Das ist der Leitsatz aus der Entscheidung des EuGH in der <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?language=de&amp;num=C-469\/17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtssache C-469\/17, Funke Medien NRW GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland<\/a>. Etwas \u00fcberraschend war hier insbesondere, dass der EuGH sich derart deutlich zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Presse- und Informationsfreiheit bei urheberrechtlich relevanten Ver\u00f6ffentlichungen ge\u00e4u\u00dfert hat, da die Schutzf\u00e4higkeit der in Rede stehenden &#8220;Afghanistan-Papiere&#8221; bereits erheblich in Frage gestellt wurde.\u00a0<\/p>\n<p>Im Fokus des Rechtsstreits steht die Ver\u00f6ffentlichung von milit\u00e4rischen Lageberichten \u00fcber die Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr durch die Westdeutsche Allgemeinen Zeitung (WAZ) aus dem Jahr 2012. Diese Berichte werden w\u00f6chentlich von der Bundesregierung erstellt und gesammelt unter der Bezeichnung \u201eUnterrichtung des Parlaments\u201c (UdP) und der Einstufung \u201eVS-NUR F\u00dcR DEN DIENSTGEBRAUCH\u201c an ausgew\u00e4hlte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und in anderen Bundesministerien sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen \u00fcbersandt. Wie die WAZ an einen Gro\u00dfteil der UdP gelangt ist, ist bislang ungekl\u00e4rt \u2013 ihr zuvor gestellter Antrag auf Einsichtnahme in die UdP wurde jedenfalls mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben k\u00f6nne. Gegen diese Ver\u00f6ffentlichung hat die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Unterlassung gegen die WAZ erhoben und sich dabei auf ihr Urheberrecht an den ohne Genehmigung ver\u00f6ffentlichten Unterlagen berufen. W\u00e4hrend die unterinstanzlichen Gerichte der Klage der BRD auf Basis der Verletzung von Urheberrechten an einem Sprachwerk stattgaben, richtete sich der BGH in der Sache an den EuGH und wollte dabei unter anderem wissen, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit Einschr\u00e4nkungen des Urheberrechts auf Basis einer allgemeinen Interessenabw\u00e4gung und au\u00dferhalb der gesetzlichen Schrankenregelungen erm\u00f6glichen. (<a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/reichweite-der-pressefreiheit-eugh-muss-ueber-die-zulaessigkeit-der-veroeffentlichung-der-afghanistan-papiere-entscheiden\/\">Vgl. hierzu bereits ausf\u00fchrlich den Beitrag des EMR zur Vorlageentscheidung des EuGH vom 1. Juni 2017<\/a>)\u00a0<\/p>\n<p>Der EuGH adressiert in seiner Entscheidung zun\u00e4chst ma\u00dfgeblich die nationalen Gerichte: Es sei deren Aufgabe zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen urheberrechtlichen Schutz milit\u00e4rischer Lageberichte vorliegen, insbesondere ob\u00a0eine geistige Sch\u00f6pfung vorliege, in der die Pers\u00f6nlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt und die sich in frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Sollte dies der Fall sein, k\u00f6nnen die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit laut EuGH au\u00dferhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen keine Abweichung von den Urheberrechten\u00a0rechtfertigen.\u00a0Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung\u00a0solle insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten\u00a0am geistigen Eigentum und dem Schutz der Interessen der Nutzer von Schutzgegenst\u00e4nden (insbesondere der Meinungs\u00e4u\u00dferungs- und Informationsfreiheit) sichern. Daher seien die diesbez\u00fcglich vorgesehenen Ausnahmen abschlie\u00dfend.\u00a0<\/p>\n<p>Der EuGH schloss aber ausdr\u00fccklich nicht aus, dass die vorliegende Ver\u00f6ffentlichung des WAZ unter die\u00a0 in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr die Berichterstattung<br \/>\n\u00fcber Tagesereignisse fallen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am gestrigen Montag, den 29. Juli 2019, verk\u00fcndete der EuGH gleich vier Urteile in einigen der in medienrechtlichen und -politischen Fachkreisen meist erwarteten F\u00e4lle: Beck-Manuskript,\u00a0Facebook Like-Buttons,\u00a0Metall auf Metall und Afghanistan Papiere &#8211; so die Schlagw\u00f6rter zu den Entscheidungen. 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