{"id":5204,"date":"2020-04-30T13:15:39","date_gmt":"2020-04-30T11:15:39","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5204"},"modified":"2020-04-30T16:07:24","modified_gmt":"2020-04-30T14:07:24","slug":"bundesgerichtshof-in-drei-entscheidungen-zum-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bundesgerichtshof-in-drei-entscheidungen-zum-urheberrecht\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen zum Urheberrecht"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Urteilen zum Urheberrecht ge\u00e4u\u00dfert. Die Richter des ersten Zivilsenats trafen Entscheidungen \u00fcber zur Rechtswidrigkeit von Tontr\u00e4ger-Samplings <strong>(Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 115\/16 &#8211; Metall auf Metall IV)<\/strong>, zur Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung milit\u00e4rischer Lageberichte <strong>(Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 139\/15 &#8211; Afghanistan Papiere II)<\/strong> und zur Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von Buchbeitr\u00e4gen eines Bundestagsabgeordneten durch ein Internet-Nachrichtenportal <strong>(Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 228\/15 &#8211; Reformistischer Aufbruch II)<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Metall auf Metall<\/h4>\n<p>So wies der BGH den Rechtsstreit zwischen dem Musikproduzenten Moses Pelham und den Mitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk erneut an das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Hintergrund des seit fast 22 Jahre andauernden Verfahrens ist die urheberrechtliche Kl\u00e4rung der Verwendung von zwei Takten aus einem Musikst\u00fcck. Die Kl\u00e4ger sind Mitglieder der Musikgruppe &#8220;Kraftwerk&#8221;. Diese ver\u00f6ffentlichte im Jahr 1977 einen Tontr\u00e4ger, auf dem sich das Musikst\u00fcck &#8220;Metall auf Metall&#8221; befindet. Die Beklagten sind die Komponisten des Titels &#8220;Nur mir&#8221;. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel &#8220;Metall auf Metall&#8221; elektronisch kopiert (&#8220;gesampelt&#8221;) und dem Titel &#8220;Nur mir&#8221; in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kl\u00e4ger sehen dadurch ihre Rechte als Tontr\u00e4gerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Tontr\u00e4ger mit der Aufnahme &#8220;Nur mir&#8221; herzustellen und in Verkehr zu bringen. Au\u00dferdem haben sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tontr\u00e4ger zum Zweck der Vernichtung verlangt.<\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrte nun aus, es m\u00fcsse zwischen Handlungen vor dem 22. Dezember 2002 und Handlungen ab dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001\/29\/EG unterschieden werden. Eine Verletzung der Rechte der Kl\u00e4ger kommt im Hinblick auf eine etwaige Vervielf\u00e4ltigungshandlung laut Urteil ab 2002 in Betracht. Nach den vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben l\u00e4ge eine Vervielf\u00e4ltigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001\/29\/EG nicht vor, wenn ein Nutzer in Aus\u00fcbung der Kunstfreiheit einem Tontr\u00e4ger ein Audiofragment entnimmt, um es in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Vorliegend sei die Rhythmussequenz wiedererkennbar. Die Entnahme der zwei Takte stelle damit eine Vervielf\u00e4ltigung dar. Die Beklagten k\u00f6nnten sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Das Oberlandesgericht soll nun Feststellungen dazu treffen, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002 Handlungen der Vervielf\u00e4ltigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020046.html?nn=10690868\">https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020046.html?nn=10690868<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Afghanistan Papiere<\/h4>\n<p>Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung milit\u00e4rischer Lageberichte hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Ver\u00f6ffentlichung milit\u00e4rischer Lageberichte \u00fcber den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.<\/p>\n<p>Hintergrund sind w\u00f6chentlich von der Bundesregierung ver\u00f6ffentlichte milit\u00e4rische Lageberichte \u00fcber die Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung &#8220;Unterrichtung des Parlaments&#8221; (UdP) an ausgew\u00e4hlte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache &#8220;VS &#8211; Nur f\u00fcr den Dienstgebrauch&#8221; eingestuft. Daneben ver\u00f6ffentlicht die Kl\u00e4gerin gek\u00fcrzte Fassungen der UdP als &#8220;Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit&#8221; (Ud\u00d6).<\/p>\n<p>Die Westdeutschen Allgemeinen Zeitung beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in s\u00e4mtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte das Nachrichtenportal auf unbekanntem Weg an einen Gro\u00dfteil der Berichte und ver\u00f6ffentlichte diese unter der Bezeichnung &#8220;Afghanistan-Papiere&#8221; im Internet und wurde daraufhin von der Bundesregierung auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es k\u00f6nne offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke gesch\u00fctzt sind. Die Beklagte habe durch die Ver\u00f6ffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse (\u00a7 50 UrhG) ein.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020045.html?nn=10690868\">https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020045.html?nn=10690868<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Reformistischer Aufbruch<\/h4>\n<p>In einem weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ver\u00f6ffentlichung von Buchbeitr\u00e4gen eines Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger ist der Gr\u00fcnen-Politiker und ehemalige Bundestagsabgeordnete Volker Beck. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollst\u00e4ndigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber f\u00fcr eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Beitrag in einem Buch. Im Mai 1988 beanstandete der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung \u00c4nderungen am Text und an den \u00dcberschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren wurde der Kl\u00e4ger mehrfach kritisch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erkl\u00e4rte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verf\u00e4lscht worden, weil dieser die zentrale Aussage &#8211; die Abkehr von der seinerzeit verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts &#8211; wegredigiert habe. Sp\u00e4testens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kl\u00e4ger vollst\u00e4ndig vom Inhalt seines Aufsatzes. Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Kl\u00e4gers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl, f\u00fcr die er als Abgeordneter kandidierte, zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Kl\u00e4ger \u00fcbermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg daf\u00fcr, dass es seinerzeit f\u00fcr den Buchbeitrag ver\u00e4ndert worden sei. Einer Ver\u00f6ffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Stattdessen stellte er das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis auf seiner Internetseite ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.<\/p>\n<p>Vor der Bundestagswahl ver\u00f6ffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kl\u00e4ger habe die \u00d6ffentlichkeit jahrelang hinters Licht gef\u00fchrt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Kl\u00e4gers keineswegs im Sinn verf\u00e4lscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag \u00fcber einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Kl\u00e4gers war nicht verlinkt. Der Kl\u00e4ger sieht in der Ver\u00f6ffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Kl\u00e4gers nicht widerrechtlich verletzt worden sei. Zu Gunsten des Portals greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse (\u00a7 50 UrhG) ein.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020044.html?nn=10690868\">https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020044.html?nn=10690868<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Urteilen zum Urheberrecht ge\u00e4u\u00dfert. Die Richter des ersten Zivilsenats trafen Entscheidungen \u00fcber zur Rechtswidrigkeit von Tontr\u00e4ger-Samplings (Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 115\/16 &#8211; Metall auf Metall IV), zur Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung milit\u00e4rischer Lageberichte (Urteil vom 30. 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