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Es geht dabei immer um die Grenzen der gerechtfertigten Einschr\u00e4nkung von Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten bei eigenen Regelungen zum Schutz anerkennenswerter Ziele von allgemeinem \u00f6ffentlichem Interesse. Dabei handelt es sich auch deshalb um eine so wichtige Frage, weil deren Beantwortung vom Grundsatz der Kompetenzbe- und -abgrenzung zwischen der Europ\u00e4ischen Union und ihren Mitgliedstaaten determiniert wird. Bei der Festlegung, welche Ma\u00dfnahmen und welches Ma\u00df an Beschr\u00e4nkung europarechtlich rechtm\u00e4\u00dfig ist, gibt es keine pauschale Antwort, weil es nicht nur auf die Art und Folge der getroffenen Ma\u00dfnahme ankommt, sondern diese vor allem im Zusammenhang mit dem verfolgten legitimen Zweck, der \u00fcberhaupt erst Anlass zur Einschr\u00e4nkung ist, gesehen werden muss. Wenn dieser Zweck in Verbindung mit Kompetenzen steht, die in der mitgliedstaatlichen Zust\u00e4ndigkeit verblieben sind, ist der Gestaltungsspielraum gr\u00f6\u00dfer, was insbesondere dann gilt, wenn mitgliedstaatliche Unterschiede auch im Regulierungsrahmen widergespiegelt werden d\u00fcrfen. Insoweit ist die Entscheidung \u00fcber den Regulierungsrahmen, mit dem die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet eine f\u00fcr die dortige Bev\u00f6lkerung relevante Medienvielfalt herstellen wollen, eine typischerweise eng mit den historischen, regionalen, gesellschaftlichen und politischen Besonderheiten verbundene Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Aktuell liegt dem EuGH ein von einem deutschen Gericht vorgelegtes Verfahren (<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/liste.jsf?language=de&amp;td=ALL&amp;num=C-555\/19\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rs. C-555\/19<\/a>) zur Entscheidung vor, das sich genau um diese Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Beschr\u00e4nkung einer Grundfreiheit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt dreht.\u00a0Die Frage selbst ist nicht neu, aber der Gerichtshof erh\u00e4lt mit dem aktuellen Vorlageverfahren die M\u00f6glichkeit, klarstellend zu beantworten, dass die von ihm in zahlreichen fr\u00fcheren F\u00e4llen wiederholt aufgestellten Prinzipien weiterhin gelten und sie damit zugleich noch dauerhafter zu verankern. Es geht um die Kl\u00e4rung, ob die Geltung der das Funktionieren des Binnenmarktes dienenden Grundfreiheiten soweit gehen darf, dass die mitgliedstaatliche Hoheit, im eigenen Kompetenzbereich gesetzliche Ma\u00dfnahmen zur Erreichung anerkannter Gemeinwohlziele zu treffen, beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Aufgrund der zentralen Bedeutung des Vorlageverfahrens f\u00fcr die Frage gesetzgeberischer Kompetenzen der Mitgliedstaaten f\u00fcr die Medienregulierung ebenso wie der streitbefangenen Vorschrift zur Sicherstellung einer durch unterschiedliche Formen von Medienanbietern \u2013 dazu z\u00e4hlen hier vor allem Presse und H\u00f6rfunk \u2013 erbrachten, redaktionell verantworteten Herstellung und Verbreitung regionaler und lokaler Inhalte, die zu einer regional bedeutsamen Medien- (und Informations-)vielfalt beitragen, haben der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) das Institut f\u00fcr Europ\u00e4isches Medienrecht beauftragt, diese Grundsatzfragen in einem Rechtsgutachten zu untersuchen.<\/p>\n<p>Das vom Wissenschaftlichen Direktor des EMR, Prof. Dr. Mark D. Cole, erstellte Rechtsgutachen <a href=\"http:\/\/emr-sb.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/Zum-Gestaltungsspielraum-der-EU-Mitgliedstaaten-bei-Einschr\u00e4nkungen-der-Dienstleistungsfreiheit.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" data-mtli=\"mtli_filesize2,44MB\">Zum Gestaltungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten bei Einschr\u00e4nkungen der Dienstleistungsfreiheit<\/a>\u00a0wird Ihnen hier zum Download zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine der wichtigsten Bereiche des EU-Rechts, in dem der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in den letzten Jahrzehnten durch seine Rechtsprechung wesentliche Kl\u00e4rungen herbeigef\u00fchrt hat, betrifft die mitgliedstaatlichen Handlungsm\u00f6glichkeiten bei der Einschr\u00e4nkung von Grundfreiheiten. 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