{"id":5292,"date":"2020-07-28T10:38:40","date_gmt":"2020-07-28T08:38:40","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5292"},"modified":"2020-07-28T10:38:40","modified_gmt":"2020-07-28T08:38:40","slug":"bgh-zum-recht-auf-vergessenwerden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-zum-recht-auf-vergessenwerden\/","title":{"rendered":"BGH zum Recht auf Vergessenwerden"},"content":{"rendered":"<p>Gleich zwei Entscheidungen f\u00e4llte der BGH am 27. Juli 2020 zum sog. &#8220;Recht auf Vergessenwerden&#8221;, das Betroffenen unter anderem einen Anspruch darauf gew\u00e4hrt, dass ihre personenbezogenen Daten von Datenverarbeitern wie zum Beispiel Suchmaschinenbetreibern gel\u00f6scht werden. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern wird vielmehr von einer Reihe Faktoren bedingt, die in eine Abw\u00e4gung einzubringen sind. Das unterstreichen auch die beiden Entscheidungen des BGH &#8211; mit einer Zur\u00fcckweisung des Anspruchs in einem Fall und einer Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof im anderen.\u00a0<\/p>\n<p>Im ersten Verfahren (Verfahren VI ZR 405\/18) ging es um den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation, der im Jahr 2011 ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro aufgewiesen hatte. Dar\u00fcber, und dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sich kurz zuvor krank gemeldet hatte, hatte die regionale Tagespresse unter voller Namensnennung berichtet. Die Presseartikel sind bei Eingabe des Namens des fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auch heute noch \u00fcber die Internetsuchmaschine Google abrufbar. Mit seinem Begehren, die Presseberichte \u00fcber die Suchergebnisse nicht mehr seinem Namen zuzuweisen, war der Betroffene sowohl gegen\u00fcber Google als auch auf dem erst- und zweitinstanzlichen Klageweg gescheitert. Auch der BGH wies den auf Art. 17 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung gest\u00fctzten Anspruch nunmehr in der Revision zur\u00fcck. Dieser Anspruch, der\u00a0vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten und der informationallen Selbstbestimmung einerseits und der grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Allgemeinheit auf Informationszugang sowie den Interessen der Anbieter andererseits\u00a0eine umfassende Grundrechtsabw\u00e4gung voraussetze, sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere seien auf Anbieterseite nicht nur die vorwiegend wirtschaftlichen Interessen von Google zu ber\u00fccksichtigen, sondern auch\u00a0die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht, obwohl der Anspruch nicht unmittelbar diesen gegen\u00fcber geltend gemacht werde. Daher, so der BGH,\u00a0 gelte auch keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern die Grundrechte st\u00fcnden sich zun\u00e4chst gleichberechtigt gegen\u00fcber. Die Abw\u00e4gung im konkreten Fall ergebe vorliegend aber einen Vorrang der Interessen der \u00d6ffentlichkeit und der Presse. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH dabei ausdr\u00fccklich nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festh\u00e4lt, sondern klarstellt, dass aus dem Gebot der\u00a0gleichberechtigten Abw\u00e4gung folge, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann t\u00e4tig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Im zweiten Verfahren (VI ZR 476\/18) ging es demgegen\u00fcber \u00fcber die Auslistung eines Beitrag auf einer Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, &#8220;durch aktive Aufkl\u00e4rung und Transparenz nachhaltig zur Betrugspr\u00e4vention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen&#8221;, durch Google. Geklagt hatte eine Ehepaar, welches f\u00fchrende Positionen im Bereich Finanzdienstleistungen bekleidet und von einer kritischen Berichterstattung \u00fcber Anlagemodelle auf der besagten Webseite namentlich mitsamt von Fotos betroffen war. Die Kl\u00e4ger machten dabei unter anderem geltend, dass es es sich um eine Webseite handele, die gegen die Zahlung eines Schutzgeldes die L\u00f6schung der kritischen Berichte anbiete, wovon auch das Ehepaar betroffen gewesen sei. Google verweigerte das Auslisten der Beitr\u00e4ge aus den Suchergebnissen vor allem mit dem Hinweis darauf, dass der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung nicht nachgewiesen werden k\u00f6nne. Klage und die Berufung blieben ohne Erfolg. Der BGH hat die Sache nunmehr zur Kl\u00e4rung an den EuGH verwiesen. Dieser solle im Wege der Vorabentscheidung kl\u00e4ren,\u00a0ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten vereinbar ist, bei der im Rahmen von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abw\u00e4gung dann, wenn der auszulistende Inhalt Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enth\u00e4lt, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt und dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit mit der Frage der Wahrheitsgem\u00e4\u00dfheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und f\u00e4llt, ma\u00dfgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise &#8211; z.B. durch eine einstweilige Verf\u00fcgung &#8211; Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorl\u00e4ufigen Kl\u00e4rung zuf\u00fchren k\u00f6nnte.\u00a0Zum anderen bittet der BGH um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von nat\u00fcrlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnis\u00fcbersicht als Vorschaubilder (&#8220;thumbnails&#8221;) zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL \/ Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abw\u00e4gung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung des Dritten ma\u00dfgeblich zu ber\u00fccksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.<\/p>\n<p>Die Pressemitteilung des BGH ist <a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/2020095.html?nn=10690868\">hier<\/a> abrufbar .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleich zwei Entscheidungen f\u00e4llte der BGH am 27. 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