<style type="text/css">a[data-mtli~="mtli_filesize888,62kB"]:after {content:" (888,62 kB)"}</style><style type="text/css">a[data-mtli~="mtli_filesize888,62kB"]:after {content:" (888,62 kB)"}</style>{"id":5517,"date":"2020-11-26T15:05:28","date_gmt":"2020-11-26T14:05:28","guid":{"rendered":"http:\/\/emr-sb.de\/?p=5517"},"modified":"2020-12-14T14:23:45","modified_gmt":"2020-12-14T13:23:45","slug":"seminar_urhebervertragsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/seminar_urhebervertragsrecht\/","title":{"rendered":"4. Online-Seminar zur Novelle des Urheberrechts: Wie steht es um das Urhebervertragsrecht?"},"content":{"rendered":"<p>Nach den Veranstaltungen zum <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/was-steht-zur-urhr-novelle-an\/\"><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00dcberblick \u00fcber die aktuelle Urheberrechtsreform<\/span><\/a> in Deutschland sowie den beiden Online-Seminaren zur <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/verantwortlichkeit-der-diensteanbieter\/\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Verantwortlichkeit der Diensteanbieter<\/span><\/a> und zum <a href=\"https:\/\/emr-sb.de\/leistungsschutzrecht-fuer-presseverlage\/\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage,<\/span><\/a> die mehr ins Detail einzelner Regelungen geblickt hatten, bildete heute das vierte und (vorerst) letzte Online-Seminar zur Novelle des Urhebervertragsrecht den gelungen Abschluss der Veranstaltungsreihe des EMR.\u00a0<\/p>\n<p>Die DSM-Richtlinie sieht nun erstmals eine (Mindest-)Harmonisierung von Bestimmungen im Bereich des Urhebervertragsrechts vor, die von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Dem deutschen Recht sind gro\u00dfe Teile dieser Bestimmungen nicht fremd &#8211; vielmehr hat das deutsche UrhG als Vorbild f\u00fcr die EU-Regeln gedient.\u00a0Es ist inzwischen knapp 20 Jahre her, dass in Deutschland das Urhebervertragsrecht gestaltet wurde, die letzte Novelle stammt aus dem Jahr 2017. Die DSM-Richtlinie ist allerdings keine 1:1-Kopie der deutschen Regelungen, sodass auch Bundesgesetzgeber zur Umsetzung in bestimmten Bereichen zur Anpassung aufgerufen oder &#8211; teilweise auch &#8211; eingeladen ist. Auf der Agenda stehen insbesondere Transparenzpflichten, Auskunftsanspruch, Pauschal- und angemessene (Nach-)Verg\u00fctung sowie das Verbandsklagerecht.\u00a0 Der\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/Dokumente\/RefE_Urheberrecht.pdf;jsessionid=05C181D7566DACAEA6EAB421B8A1877B.1_cid334?__blob=publicationFile&amp;v=7\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes<\/a>\u00a0sieht hierzu neue Regeln vor. Ein Entwurf vom 23. November 2020, der bisher noch nicht ver\u00f6ffentlicht wurde, sieht dazu nochmals \u00c4nderungen vor.\u00a0<\/p>\n<p>Einen einf\u00fchrenden \u00dcberblick gab dabei zun\u00e4chst der Gastgeber der Online-Seminarreihe zur Novelle des Urheberrechts pers\u00f6nlich:\u00a0<em>Prof. Dr. Stephan Ory<\/em>, Direktor des Instituts f\u00fcr Europ\u00e4isches Medienrecht, stellte in seiner <span style=\"color: #0000ff;\"><a style=\"color: #0000ff;\" href=\"https:\/\/emr-sb.de\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/UrhVR-PPP.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf\" data-mtli=\"mtli_filesize888,62kB\">Pr\u00e4sentation\u00a0<\/a>\u00a0<\/span>zun\u00e4chst die wesentlichen Elemente im existierenden Urhebervertragsrecht dar, die sich aus \u00a7\u00a7 31 ff. UrhG ergeben. Die DSM-Richtlinie, die in diesen Bereichen durch\u00a0Art. 18 (Grundsatz der angemessenen Verg\u00fctung), Art. 19 (Grundsatz und Ausnahmen von der Transparenzpflicht), Art. 20 (Vertragsanpassungsmechanismus),\u00a0Art. 21 (alternative Streitbeilegungsverfahren) und\u00a0Art. 22 (Widerrufsrecht auf EU-Ebene) ebenfalls Bestimmungen vorsieht, hat im Referentenentwurf zu Anpassungen gef\u00fchrt. Hierauf ging <em>Ory<\/em> in seinem Vortrag ein sowie auf die Unterschiede zum neusten Referentenentwurf vom 23. November. Als Kernpunkte der k\u00fcnftigen Debatte um die Reform im Urhebevertragsrecht nannte er insbesondere die Regelungen zu\u00a0Pauschalverg\u00fctungen, zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ausk\u00fcnfte,\u00a0Verbandsklage zu Ausk\u00fcnften und zum\u00a0Teil-R\u00fcckruf.\u00a0<\/p>\n<p>Die Sichtweise der Kreativen schilderte\u00a0<em>Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer<\/em>, Institut f\u00fcr Medienrecht und Kommunikationsrecht an der Universit\u00e4t zu K\u00f6ln. Er betonte zu Beginn insbesondere die grunds\u00e4tzliche Schutzrichtung, auf die das Urheberrecht seit seiner Schaffung ausgerichtet sei: die Urheber, die Kreativen, st\u00fcnden im Mittelpunkt der bestehenden und neuen Regeln sowohl auf Ebene des EU-Rechts als auch des nationalen Rechts. Das gelte auch f\u00fcr das Urhebervertragsrecht. Als problematisch k\u00f6nne sich hier erweisen, dass das EU-Recht in diesem Bereich nunmehr lediglich einen Ansatz der Mindestharmonisierung verfolge, der auf nationaler Ebene (in Deutschland) bereits durch eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen konkretisiert sei, nunmehr aber von Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs abh\u00e4ngig sein k\u00f6nnte. Es bleibe abzuwarten, ob bzw. inwieweit der EuGH seine Konkretisierungsbefugnisse in diesem Bereich wahrnehmen oder m\u00f6gliche Vorlageentscheidungen in diesem Zusammenhang an die nationalen Gerichte zur\u00fcckverweisen werde. Dabei verwies <em>Peifer<\/em> insbesondere auf die unbestimmten Rechtsbegriffe im Kontext der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Verg\u00fctungsregeln und zur Nachrangigkeit. Auch hob er aus Sicht der Kreativen die Bedeutung der (neuen) Differenzierung zwischen dem\u00a0Beteiligungsgrundsatz als Prinzip und der Pauschalverg\u00fctung als rechtfertigungsbed\u00fcrftige Ausnahme hervor &#8211; dies k\u00f6nne sich &#8211; je nach Fallgestaltung &#8211; f\u00fcr Kreative als g\u00fcnstig oder ung\u00fcnstig erweisen. Angesichts der Verwertungsm\u00f6glichkeiten im Internet, in dessen Rahmen die Werknutzung \u00fcber sehr viele verschiedene Kan\u00e4le gestreut werde, sei aber die Beteiligung auch an mittelbaren Vertr\u00e4gen zukunftsorientiert. Positiv aus Sicht der Kreativen unterstrich <em>Peifer<\/em> auch die Ans\u00e4tze bei der Etablierung von Verbandsklagem\u00f6glichkeit (vor dem Hintergrund von Bef\u00fcrchtungen zum sog. Blacklisting von Urhebern) sowie die Bestimmungen zur Abkehr von einem Auskunftsrecht hin zu einer Auskunftspflicht der Verwerter.\u00a0<\/p>\n<p>Gerade letztere beiden Aspekte beurteile <em>Dr. Carrie Krogmann<\/em>, Justitariat des ZDF, aus Sicht der audiovisuellen Medien, insbesondere des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks als Verwerter, anders. Nach ihrer Ansicht m\u00fcsse die Umsetzung der Regelungen der DSM-Richtlinie wesentlich besser ausbalanciert werden, um den Interessen von Urhebern und Verwertern gerecht zu werden. Die derzeitigen Regeln im Referentenentwurf w\u00fcrden in unangemessener Weise zu sehr zu Lasten der Verwerter gehen und dabei keinen wesentlichen Mehrwert zugunsten der Kreativen bringen. Im Detail verwies <em>Krogmann<\/em> dabei insbesondere auf die Transparenz- und Auskunftspflichten, die in \u00a7\u00a731 ff. UrhG-E geschaffen werden sollen. Die proaktive Auskunftspflicht, die bislang nur als reaktiver Auskunftsanspruch ausgestaltet war, berge einen erheblichen organisatorischen und damit auch finanziellen Aufwand f\u00fcr die Verwerter. Entsprechende Datenbanken, um dieser Pflicht nachzukommen, seien wegen mangelnder Notwendigkeit in diesem Bereich bislang nicht vorhanden und m\u00fcssten erst geschaffen werden. Hiermit verbundene erhebliche Organisations- und Personalkosten (insbesondere im Bereich der Vielzahl und Aktualit\u00e4t von Nachrichtenbeitr\u00e4gen an denen mehrere Urheber beteiligt sind) k\u00f6nnten nicht in Verg\u00fctungen f\u00fcr Urheber investiert werden. Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite st\u00fcnden dabei keine wesentlichen Vorteile f\u00fcr Urheber, die bereits bislang entsprechende Ausk\u00fcnfte ohne Weiteres beantragen k\u00f6nnten. In diesem Kontext verwies <em>Krogmann<\/em> auch auf Problematiken im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Verbandsklagerecht, das sich am UKlaG orientiere, aber im Wesentlichen die Ausgestaltung als Unterlassungsklage nicht trage und vielmehr mit den Problematiken einer versteckten Leistungsklage (Privatautonomie, Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit) verbunden sei.\u00a0<\/p>\n<p>Die Sichtweise der Presse schilderte\u00a0<em>Helmut Verdenhalven<\/em>, Mitglied der Gesch\u00e4ftsleitung des Bundesverbandes Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. Auch er betonte die urspr\u00fcngliche Schutzrichtung des Urheberrechts in Form des Schutzes von Kreativen. Allerdings k\u00f6nnten dabei nicht diejenigen au\u00dfer Betracht bleiben, die Kreative mitfinanzieren. Er sah die neuere Tendenz, die sich in der DSM-Richtlinie und im Rahmen der deutschen Urheberrechtsreform zeige, auch st\u00e4rker die Interessen von Verbrauchern und Gatekeeper-Plattformen im Bereich des Urheberrechts zu sch\u00fctzen, kritisch. Auch Verdenhalven betonte in diesem Zusammenhang insbesondere die neue Auskunftsverpflichtung f\u00fcr Verwerter und die noch ausstehende Beantwortung wesentlicher Punkte in diesem Zusammenhang. Hier gebe es zu viele unbestimmte Faktoren: Was wird am Ende ein nachrangiges Werk sein? Was ist wenn ein vergleichbar kleines werk wie ein Presseartikel, von mehreren verarbeitet wurde (Titel, Bebilderung, Layout, etc.)? Wie und anhand welcher Kriterien wird der Erfolg eines Werkes bemessen? Wie soll eine Zurechnung von Werbeeinnahmen zu einzelnen Artikeln erfolgen? Verwerter w\u00fcrden hier zu einer permanenten Leistungskontrolle verpflichtet. Dabei schlug <em>Verdenhalven<\/em> abschlie\u00dfend auch den Bogen zu den anderen Bestimmungen der Reform und deren Auswirkungen auf das Urhebervertragsrecht: Die neuen Regeln beispielsweise zum Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage m\u00fcssten Einnahmem\u00f6glichkeiten f\u00fcr Presseverlage sichern und nicht beschneiden, damit auch die Verg\u00fctung f\u00fcr Kreative gesichert werden k\u00f6nne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach den Veranstaltungen zum \u00dcberblick \u00fcber die aktuelle Urheberrechtsreform in Deutschland sowie den beiden Online-Seminaren zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und zum Leistungsschutzrecht f\u00fcr Presseverlage, die mehr ins Detail einzelner Regelungen geblickt hatten, bildete heute das vierte und (vorerst) letzte Online-Seminar zur Novelle des Urhebervertragsrecht den gelungen Abschluss der Veranstaltungsreihe des EMR.\u00a0 Die DSM-Richtlinie sieht nun [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":3967,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[3,1,21,25,376],"tags":[],"class_list":["post-5517","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelle-meldung","category-aktuelles","category-tagungsbericht","category-urheberrecht","category-video","et_post_format-et-post-format-video","et-has-post-format-content"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5517","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5517"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5517\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5562,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5517\/revisions\/5562"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3967"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5517"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5517"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5517"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}