{"id":5668,"date":"2021-02-24T21:28:12","date_gmt":"2021-02-24T20:28:12","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5668"},"modified":"2021-02-24T21:28:46","modified_gmt":"2021-02-24T20:28:46","slug":"vod-online-datenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/vod-online-datenschutz\/","title":{"rendered":"VoD: Online-Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p class=\"Brotschrift\">Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, neben dem Gesetzgebungsverfahren zur ePrivacy-VO das nationale Recht zum Online-Datenschutz zu novellieren. Bereits Mitte letzten Jahres kursierte ein Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Nunmehr hat das Bundeskabinett den <strong><a href=\"https:\/\/www.bmwi.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/Gesetz\/gesetzentwurf-zur-regelung-des-datenschutzes-und-des-schutzes-der-privatssphaere-in-der-telekommunikation-und-bei-telemedien.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetzentwurf<\/a> <\/strong>am 10. Februar 2021 beschlossen &#8211; am gleichen Tag \u00fcbrigens, an dem es auch auf EU-Ebene innerhalb des Rates zu einer Einigung in Bezug auf einen finalen Standpunkt zur vorgeschlagenen ePrivacy-VO gekommen ist. Ziel des TTDSG ist es, die bisherigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) zusammenzuf\u00fchren und f\u00fcr Rechtsklarheit zu sorgen. Das betrifft alt bekannte Vorschriften wie das Fernmeldegeheimnis, aber auch neue Bestimmungen wie zum Beispiel solchen zum Digitalen Erbe. Daraus ergeben sich auch neue Fragen zum Verh\u00e4ltnis zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie zum Anwendungsbereich bei Webseiten, Apps, dem Internet der Dinge und weiteren Online-Diensten. Aus Sicht der Diensteanbieter ist vor allem relevant, in welchen F\u00e4llen k\u00fcnftig eine Einwilligung eingeholt werden und wie diese technisch gestaltet sein muss. Praktiker w\u00fcnschen sich rechtssichere und handhabbare Anforderungen.\u00a0<\/p>\n<p>Ob das TTDSG diesen Erwartungen entsprechen kann und wie die angesprochenen Fragestellungen einer Umsetzung zugef\u00fchrt werden, diskutierten Referenten und Teilnehmer am 24. Februar 2021 in dem vom EMR organisierten Seminar zum Online-Datenschutz, das wir Ihnen hiermit nun auch als Video auf Abruf zur Verf\u00fcgung stellen.\u00a0<\/p>\n<p>Nach einer Begr\u00fc\u00dfung durch <strong><em>Prof. Dr. Stephan Ory<\/em><\/strong>, Direktor des EMR, und einer Einf\u00fchrung durch <strong><em>Kristin Benedikt<\/em><\/strong>, Richterin am Verwaltungsgericht und Mitglied des Vorstandes des EMR, lieferte <strong><em>Rolf Bender<\/em><\/strong>, zust\u00e4ndiger Referent im Referat VIB2, einen Sachstandsbericht aus dem BMWi. Bender ordnete den Gesetzesentwurf dabei sowohl inhaltlich als auch zeitlich in das Gesetzgebungsumfeld ein. Im Hinblick auf Fragen des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Regeln wies er vor allem darauf hin, dass zwar nun mit dem Beschluss des Bundeskabinetts der weitere Prozess ins Rollen gebracht w\u00e4re und mit einer finalen Lesung im Bundesrat im Mai zu rechnen sei. Allerdings m\u00fcsse das TTDSG mit auch einem anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren in Einklang gebracht werden, dessen Inkrafttreten mit dem TTDSG verwoben sei: dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, mit dem insbesondere der Europ\u00e4ische Kodex f\u00fcr die Elektronische Kommunikation umgesetzt werden soll. Im Hinblick darauf verwies <em>Bender<\/em> auch darauf, dass die Regeln der DS-GVO die aktuellen Regeln des TMG und des TKG bereits jetzt verdr\u00e4ngen, sofern sich diese nicht als Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie darstellen. Mit einer Verabschiedung der vorgeschlagenen ePrivacy-Verordnung, die in diesem Bereich f\u00fcr mehr Klarheit sorgen w\u00fcrde, sei realistisch nicht vor 2024 zu rechnen, sodass ein m\u00f6glichst baldiges Inkrafttreten des TTDSG zu bef\u00fcrworten sei. Hierf\u00fcr stellte er Herbst 2021 in Aussicht. In inhaltlicher Hinsicht sprach Bender vor allem die Regeln zur Bestandsdatenspeicherung in TK-Vertragsverh\u00e4ltnissen (bislang \u00a795 TKG) an, die durch die neuen Regeln entfallen und durch die Geltung der allgemeinen Regeln der DS-GVO ersetzt w\u00fcrden, Bestimmungen zu technischen und organisatorischen Schutzma\u00dfnahmen, zum Digitalen Erbe und schlie\u00dflich zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Speicherung von Daten in Endeinrichtungen an. Letztere Regeln, die vorwiegend unter dem Stichwort Cookies diskutiert w\u00fcrden, aber nach Betonung von Bender einen sehr viel weiteren Anwendungsbereich (alle Informationen die in Endeinrichtungen gespeichert sind) haben, st\u00fcnden dabei im Zentrum der Debatte und seien auch im Rahmen der Schaffung des Entwurfs besonders kritisch begleitet worden. Im Ergebnis habe man sich mit dem TTDSG stark an den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie orientiert, also eine offene Formulierung gew\u00e4hlt, deren Auslegung nun von den Aufsichtsbeh\u00f6rden und Gerichten vorgenommen werden m\u00fcsse. Im Bereich der Aufsicht habe man sich f\u00fcr einen weitestgehenden Gleichklang mit der DS-GVO entschieden: Im Bereich Telekommunikation f\u00fchre der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufsicht in Bezug auf personenbezogene Daten und ansonsten die Bundesnetzagentur. Die Ausgestaltung der Aufsicht im Bereich der Telemedien liege weiter bei den L\u00e4ndern.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Einen Blick auf diese vorgeschlagenen Regeln aus der Perspektive der Wirtschaft warf im Anschluss <strong><em>Dr. Stefan Hanloser<\/em><\/strong>, Vice President, Data Protection Law, Syndikusrechtsanwalt, ProSiebenSat.1 Media SE. Hanloser betonte dabei zwar, dass die Regeln f\u00fcr denjenigen nicht \u00fcberraschend k\u00e4men, der sich mit den einschl\u00e4gigen Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie, der vorgeschlagenen ePrivacy-Verordnung und auch der Planet49-Entscheidung des EuGH befasst habe.\u00a0 Allerdings sah der Jurist insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell im Verfahren zur ePrivacy-Verordnung diskutierten Regeln Verbesserungsbedarf f\u00fcr das TTDSG und warnte vor der Verabschiedung einer historischen Gesetzgebung, die nicht die Br\u00fccke zu aktuellen Entwicklungen schlage.\u00a0 Hierzu z\u00e4hlte <em>Hanloser<\/em> insbesondere die Erlaubnistatbest\u00e4nde der Reichweitenmessung sowie der Informationssicherheit, die M\u00f6glichkeit der Einwilligungserteilung durch speicher- bzw. auslesefreundliche Softwareeinstellungen, der Befolgungspflicht einer Einwilligung im Browser (&#8220;bottom-up Ber\u00fccksichtigung&#8221;) sowie einer genaueren Regelung zum Koppelungsverbot, die bislang auf EU-Ebene eher uneinheitlich behandelt wird. Hanloser ging zudem auf das Verh\u00e4ltnis zwischen DS-GVO und ePrivacy-Richtlinie ein, die seiner Auffassung nach strikt zu trennen seien, da erstere personenbezogene Daten sch\u00fctze und zweitere die Ger\u00e4teintegrit\u00e4t. Die Rechtsgrundlagen f\u00e4nden nur dann parallel Anwendung, wenn personenbezogene Informationen aus dem Endger\u00e4t ausgelesen werden. Das gelte damit auch f\u00fcr das TTDSG in Zukunft.\u00a0<\/p>\n<p><em>Kristin Benedikt<\/em> betonte aus Perspektive der Aufsicht und Gerichtsbarkeit insbesondere die enorme Bedeutung einer Klarstellung der Regeln im TTDSG zur Notwendigkeit einer Einwilligung f\u00fcr die Speicherung von Informationen auf Nutzerendger\u00e4ten bzw. die Ausnahmem\u00f6glichkeiten f\u00fcr die reine \u00dcbermittlung von Nachrichten oder die technisch notwendige Speicherung. Die Herangehensweise, eine Konkretisierung und Auslegung hier den Aufsichtsbeh\u00f6rden und Gerichten zu \u00fcberlassen, sei aus zweierlei Hinsicht gef\u00e4hrlich: Zum einen gehe es hier mit dem TTDSG um eine rein nationale Regelung, die allerdings EU-Recht umsetze und zudem praktisch einen Bereich betreffe, der von international agierenden Playern dominiert werde. Koh\u00e4renz spiele daher eine besondere Rolle, die zwar im Rahmen der DS-GVO gew\u00e4hrleistet werde, nicht aber innerhalb des TTDSG. Zum anderen bed\u00fcrfe ein solcher Prozess des Findens einer koh\u00e4renten Auslegungslinie, die in der Regel erst mit einer endg\u00fcltigen Entscheidung des EuGH in der Sache ende, erheblich viel Zeit.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Referentenvortr\u00e4ge wurden mit den Teilnehmern insbesondere Nachfragen und Diskussionsbeitr\u00e4ge zu den Themen des Entfallens von \u00a795 TKG, der Beibehaltung eines speziellen &#8220;Datenschutzrechts f\u00fcr Telemedien&#8221;, des Verbleibs von gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Telemedien im Anwendungsbereich, der M\u00f6glichkeit nutzerfreundlicher Erlaubnistatbest\u00e4nde, der Unterschiede zwischen browserbasierten und app-basierten Systemen im Hinblick auf datenschutzrechtlichen Regeln sowie der Probleme der gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen DS-GVO und TTDSG diskutiert.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, neben dem Gesetzgebungsverfahren zur ePrivacy-VO das nationale Recht zum Online-Datenschutz zu novellieren. Bereits Mitte letzten Jahres kursierte ein Entwurf zum Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Nunmehr hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf am 10. Februar 2021 beschlossen &#8211; am gleichen Tag \u00fcbrigens, an dem es auch auf EU-Ebene innerhalb des Rates zu einer Einigung in [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[3,1,23,21,27,221,376],"tags":[],"class_list":["post-5668","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-meldung","category-aktuelles","category-datenschutz","category-tagungsbericht","category-telekommunikation","category-telemedienrecht","category-video","et_post_format-et-post-format-video","et-has-post-format-content"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5668"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6035,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5668\/revisions\/6035"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5668"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5668"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5668"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}