{"id":5674,"date":"2021-03-09T15:17:29","date_gmt":"2021-03-09T14:17:29","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5674"},"modified":"2021-03-09T15:22:09","modified_gmt":"2021-03-09T14:22:09","slug":"eugh-framing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-framing\/","title":{"rendered":"EuGH-Entscheidung in Sachen Framing: Einbettung von urheberrechtlich gesch\u00fctztem content im Wege der Framing-Technik kann bei Vorhandensein von Schutzmechanismen eigenst\u00e4ndige \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellen"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9.3.2021 hat der EuGH in der Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=238661&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=4193269\"><span style=\"color: #0000ff;\">C-392\/19<\/span><\/a> (VG Bild-Kunst \/ Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz) entschieden, dass die Einbettung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalten in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik auch dann eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellen kann, wenn der Inhalt selbst mit Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Webseite der \u00d6ffentlichkeit frei zur Verf\u00fcgung steht. Das gelte zumindest dann, wenn die Einbettung unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat, um das Framing zu verhindern.<\/p>\n<p>Grundlage der Entscheidung ist ein Rechtsstreit aus Deutschland. Die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz (SPK) &#8211; eine deutsche Stiftung zur Erhaltung des kulturellen Erbes \u2013 ist unter anderem Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), die im Rahmen einer Online-Plattform auch digitalisierte Inhalte aus den Bereichen Wissen und Kultur anbietet. Dabei werden Inhalte von den Internetpr\u00e4senzen zuliefernder Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig nur in einer Art \u201edigitalem Schaufenster\u201c innerhalb der DBB dargestellt: Die DDB verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte von anderen Webseiten und speichert dabei selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails). Bei Klick auf ein Vorschaubild, gelangt der Besucher auf die entsprechende Objektseite der DDB, die eine vergr\u00f6\u00dferte Version des fraglichen Vorschaubildes (440 x 330 Pixel ) enth\u00e4lt, bei deren Anklicken wiederum in einem Fenster im Vordergrund (Lightbox) eine noch weiter vergr\u00f6\u00dferte Abbildung dieses Vorschaubildes (800 x 600 Pixel) erscheint. Um die Einbettung dieser Vorschaubilder \u00fcber die DBB auf Drittwebseiten zu verhindern, verlangte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die kollektiv Rechte von Urhebern an Werken der bildenden K\u00fcnste in Deutschland wahrnimmt, von der SPK, sich in einem Lizenzvertrag zur Ergreifung wirksamer technischer Ma\u00dfnahmen gegen dieses sog. Framing zu verpflichten. Da der vor den deutschen Gerichten angestrengte Rechtsstreit ma\u00dfgeblich davon abh\u00e4ngt, ob das Framing eine eigenst\u00e4ndige \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt, die grunds\u00e4tzlich nur mit Erlaubnis des Urhebers m\u00f6glich ist, wurde die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Dies hat der EuGH nun vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles bejaht. Dabei betont der EuGH zun\u00e4chst, dass die \u00c4nderung der Gr\u00f6\u00dfe der fraglichen Werke (\u201eVorschaubilder\u201c) f\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe keine Rolle spiele, solange die Originalelemente des Werks erkennbar seien. Im \u00dcbrigen folgt der EuGH seiner weiten Auslegung des Begriffs der \u00f6ffentlichen Wiedergabe, der sich an einem umfassenden Schutz des Urhebers orientieren m\u00fcsse und eine individuelle Beurteilung erfordere. Dabei spielte im vorliegenden Zusammenhang \u2013 wie bei den zumindest potentiell vergleichbaren F\u00e4llen des Setzens eines reinen Hyperlinks \u2013 vor allem eine Rolle, ob durch die Handlung der Wiedergabe ein neues Publikum erreicht wird, wenn, wie vorliegend, die Inhalte bereits mit Erlaubnis des Urhebers im Internet zug\u00e4nglich sind. Zur Framing-Technik (eine Internetseite wird in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen wird mittels eingebettetem Inline Linking ein Bestandteil einer anderen Webseite angezeigt) hatte der EuGH bereits 2014 entschieden (C-466\/12, Svensson u.a.), dass hierbei kein neues Publikum erreicht wird, weil das Framing demselben technischen Verfahren folgt wie die urspr\u00fcngliche Zug\u00e4nglichmachung auf der eingebetteten Webseite, und somit keine \u00f6ffentliche Wiedergabe darstellt. Der damaligen Entscheidung lag aber die Tatsache zugrunde, dass der Urheber eine freie Zug\u00e4nglichkeit auf einer Webseite im Internet erlaubt hatte. Vorliegend, und das war nunmehr auch ausschlaggebend f\u00fcr den EuGH, ging es aber gerade um die Forderung des Ergreifens angemessener Schutzma\u00dfnahmen, also um eine M\u00f6glichkeit, den freien Zugang einzuschr\u00e4nken. Unter diesen Umst\u00e4nden, so der EuGH, k\u00f6nne \u201enicht davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsinhaber sich damit einverstanden erkl\u00e4rt hat, dass Dritte seine Werke \u00f6ffentlich wiedergeben d\u00fcrfen.\u201c Seien solche Ma\u00dfnahmen getroffen, so handele es sich auch bei der Zurverf\u00fcgungstellung auf der Originalwebseite und dem Framing um zwei verschiedene Wiedergabehandlungen, die Zugang jeweils einem anderen Publikum er\u00f6ffnen. Zwar sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Hyperlinks, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Rahmen der Technik des Framing verwendet werden oder nicht, zum guten Funktionieren des Internets beitragen und damit f\u00fcr die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung seien. Allerdings w\u00fcrde dem Rechteinhaber, der mit effektiven Schutzmechanismen gegen Framing bewusst die Nutzung seines Werkes beschr\u00e4nken wollte, ansonsten jede M\u00f6glichkeit genommen werden angemessen \u00fcber sein Werk zu verf\u00fcgen. Er h\u00e4tte mithin nur die Wahl zwischen \u201aganz der gar nicht\u2018. Das w\u00fcrde auf die Aufstellung einer Regel \u00fcber die Ersch\u00f6pfung des Rechts der Wiedergabe hinauslaufen, die die InfoSoc-Richtlinie weder vorsehe noch intendiere.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 9.3.2021 hat der EuGH in der Rechtssache C-392\/19 (VG Bild-Kunst \/ Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz) entschieden, dass die Einbettung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalten in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik auch dann eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie darstellen kann, wenn der Inhalt selbst mit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":5675,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[224,1,25],"tags":[],"class_list":["post-5674","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nachrichten","category-aktuelles","category-urheberrecht","et-has-post-format-content","et_post_format-et-post-format-standard"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5674","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5674"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5674\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5677,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5674\/revisions\/5677"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5675"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5674"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5674"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5674"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}