{"id":5836,"date":"2021-07-29T14:11:56","date_gmt":"2021-07-29T12:11:56","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5836"},"modified":"2021-07-29T14:18:14","modified_gmt":"2021-07-29T12:18:14","slug":"bgh-erklaert-nutzungsbedingungen-von-facebook-im-zusammenhang-mit-hassrede-fuer-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bgh-erklaert-nutzungsbedingungen-von-facebook-im-zusammenhang-mit-hassrede-fuer-unwirksam\/","title":{"rendered":"BGH erkl\u00e4rt Nutzungsbedingungen von Facebook im Zusammenhang mit Hassrede f\u00fcr unwirksam"},"content":{"rendered":"<p>Mit heutigen U<a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Termine\/DE\/Termine\/IIIZR179-20.html\">rteilen vom 29. Juli 2021 (III ZR 179\/20 und III ZR 192\/20)<\/a> hat der BGH entschieden, dass die Gesch\u00e4ftsbedingungen von Facebook zur L\u00f6schung von Nutzerbeitr\u00e4gen und Kontensperrung bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gelte laut BGH jedenfalls dann, wenn sich Facebook nicht auch gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer \u00fcber die Entfernung seines Beitrags zumindest nachtr\u00e4glich und \u00fcber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf\u00fcr mitzuteilen und eine M\u00f6glichkeit zur Gegen\u00e4u\u00dferung mit anschlie\u00dfender Neubescheidung einzur\u00e4umen. F\u00fcr aufgrund dieser Bedingungen gel\u00f6schte Beitr\u00e4ge oder gesperrte Konten bedeutet das, dass die betroffenen Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und L\u00f6schung des Beitrags haben.<\/p>\n<p>In den beiden \u00e4hnlich gelagerten Verfahren ging es um solche L\u00f6schungen von Beitr\u00e4gen und (Teil-)Sperrungen von Accounts aufgrund von von Facebook geltend gemachten Verletzungen der Nutzungsbedingungen zur dort n\u00e4her definierten &#8220;Hassrede&#8221;. Facebook hatte dabei folgende zwei Kommentare, die nun auch Gegenstand im Revisionsverfahren vor dem BGH waren, gel\u00f6scht und die dazugeh\u00f6rigen Nutzerkonten kurzzeitig gesperrt:<\/p>\n<ul>\n<li>&#8220;Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsb\u00fcrger ver\u00fcbt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten k\u00f6nnen hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert&#8217;s! Da w\u00fcrde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes w\u00fcnschen.&#8221;\u00a0<\/li>\n<li>&#8220;Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat \u2026 kein Respekt \u2026 keine Achtung unserer Gesetze \u2026 keine Achtung gegen\u00fcber Frauen \u2026 DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN \u2026 DIESE GOLDST\u00dcCKE K\u00d6NNEN NUR EINES MORDEN \u2026 KLAUEN \u2026 RANDALIEREN \u2026 UND GANZ WICHTIG \u2026 NIE ARBEITEN.&#8221;\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sp\u00e4testens im Berufungsverfahren wurden die Klagen gegen dieses Vorgehen von Facebook und auf Wiederherstellung der Beitr\u00e4ge in vollem Umfang abgewiesen. Der BGH hat sich dem jedoch nicht angeschlossen, da der Gerichtshof keine Berechtigung von Facebook zur L\u00f6schung von Beitr\u00e4gen und Sperrung von Konten aus Facebooks&#8217; Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards abzuleiten vermag. Zwar seien diese wirksam in das Vertragsverh\u00e4ltnis der Parteien einbezogen worden &#8211; die Ausgestaltung als Pop-up-Fenster mit einem &#8220;Ich stimme zu&#8221;-Button reiche hier aus &#8211; jedoch seien diese wegen unangemessener Benachteiligung der Nutzer unwirksam nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das begr\u00fcndet der BGH damit, dass die Ausgestaltung nicht dem gebotenen Interessenausgleich zwischen den hier widerstreitenden grundrechtlich gesch\u00fctzten Interessen entspreche. In Ausgleich zu bringen sei hier die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Nutzer einerseits (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und vor allem die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit von Facebook anderseits (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG).\u00a0 Bei der Abw\u00e4gung kommt der BGH zu dem Schluss, dass Facebook auf Basis seiner Berufsaus\u00fcbungsfreiheit zwar grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, den Nutzern die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die \u00fcber die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Allerdings d\u00fcrfe sich das Unternehmen nicht das uneingeschr\u00e4nkte Recht vorbehalten, bei Versto\u00df gegen die Kommunikationsstandards Beitr\u00e4ge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Die Forderung nach einer vertraglichen Angemessenheit nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verlange vielmehr eine Absicherung auch der Nutzer in ihrem Recht auf Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit. Daher m\u00fcsse Facebook f\u00fcr eine wirksame Ausgestaltung solcher Nutzungsbedingungen auch vorsehen, den betreffenden Nutzer \u00fcber die Entfernung eines Beitrags zumindest nachtr\u00e4glich und \u00fcber eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund daf\u00fcr mitzuteilen und eine M\u00f6glichkeit zur Gegen\u00e4u\u00dferung einzur\u00e4umen, an die sich eine Neubescheidung anschlie\u00dft.\u00a0<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der L\u00f6schpraxis von sozialen Netzwerken wird bereits seit einiger Zeit heftig diskutiert, ob und inwieweit Unternehmen dabei dazu verpflichtet werden k\u00f6nnen und\/oder sollten, auch den Grundrechten der Nutzer, insbesondere der Meinungs- und Informationsfreiheit, in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das Urteil des BGH nimmt vorliegend zwar keine Grundrechtsverpflichtung eines privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens an, adressiert das Problem allerdings \u00fcber die Einfallsklauseln des deutschen Zivilrechts, deren unbestimmte Rechtsbegriffe auch den Einfluss grundrechtlicher Erw\u00e4gungen erm\u00f6glichen bzw. sogar erfordern. Dabei macht der BGH konkrete Vorgaben welche Schutzmechanismen vorhanden sein m\u00fcssen, um der Meinungsfreiheit ausreichend Rechnung zu tragen ohne die Interessen des Betreibers des sozialen Netzwerks in unangemessener Weise zu beeintr\u00e4chtigen. Die vorgegebenen Informationspflichten und Beschwerdem\u00f6glichkeiten sind dabei als Ansatz nicht neu: Solche Mechanismen sind bereits im Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgesehen auf Basis dessen Facebook illegale Inhalte innerhalb bestimmter Fristen l\u00f6schen muss und dabei gesetzlich festgelegte Vorkehrungen zum Schutz der Meinungsfreiheit zu treffen hat. Allerdings betrifft das NetzDG nur bestimmte und nur strafrechtlich illegale Inhalte, die nicht zwingend deckungsgleich mit dem Tatbestand der Hassrede sind, wie ihn Facebook in seinen Gemeinschaftsstandards wie folgt definiert :<\/p>\n<blockquote>\n<p>Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund gesch\u00fctzter Eigenschaften: ethnische Zugeh\u00f6rigkeit, nationale Herkunft, Behinderung, religi\u00f6se Zugeh\u00f6rigkeit, Kaste, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentit\u00e4t und ernsthafte Erkrankung. Wir definieren Angriffe als gewaltt\u00e4tige oder menschenverachtende Sprache, sch\u00e4dliche Stereotypisierung, Aussagen \u00fcber Minderwertigkeit, Ausdr\u00fccke der Verachtung, der Abscheu oder Ablehnung, Beschimpfungen oder Aufrufe, Personen auszugrenzen oder zu isolieren. Wir betrachten Alter als eine gesch\u00fctzte Eigenschaft, wenn zusammen mit einer anderen gesch\u00fctzten Eigenschaft darauf Bezug genommen wird. Wir sch\u00fctzen auch Fl\u00fcchtlinge, Migranten, Immigranten und Asylanten vor den schwersten Angriffen, lassen jedoch Kommentare und Kritik an der Einwanderungspolitik zu. In \u00e4hnlicher Weise sch\u00fctzen wir in gewissem Umfang Eigenschaften wie den Beruf, wenn zusammen mit einer anderen gesch\u00fctzten Eigenschaft darauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>F\u00fcr solche Inhalte, die nicht die Schwelle der strafbaren Beleidigung oder der Volksverhetzung \u00fcberschreiten, also vom NetzDG nicht erfasst werden, wird nach der Entscheidung des BGH allerdings in Zukunft ebenfalls ein \u00e4hnlicher Schutz gelten m\u00fcssen. Das deckt sich im \u00dcbrigen auch mit den Entwicklungen auf Unionsebene, die etwa im Vorschlag f\u00fcr einen Digital Services Act ebenfalls entsprechende Transparenz- und Informationspflichten sowie Beschwerdesysteme f\u00fcr Online-Plattformen einzuf\u00fchren beabsichtigen.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heutigen Urteilen vom 29. Juli 2021 (III ZR 179\/20 und III ZR 192\/20) hat der BGH entschieden, dass die Gesch\u00e4ftsbedingungen von Facebook zur L\u00f6schung von Nutzerbeitr\u00e4gen und Kontensperrung bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Kommunikationsstandards unwirksam sind. 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