{"id":5958,"date":"2021-11-11T10:13:37","date_gmt":"2021-11-11T09:13:37","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=5958"},"modified":"2021-11-11T10:13:37","modified_gmt":"2021-11-11T09:13:37","slug":"eug-bestaetigt-milliardenstrafe-gegen-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eug-bestaetigt-milliardenstrafe-gegen-google\/","title":{"rendered":"EuG best\u00e4tigt Milliardenstrafe gegen Google"},"content":{"rendered":"<p>Mit heutiger Entscheidung vom 10.11.2021 hat das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) in der Rechtssache <span style=\"color: #333399;\"><a style=\"color: #333399;\" href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=249001&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=39751700\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">T-612\/17 (Google und Alphabet\/ Kommission)<\/a><\/span> festgestellt, dass Google mit der Art der Einbindung seines Google Shopping Angebots in die Google-Suche seine beherrschende Stellung auf den nationalen M\u00e4rkten f\u00fcr allgemeine Suchdienste missbrauch und damit gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens versto\u00dfen hat. Damit best\u00e4tigte das Gericht im Wesentlichen die Entscheidung der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A52018XC0112%2801%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Europ\u00e4ischen Kommission aus 2018<\/a> mit der Google ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 2 424 495 000 EUR auferlegt worden war und hob diese nur insoweit auf, als es um Verst\u00f6\u00dfe auf dem Markt f\u00fcr allgemeine (und nicht wie vom EuG festgestellt: den Markt f\u00fcr spezialisierte) Suchdienste ging. An der Bu\u00dfgeldh\u00f6he \u00e4nderte dies jedoch nichts.\u00a0<\/p>\n<p>Im Kern des Verfahrens ging es dabei um die Praxis von Google, auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten den eigenen Preisvergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt zu platzieren und anzuzeigen. Das sei eine missbr\u00e4uchliche Ausnutzung der Marktmacht des beliebtesten Suchmaschinenanbieters in Europa &#8211; so die Argumentation der Kommission und konkurrierender Anbieter von Shopping- und Vergleichsdiensten. Diese Handhabe hatte in der Form seit Januar 2008 in Deutschland und im Vereinigten K\u00f6nigreich, seit Oktober 2010 in Frankreich, seit Mai 2011 in Italien, den Niederlanden und Spanien, seit Februar 2013 in der Tschechischen Republik und seit November 2013 in Belgien, D\u00e4nemark, Norwegen, \u00d6sterreich, Polen und Schweden stattgefunden. In Bezug auf die sachlich relevanten M\u00e4rkte f\u00fcr allgemeine Suchdienste und f\u00fcr Preisvergleichsdienste hatte die Kommission seit 2007 (bzw. 2011 in Bezug auf Tschechien) beruhend auf den Marktanteilen von Google, den vorhandenen Schranken f\u00fcr Marktzutritt und Expansion, dem Mangel an Multihoming, den Markenwirkungen und dem Fehlen einer ausgleichenden Nachfragemacht, eine beherrschende Stellung angenommen. Als irrelevant war dabei das kostenlose Anbieten des Suchdienstes gesehen worden. Diese Stellung sei dadurch missbraucht worden, dass das Unternehmen auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten seinen eigenen Preisvergleichsdienst gegen\u00fcber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten bevorzugt platziert und anzeigt hatte. Insbesondere sei es missbr\u00e4uchlich, dass der Online-Verkehr &#8211; durch eigens zu diesem Zweck entwickelte Algorithmen &#8211; von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten zum Preisvergleichsdienst von Google weglenkt wurde (durch optische Zur\u00fccksetzung im Ranking der Suchergebnisse etwa), und damit geeignet sei, gegenw\u00e4rtig und zuk\u00fcnftig wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den nationalen M\u00e4rkten zu haben. Der obere Teil der Suchergebnisseite, der sich optisch abhebt und noch \u00fcber den &#8220;Anzeigen&#8221; und den eigentlichen Suchergebnissen steht, war n\u00e4mlich Wettbewerbern anders als der Anzeigenbereich nicht zug\u00e4nglich. Als Folge hatte die Kommission festgestellt, dass dies zu einer Marktabschottung f\u00fchre und das wiederum zu h\u00f6heren Geb\u00fchren f\u00fcr H\u00e4ndler, h\u00f6heren Preisen f\u00fcr Verbraucher und weniger Innovation.<\/p>\n<p>Google hatte sich gegen das Bu\u00dfgeld vor dem EuG gewehrt &#8211; vor allem mit dem Argument, dass es sich bei den fraglichen Praktiken um Qualit\u00e4tsverbesserungen handele, die einen Wettbewerb in der Sache darstellten (also im Prinzip wettbewerbsf\u00f6rderlich seien, wobei Google selbst als Wettbewerber nach einer dominanten Position im Markt strebe), und der Berufung auf technische Notwendigkeiten dieser konkreten Art der Ausgestaltung. Das blieb allerdings ohne Erfolg: Das EuG best\u00e4tigte die Entscheidung der Kommission in den wesentlichen Punkten, vor allem in der Bu\u00dfgeldh\u00f6he. Zwar sei das Streben nach oder das Innehaben einer vorteilhaften (dominanten) Position auf dem Markt nicht per se bereits missbr\u00e4uchlich. Allerdings sei die von Google vorgenommene Bevorzugung eigener Dienste vor dem Hintergrund missbr\u00e4uchlich, dass die Google-Suche f\u00fcr Wettberber von essentieller Bedeutung in der Generierung von Traffic und Sichtbarkeit sei, was wiederum die Beziehungen der Wettbewerber zu H\u00e4ndlern, deren Produkte sie in ihren Diensten aufnehmen, unmittelbar beeinflusse. Eine Alternativoption gegen\u00fcber Google g\u00e4be es f\u00fcr Wettbewerber nicht. Eine allgemeine Suchmaschine &#8211; wie sie Google betreibt &#8211; sei eine grunds\u00e4tzlich offene Infrastruktur, deren Sinn gerade darin liege, f\u00fcr Ergebnisse aus externen (Dritt-)Quellen offen zu sein und diese Quellen anzuzeigen, die die Glaubw\u00fcrdigkeit der Suchmaschine ausmachen. Die Praxis der Bevorzugung des eigenen Vergleichsdienstes nur weil es der eigene ist und nicht, weil ein besseres (relevanteres) Ergebnis gegen\u00fcber einem anderen Ergebnis bevorzugt wird, sei deshalb missbr\u00e4uchlich. Zwar hat Google in der Folgezeit konkurrierenden Shopping-Vergleichsdiensten die M\u00f6glichkeit gegeben, die Qualit\u00e4t der Anzeige ihrer Ergebnisse zu verbessern, indem sie gegen Bezahlung in seinen &#8220;Boxen&#8221; erscheinen, doch h\u00e4ngt dieser Dienst nach Ansicht des Gerichts davon ab, dass die Shopping-Vergleichsdienste ihr Gesch\u00e4ftsmodell \u00e4ndern und nicht mehr unmittelbare Konkurrenten von Google sind, sondern stattdessen dessen Kunden werden.<\/p>\n<p>Welche wirtschaftliche und verbraucherschutzrechtliche Bedeutung das Verfahren hat, zeigt die Liste an Unterst\u00fctzern, die sich am Verfahren auf Seiten der Kommission beteiligt hatten. Hier finden sich eine Reihe von Organisationen aus dem Medien- und Verbraucherschutzbereich, darunter auch der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V., die zwar ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, aber mit der Entscheidung des EuG in substantieller Hinsicht zufrieden sein werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heutiger Entscheidung vom 10.11.2021 hat das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) in der Rechtssache T-612\/17 (Google und Alphabet\/ Kommission) festgestellt, dass Google mit der Art der Einbindung seines Google Shopping Angebots in die Google-Suche seine beherrschende Stellung auf den nationalen M\u00e4rkten f\u00fcr allgemeine Suchdienste missbrauch und damit gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":4015,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[224,1,28,223],"tags":[],"class_list":["post-5958","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-nachrichten","category-aktuelles","category-e-commerce","category-wettbewerbs-und-kartellrecht","et-has-post-format-content","et_post_format-et-post-format-standard"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"fr","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5958","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5958"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5958\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5962,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5958\/revisions\/5962"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4015"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5958"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5958"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5958"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}