{"id":6135,"date":"2022-02-15T12:02:11","date_gmt":"2022-02-15T11:02:11","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6135"},"modified":"2022-03-24T14:42:58","modified_gmt":"2022-03-24T13:42:58","slug":"vod-zahlen-mit-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/vod-zahlen-mit-daten\/","title":{"rendered":"VoD: Zahlen mit Daten"},"content":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber hat im BGB neue Regelungen zu Vertr\u00e4gen \u00fcber digitale Produkte geschaffen. Sie gelten ab dem 1. Januar 2022 und gehen auf die Digitale-Inhalte-Richtlinie zur\u00fcck. Damit ist klar, dass der Nutzer mit \u201eseinen Daten bezahlen\u201c kann. Seine Rechte als Verbraucher werden gesch\u00e4rft. Aber auch Unternehmen werden lernen, die Regeln f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsmodelle zu nutzen.<\/p>\n<p>Das Gesetz l\u00e4sst viele Fragen offen. Was f\u00e4llt unter den Begriff des digitalen Produkts? Wann wird \u2013 konkludent \u2013 ein Vertrag \u00fcber so ein Produkt abgeschlossen? Die Begr\u00fcndung formuliert im Konjunktiv, f\u00fcr einen Vertrag k\u00f6nnte der Einsatz von Tracking-Technologien und die nachfolgende Anzeige personalisierter Werbung sprechen \u2013 eine breite Praxis im Netz. Wenn in einem Vertrag mit Daten bezahlt wird, kann dann die Verarbeitung personen-bezogener Daten auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSG-VO gest\u00fctzt werden? Oder ist doch eine Einwilligung n\u00f6tig, die sozusagen die Vertragserf\u00fcllung durch den Nutzer darstellt? Wie ist das Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 25 TTDSG, der ab 1. Dezember 2021 neben der DSGVO die Speicherung von Daten auf dem Device des Nutzers regelt \u2013 ist jedenfalls hier keine Einwilligung notwendig? Das stellt die Frage, ob der Telemediendienst des TTDSG mit dem digitalen Produkt des \u00a7 327 BGB nicht nur begrifflich, sondern auch in der praktischen Ausgestaltung deckungsgleich ist.<\/p>\n<p>Diesen und weiteren Fragen widmete sich das Webinar &#8220;Zahlen mit Daten&#8221; in dessen Rahmen Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. (Cantab.) und Kristin Benedikt die neuen \u00a7\u00a7 327 ff BGB mit Bezug zu DSGVO und TTDSG analysierten und das nun als VoD zur Verf\u00fcgung steht. Dabei vertraten die Referentinnen durchaus unterschiedliche Standpunkte zu der Frage, auf welche Bestimmungen sich Unternehmer in Zukunft berufen k\u00f6nnen, wenn es um die Ausgestaltung ihrer Online-Gesch\u00e4ftsmodelle und die damit verbundene Verwendung von personenbezogenen Nutzerdaten geht.\u00a0<\/p>\n<p>Wendehorst ging in ihrem Vortrag auf die Historie und Auswirkungen der neuen Regeln aus zivilrechtlicher Perspektive ein. Nach einer Darstellung der Kontroversen, die es im Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene bez\u00fcglich der Option des &#8220;Zahlens mit Daten&#8221; gegeben hatte, stellte sie die aus ihrer Sicht gr\u00f6\u00dftenteils gelungene Implementierung in Deutschland vor. Im Ergebnis habe der deutsche Gesetzgeber hier dem Modell der Daten als Gegenleistung jedenfalls f\u00fcr B2C Vertr\u00e4ge und personenbezogene Daten eine Absage erteilt und die entsprechenden Merkmale als objektive Anwendungsvoraussetzung ausgestaltet. Bislang bestehende dogmatische Zweifel rund um Leistungsst\u00f6rungen und dergleichen wie zum Beispiel die Bef\u00fcrchtung einer Schadensersatzpflicht von Verbrauchern, die in der Literatur eingehend er\u00f6rtert worden sind, h\u00e4tten sich mit der finalen Umsetzung erledigt. Dennoch blieben offene Fragen, die sich insbesondere aus der extrem weiten Formulierung der Gesetzbegr\u00fcndung ergeben. Diese k\u00f6nne ihrem Wortlaut nach n\u00e4mlich auch auf Webseitenbesuche allgemein ausgedehnt werden, vor allem dann, wenn der Unternehmer dabei Geld verdient. Das w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass der Verbraucher auf Verbesserung bei Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln bestehen k\u00f6nne und dass alle Pflichtinformationen f\u00fcr Fernabsatzvertr\u00e4ge auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zugehen m\u00fcssten. Auswirkungen auf den Datenschutz seien dabei in vielerlei Hinsicht noch wenig klar und die dogmatische Begr\u00fcndung fraglich. Nach Ansicht von Wendehorst sei ein Vertragsschluss nach \u00a7\u00a7 133, 157 jedenfalls nur bei Registrierung und Einrichtung eines Nutzerkontos m\u00f6glich, nicht aber bei blo\u00dfem Surfen auf einer Webseite.\u00a0<\/p>\n<p>Benedikt beleuchtete die aufgeworfenen Fragen aus datenschutzrechtlicher Perspektive und vertrat insbesondere die Auffassung, dass ein Vertragsschluss im Sinne der neuen Bestimmungen durchaus konstruiert werden k\u00f6nne, was etwa die datengesteuerte Finanzierung von Nachrichtenangeboten betreffen k\u00f6nne. Das sei insbesondere vor dem Hintergrund weiterer Entwicklungen auf EU-Ebene hin zu einer wirtschaftlichen Nutzbarmachung von Daten im Binnenmarkt, wie sie etwa im Data Governance Act zum Ausdruck kommt, relevant. Problematisch und noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, sei hierbei aber die die Frage &#8211; wenn man einen Vertrag annimmt -, was die Leistungspflicht des Nutzers ist: Seine Einwilligung zu erteilen oder seine Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Das habe dann wiederum Folgen f\u00fcr das Datenschutzrecht, n\u00e4mlich insbesondere bei der Einschl\u00e4gigkeit der Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b. Das Datenschutzrecht stehe einer solchen Konstruktion aber nicht per se entgegen, da etwaige Modelle unabh\u00e4ngig davon, die Regeln des Datenschutzrechts achten m\u00fcssten sowie erg\u00e4nzend auch vertragliche Regelungen, die sich aus dem Zivilrecht ergeben. Dabei betonte Benedikt aber mit Nachdruck, dass der Unternehmer sich vorab der notwendigen Vorfragen widmen m\u00fcsse, was er eigentlich als Vertragsgegenstand anbietet und parallel dazu, was dann sein Verarbeitungszweck ist, sowie was unbedingt erforderlich zur Bereitstellung eines Telemedienangebots ist (25 Abs. 2 TTDSG) und parallel, was zur Vertragserf\u00fcllung unbedingt erforderlich ist.\u00a0<\/p>\n<p>Die Referentinnen waren sich aber einig, dass sich zumindest die Regelungen zu Datentreuhanddiensten in \u00a7 26 TTDSG in Zukunft zur L\u00f6sung des Dilemmas anbieten k\u00f6nnten.\u00a0<\/p>\n<p>In der anschlie\u00dfenden Diskussion wurden vor allem Fragen der\u00a0Voraussetzungen der Freiwilligkeit im Kontext der Erforderlichkeit f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung, die Sperrwirkung der \u00a7\u00a7312 ff. BGB sowie das Konzept der F\u00f6rderung des Datenaltruismus und dessen in Frage gestellte Verankerung in der DS-GVO diskutiert.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der deutsche Gesetzgeber hat im BGB neue Regelungen zu Vertr\u00e4gen \u00fcber digitale Produkte geschaffen. Sie gelten ab dem 1. Januar 2022 und gehen auf die Digitale-Inhalte-Richtlinie zur\u00fcck. Damit ist klar, dass der Nutzer mit \u201eseinen Daten bezahlen\u201c kann. Seine Rechte als Verbraucher werden gesch\u00e4rft. 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