{"id":6270,"date":"2022-04-26T15:44:28","date_gmt":"2022-04-26T13:44:28","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6270"},"modified":"2022-04-26T15:54:29","modified_gmt":"2022-04-26T13:54:29","slug":"eugh-upload-filter-regelung-mit-meinungs-und-informationsfreiheit-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-upload-filter-regelung-mit-meinungs-und-informationsfreiheit-vereinbar\/","title":{"rendered":"EuGH: &#8220;Upload-Filter&#8221;-Regelung mit Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar"},"content":{"rendered":"<p>Die Verpflichtung von Diensteanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten, nutzergenerierte Inhalte vor ihrem Upload zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um die Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Informationsfreiheit zu gew\u00e4hrleisten &#8211; das entschied der EuGH mit Urteil vom 26. April in der Rechtssache C-401\/19 und erteilte damit der Nichtigkeitsklage Polens eine Absage. Konkret ging es dabei um die unter dem Stichwort &#8220;Upload-Filter&#8221; kritisch diskutierte Regelung des Art. 17 der Richtlinie \u00fcber das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie; im Diskussionsstand noch Art. 13).\u00a0<\/p>\n<p>Kern des Rechtsstreits ist der Regelungsgehalt des Art. 17 DSM-Richtlinie in Bezug auf die Haftung von Dienstanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten, also insbesondere Plattformen wie YouTube, die das Hochladen von nutzergenerierten Inhalten erm\u00f6glichen. Liegt f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalts weder eine Lizenz (um die sich die Plattformanbieter ebenfalls nach Art. 17 Abs. 1 DSM-Richtlinie bem\u00fchen m\u00fcssen) noch eine sonstige Erlaubnis (zum Beispiel auf Basis der Schranken erlaubter Nutzung) vor, so haften die Plattformanbieter abweichend von den Haftungsprivilegierungen der e-Commerce-Richtlinie (zuk\u00fcnftig: des Digital Services Acts) grunds\u00e4tzlich selbst f\u00fcr die hochgeladenen Inhalte. Hiervon k\u00f6nnen sie sich nur befreien, wenn sie unter anderem den Nachweis erbringen, dass sie &#8220;nach Ma\u00dfgabe hoher branchen\u00fcblicher Standards f\u00fcr die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenst\u00e4nde, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschl\u00e4gige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verf\u00fcgbar sind&#8221; (Art. 17 Abs. 3 lit. b). Mit der Begr\u00fcndung, dass eine solche Regelung die Meinungs- und Informationsfreiheit verletze, insbesondere vor dem Hintergrund einer Filterung von meinungsbildungsrelevanten Inhalten und weil Plattformen voraussichtlich geneigt w\u00e4ren, auch rechtm\u00e4\u00dfig hochgeladene Inhalte im Zweifel zu l\u00f6schen, um einer m\u00f6glichen einschneidenden Haftung zu entgehen, erhob Polen hiergegen Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung. Der EuGH wies die Klage jedoch ab: Art. 17 enthalte ausreichende Garantien um Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte zu begegnen.\u00a0<\/p>\n<p>Zwar r\u00e4umt der Gerichtshof ein, dass die genannten Regeln eine Einschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung des Rechts der Nutzer auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit begr\u00fcnden, weil Plattformen de facto verpflichtet w\u00fcrden eine vorherige Kontrolle durchzuf\u00fchren, hierzu je nach Gr\u00f6\u00dfe und Art des jeweiligen Dienstes und dem Umfang hochgeladener Inhalte sogar automatisierte Mittel einzusetzen h\u00e4tten. Diese Einschr\u00e4nkung sei aber vor dem Hintergrund des mit der Regel verfolgten legitimen Ziels des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum gerechtfertigt, insbesondere auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Filtersystem, bei dem die Gefahr best\u00fcnde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzul\u00e4ssigen Inhalt und einem zul\u00e4ssigen Inhalt unterscheidet, und daher auch die Sperrung zul\u00e4ssiger Inhalte bewirken k\u00f6nnte, w\u00e4re zwar mit den Grundrechten der Nutzer unvereinbar. Allerdings habe der Unionsgesetzgeber klare und pr\u00e4zise Grenzen f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen aufgestellt, die von Plattformanbietern verlangt werden k\u00f6nnen, indem er insbesondere Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen hat, die rechtm\u00e4\u00dfige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. Hierzu verweist der EuGH insbesondere auf die Garantien in Art. 17 Abs. 7 bis 9 DSM-Richtlinie. Darin werde in ausreichender Weise sichergestellt, dass im Rahmen der Schranken erlaubte Nutzungen (Zitate, Kritik und Rezensionen, Karikaturen, Parodien oder Pastiches) nicht von den Kontrollpflichten betroffen werden d\u00fcrfen, die Anwendung von Art. 17 nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen \u00dcberwachung f\u00fchrt und Nutzern wirksame und z\u00fcgige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verf\u00fcgung stehen. In die Abw\u00e4gung zwischen Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer einerseits und Eigentumsfreiheit der Rechteinhaber andererseits stellt der EuGH dabei auch ein, dass die Kontrollpflichten \u00fcberhaupt nur dann ausgel\u00f6st werden, wenn die betreffenden Rechteinhaber den Plattformanbietern die einschl\u00e4gigen und notwendigen Informationen \u00fcber diese Inhalte \u00fcbermittelt haben.\u00a0<\/p>\n<p>Die Argumentation des EuGH basiert also insgesamt darauf, dass nach der gesetzgeberischen Intention nur tats\u00e4chlich rechtswidrige (und damit nicht sch\u00fctzenswerte) Inhalte von Art. 17 ins Visier genommen werden sollen und diese Intention auch durch geeignete Garantien abgesichert wird. Dabei erkennt aber auch der Gerichtshof die Gefahr, dass auch rechtm\u00e4\u00dfige Inhalte unter Umst\u00e4nden durch das Raster fallen k\u00f6nnten (oder in dem Fall: nicht durch das Raster des Filters gelangen). Diese Gefahr tritt aber &#8211; wegen der vorhandenen Schutzmechanismen &#8211; hinter die Interessen der Urheber zur\u00fcck. Hervorzuheben ist aber auch der Verweis des EuGH vor diesem Hintergrund, dass es nichtsdestoweniger Sache der Mitgliedstaaten ist, bei der Umsetzung von Art. 17 darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung st\u00fctzen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta gesch\u00fctzten Grundrechten sicherzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verpflichtung von Diensteanbietern f\u00fcr das Teilen von Online-Inhalten, nutzergenerierte Inhalte vor ihrem Upload zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um die Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und der Informationsfreiheit zu gew\u00e4hrleisten &#8211; das entschied der EuGH mit Urteil vom 26. 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