{"id":6462,"date":"2022-09-20T14:23:45","date_gmt":"2022-09-20T12:23:45","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6462"},"modified":"2022-09-20T14:23:45","modified_gmt":"2022-09-20T12:23:45","slug":"eugh-entscheidet-erneut-ueber-vorratsdatenspeicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/eugh-entscheidet-erneut-ueber-vorratsdatenspeicherung\/","title":{"rendered":"EuGH entscheidet (erneut) \u00fcber Vorratsdatenspeicherung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In seinen Urteilen in den Rechtssachen SpaceNet (C-793\/19 u.a.) und VD (C-339\/20 u. a.) hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof am 20. September 2022 erneut \u00fcber Fragen der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung entschieden. Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend hat das Gericht dabei geurteilt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht. Jedoch hat der Gerichtshof in seinen Urteilen konkrete Rahmenbedingungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung gesetzt. So kann eine Vorratsdatenspeicherung bei ernsten Bedrohungen f\u00fcr die nationale Sicherheit zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><u>Die deutsche Vorlage \u2013 SpaceNet und Telekom<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Den Rechtsstreits zugrunde lagen Vorlageentscheidungen aus Deutschland und Frankreich. Die deutsche Vorlage stammt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 12.18). Im dortigen Verfahren ging es darum, dass sich der Internetprovider SpaceNet \u2013 wie auch die deutsche Telekom \u2013 weigerten, entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten ab dem 1. Juli 2017 Verkehrs- und Standortdaten betreffend die Telekommunikation ihrer Kunden ohne konkreten Anlass (\u201aauf Vorrat\u2018) zu speichern. Ein erstinstanzliches Urteil des VG K\u00f6ln aus dem Jahr 2018 best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Weigerung. Im anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, legte dieses dem EuGH die Rechtsfrage vor, ob die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung, die eine Speicherung von Verkehrsdaten f\u00fcr zehn und Standortdaten f\u00fcr vier Wochen vorsehen, mit dem europ\u00e4ischen Recht vereinbar sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><u>Die franz\u00f6sische Vorlage \u2013 VD und SR<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hintergrund der franz\u00f6sischen Vorlage waren Strafverfahren, die wegen Insiderhandels, Hehlerei im Zusammenhang mit Insiderhandel, Beihilfe, Bestechung und Geldw\u00e4sche gegen zwei Privatpersonen gef\u00fchrt wurden (VD und SR). Ausgangspunkt der Ermittlungen waren im Rahmen der Bereitstellung von Diensten der elektronischen Kommunikation generierte personenbezogene Daten. Die Vorlagefragen des Cour de cassation betreffen innerstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bek\u00e4mpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergesch\u00e4ften, pr\u00e4ventiv ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern. In diesem Zusammenhang ging es insbesondere auch um die Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die aus einer (unzul\u00e4ssigen) Vorratsdatenspeicherung gewonnen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><u>Die Entscheidungen des EuGH<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der EuGH sah in seinen Urteilen in beiden F\u00e4llen die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung f\u00fcr nicht mit dem Unionsrecht vereinbar an. Dabei bleibt der Gerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bereits im Dezember 2016 entschied der Gerichtshof in der Sache Tele2 Sverige AB u. a. (C-203\/15 u. a.), dass das Unionsrecht eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten untersagt. Dabei betonte er jedoch, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bek\u00e4mpfung schwerer Straftaten vorzusehen. Jedoch m\u00fcsse die Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diesem Ma\u00dfstab gen\u00fcgten die Regelungen in Deutschland und Frankreich jedoch nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im deutschen Fall urteilte der Gerichtshof, dass aus der Datenschutzrichtlinie, die mittlerweile von der Datenschutz-Grundverordnung abgel\u00f6st wurde, und der Grundrechtecharta der Europ\u00e4ischen Union grunds\u00e4tzlich eine Unzul\u00e4ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung folge. Diese Unzul\u00e4ssigkeit sei jedoch nicht absolut. So g\u00e4be es F\u00e4lle, in denen eine Vorratsdatenspeicherung unter engen Voraussetzungen auch zul\u00e4ssig sein k\u00f6nne. Ma\u00dfgeblich sei am Ende insbesondere die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme. Insoweit f\u00fchrten die Richter aus, dass eine Zul\u00e4ssigkeit im Rahmen schwerster Kriminalit\u00e4t und zur Verh\u00fctung schwerer Bedrohungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit den Anwendungsbereich einer Vorratsdatenspeicherung er\u00f6ffnen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei nennt der Gerichtshof einige Punkte zur konkreten Ausgestaltung einer solchen Vorratsdatenspeicherung:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li><strong>Verkehrs- und Standortdaten<\/strong> k\u00f6nnen allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als <strong>real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung f\u00fcr die nationale Sicherheit gegen\u00fcbersieht<\/strong>, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Pr\u00fcfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabh\u00e4ngige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur f\u00fcr einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verl\u00e4ngerbaren Zeitraum ergeht<\/li>\n<li><strong>IP-Adressen<\/strong>, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, k\u00f6nnen allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden, wenn dies zum <strong>Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bek\u00e4mpfung schwerer Kriminalit\u00e4t und zur Verh\u00fctung schwerer Bedrohungen der \u00f6ffentlichen Sicherheit<\/strong> erforderlich ist und f\u00fcr einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum beschr\u00e4nkt ist, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Derartige \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen m\u00fcssten laut EuGH ihrerseits einer strengen Kontrolle unterliegen. Die Mitgliedsstaaten m\u00fcssten insoweit durch klare und pr\u00e4zise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten, die f\u00fcr sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen \u00fcber wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch mit Blick auf den franz\u00f6sischen Sachverhalt kam der EuGH vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis der Unzul\u00e4ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung in Frankreich. Insbesondere k\u00f6nne eine solche mit Blick auf Finanz- und Steuerkriminalit\u00e4t nicht aus der Marktmissbrauchsrichtlinie hergeleitet werden. Insgesamt sei die anlasslose Speicherung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Gerichtshof stellte klar, dass die <strong>Verwertbarkeit<\/strong> von Beweismitteln, die aufgrund einer solchen Vorratsspeicherung von Daten erlangt wurden, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten dem nationalen Recht unterliege \u2013 vorbehaltlich der Beachtung u. a. der Grunds\u00e4tze der \u00c4quivalenz und der Effektivit\u00e4t. Letzterer verpflichte ein nationales Strafgericht jedoch dazu, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung erlangt wurden, auszuschlie\u00dfen, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage seien, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht \u00fcber eigene Sachkenntnis verf\u00fcgt, und geeignet sind, die W\u00fcrdigung der Tatsachen ma\u00dfgeblich zu beeinflussen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><u>Ausblick<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einer ersten Reaktion auf das Urteil k\u00fcndigte Bundesjustizminister Buschmann auf der Internetseite des Justizministeriums (<a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Artikel\/DE\/2022\/0920_Vorratsdatenspeicherung_FAQ.html\">https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Artikel\/DE\/2022\/0920_Vorratsdatenspeicherung_FAQ.html<\/a>) an, die Vorratsdatenspeicherung nun aus dem Gesetz zu streichen und in Zukunft auf das sog. \u201eQuick-Freeze\u201c-Verfahren zu setzen, welches vom EuGH gebilligt wurde. In diesem Verfahren werden zwar auch Daten auf Vorrat erhoben, jedoch nur f\u00fcr einen erheblich k\u00fcrzeren Zeitraum. Entsteht innerhalb dieses Zeitraums ein Verdacht f\u00fcr eine Straftat, so werden nur die diese betreffenden Daten \u201eeingefroren\u201c, w\u00e4hrend die restlichen Daten gel\u00f6scht werden. Die betroffenen Daten k\u00f6nnen sodann nach einer richterlichen Entscheidung entweder verwendet oder endg\u00fcltig gel\u00f6scht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinen Urteilen in den Rechtssachen SpaceNet (C-793\/19 u.a.) und VD (C-339\/20 u. a.) hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof am 20. September 2022 erneut \u00fcber Fragen der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung entschieden. Seiner bisherigen Rechtsprechung folgend hat das Gericht dabei geurteilt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht. 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