{"id":6567,"date":"2022-10-13T16:00:38","date_gmt":"2022-10-13T14:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=6567"},"modified":"2022-10-13T16:00:46","modified_gmt":"2022-10-13T14:00:46","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-dns-sperren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-dns-sperren\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet \u00fcber DNS-Sperren"},"content":{"rendered":"<p>Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (Az. I ZR 111\/21) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von sogenannten DNS-Sperren entschieden. Dabei handelt es sich um Sperrungen im Domain Name System (DNS). Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite f\u00fchrt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist. Mit Umgehungsma\u00dfnahmen kann die Internetseite also weiterhin erreicht werden. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen werden derartige Sperrungen vorgenommen.<\/p>\n<p>DNS-Sperren unterscheiden sich von urheberrechtlichen Unterlassunganspr\u00fcchen dadurch, dass sie nicht gegen\u00fcber dem St\u00f6rer geltend gemacht werden, sondern gegen\u00fcber dem Telekommunikationsunternehmen, das die betroffene Domain hostet. Deshalb werden an sie auch hohe Anforderungen gestellt.<\/p>\n<p>Bei DNS-Sperren beantragen die betroffenen Personen eine solche Sperre bei dem Telekommunikationsunternehmen, welches dann die Sperrung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vornimmt. Die Bundesnetzagentur pr\u00fcft dabei die Notwendigkeit der Sperre, wobei die Entscheidung voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt.<\/p>\n<p>Im nun vorliegenden Fall verlangten die Kl\u00e4gerinnen \u2013 zwei Wissenschaftsverlage \u2013 von den beklagten Telekommunikationsunternehmen, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetplattformen sperrt, auf denen &#8211; nach Darstellung der Kl\u00e4gerinnen &#8211; wissenschaftliche Artikel und B\u00fccher elektronisch bereitgehalten werden, an denen ihnen die ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte zustehen.<\/p>\n<p>Die wesentliche Norm ist \u00a7 7 Abs. 4 TMG. Danach ist f\u00fcr eine Sperrung notwendig<\/p>\n<ol>\n<li>Eine Verletzung des geistigen Eigentums,<\/li>\n<li>keine andere M\u00f6glichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen,<\/li>\n<li>Wiederholungsgefahr,<\/li>\n<li>ein Antrag beim betroffenen Diensteanbieter (Telekommunikationsunternehmen),<\/li>\n<li>Zumutbarkeit und<\/li>\n<li>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sperre.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Damit schloss er sich den Beurteilungen des OLG M\u00fcnchen an, welches das urspr\u00fcngliche Urteil des LG M\u00fcnchen aufhob, welches der Klage entsprochen hatte. Das OLG M\u00fcnchen sah das Merkmal \u201ekeine anderen Abhilfem\u00f6glichkeit\u201c nicht erf\u00fcllt, da nicht alle anderen M\u00f6glichkeiten zur Abhilfe ausgesch\u00f6pft wurden, um die Rechtsverletzung abzustellen. Es sei den Kl\u00e4gerinnern nach Ansicht des OLG M\u00fcnchen zumutbar gewesen, vor Inanspruchnahme der Beklagten den in der Europ\u00e4ischen Union (Schweden) ans\u00e4ssigen Host-Provider der beiden Internetdienste gerichtlich (in Schweden) auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um anschlie\u00dfend mit den erlangten Informationen gegen die Betreiber der Plattformen vorzugehen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof schloss sich nun dieser restriktiven Rechtsprechung an und konkretisierte dabei die Voraussetzungen f\u00fcr die Zumutbarkeit von vorangehenden Abhilfema\u00dfnahmen. Hierbei handele es sich, wie der BGH feststellt, immer um eine Einzelfallentscheidung. In jedem Fall h\u00e4lt der Bundesgerichtshof Nachforschungen zur Ermittlung des tats\u00e4chlichen Rechtsverletzer f\u00fcr notwendig, da der Telekommunikationsanbieter lediglich subsidi\u00e4r im Rahmen der DNS-Sperre in Anspruch genommen werden soll.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Einzelfallentscheidung seien Fragen wie die Schwere des Versto\u00dfes, das Ausma\u00df der zeitlichen Verz\u00f6gerung, sowie eine etwaige Aussichtslosigkeit eines gerichtlichen Vorgehens zu ber\u00fccksichtigen. Im Grundsatz sieht der Bundesgerichtshof jedoch eine Pflicht gegeben, einstweiligen Rechtsschutz gegen innerhalb der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssige Betreiber oder Host-Provider anzustrengen, wobei ein Vorgehen gegen einen (bekannten) Betreiber wohl vorzugsw\u00fcrdig ist, weit dies nicht v\u00f6llig aussichtslos scheint.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall sah der Bundesgerichtshof anders als das OLG M\u00fcnchen nicht die Notwendigkeit, entsprechende rechtliche Schritte in Schweden vorzunehmen. Zumutbar gewesen w\u00e4re jedoch gewesen vor einem deutschen Gericht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung einen Auskunftsanspruch gegen den schwedischen Host-Provider geltend zu machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. 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