{"id":7162,"date":"2024-08-02T09:46:27","date_gmt":"2024-08-02T07:46:27","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=7162"},"modified":"2024-08-02T09:51:25","modified_gmt":"2024-08-02T07:51:25","slug":"rueckblick-webinar-pay-or-okay-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/fr\/rueckblick-webinar-pay-or-okay-2024\/","title":{"rendered":"R\u00fcckblick: Webinar &#8220;Pay or Okay&#8221; 2024"},"content":{"rendered":"<p>In unserem <strong>Webinar \u201cPay or Okay\u201d<\/strong>\u00a0am 8. Juli 2024 hat <strong>Kristin Benedikt, Mitglied im Vorstand des EMR<\/strong>, einen \u00dcberblick \u00fcber Angebote von Online-Diensten gegeben, die Nutzern die Wahl lassen, ein bezahlpflichtiges Abo abzuschlie\u00dfen oder personenbezogene Daten f\u00fcr Werbezwecke bereitzustellen.<\/p>\n<p>Eingangs stellte Kristin Benedikt klar, dass bei \u201cPay or Okay\u201d-Angeboten mindestens zwei Rechtsbereiche zu ber\u00fccksichtigen sind: Der Schutz des Endger\u00e4ts nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Daneben k\u00f6nnen Verbrauchervorschriften \u00fcber digitale Produkte im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) Auswirkungen auf das Datenschutzrecht haben. Benedikt fasste die Leitf\u00e4den der deutschen und europ\u00e4ischen Aufsichtsbeh\u00f6rden zu diesen Themen pr\u00e4gnant zusammen. Konkret vertreten die deutschen Aufsichtsbeh\u00f6rden, dass die Regelungen im BGB nicht geeignet seien, um das Einholen von Einwilligungen zu vermeiden. Insbesondere h\u00e4tten diese keine Auswirkungen auf die Regelungen zum Schutz des Endger\u00e4ts, das au\u00dferhalb des Datenschutzrechts liegt. Daher m\u00fcssten, so die Aufsichtsbeh\u00f6rden, Unternehmen die Einwilligungserfordernis oder Ausnahmen pr\u00fcfen. \u201cPay or Okay\u201d-Modelle seien ihrer Auffassung nach grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, wenn alternativ ein gleichwertiges trackingf-reies, bezahlpflichtiges Modell angeboten wird, bei mehreren Verarbeitungszwecken (z.B. Werbung und Reichweitenmessung) eine Einwilligung granular erteilt werden kann und das verlange Entgelt markt\u00fcblich ist. Benedikt beobachtet in der Praxis, dass die granulare Ausgestaltung von Einwilligungen noch ein Problem darzustellen scheint.<\/p>\n<p>In einem zweiten Teil arbeitete Benedikt zentrale Gerichtsentscheidungen auf. Erstens ging sie auf das Urteil vom 04.07.2023, C-252\/21 des Europ\u00e4ischen Gerichtshof in der Sache Meta\/Bundeskartellamt ein. Im Ergebnis w\u00fcrde dieses Urteil nur eine geringe Relevanz f\u00fcr \u201cPay or Okay\u201d-Modelle entfalten, weil es, zum einen, nur Meta als gro\u00dfes Unternehmen mit einem eigenen Gesch\u00e4ftsmodell betraf. Zum anderen warnte Benedikt davor, Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs selbst auszulegen. Sehr gro\u00dfe Unternehmen wie Meta unterliegen zus\u00e4tzlich zum Datenschutzrecht auch weiteren Regeln, etwa dem Digital Markets Act. Dies kann sich auf den zugrundeliegenden Einzelfall der Entscheidung auswirken, sodass \u00dcbertragungen auf die eigene Situation kritisch gepr\u00fcft werden sollen. Im Kontext eines Urteils aus \u00d6sterreich, Erkenntnis vom 26.04.2024, W211 2281997-1 des Bundesverwaltungsgerichts \u00d6sterreich, ging Benedikt auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO ein. Dieses f\u00e4nde im Falle eines Webseitenbetreibers, der Reichweitenanalyse einsetze und hierf\u00fcr auf ein \u201cPay or Okay\u201d-Modell setzte, keine Anwendung, da die Datenverarbeitung nicht zu journalistischen Zwecken erfolgte. Benedikt warf hierbei die Frage auf, ob Reichweitenanalyse, die m\u00f6glicherweise keinem Werbezweck dient, nicht aber in einem weiteren Sinne als journalistischer Zweck verstanden werden k\u00f6nne und somit vom Medienprivileg erfasst w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zuletzt gab Benedikt praktische Handlungstipps. Unternehmen seien gut beraten zu pr\u00fcfen, ob die Verbrauchervorschriften des BGB f\u00fcr sie anwendbar sind und falls, ja, was Hauptgegenstand des Verbrauchervertrags ist. Die Erbringung von Werbeleistungen sei zu vermeiden, weil dies grunds\u00e4tzlich nicht den Hauptnutzungszweck aus Sicht von Nutzern darstelle. Dar\u00fcber hinaus regt Benedikt an, die Anforderungen des TDDSG und der DSGVO an eine Einwilligung zu pr\u00fcfen und sich klarzumachen, welche Trackingdienste f\u00fcr welchen Zweck vor und nach einer \u201cPay or Okay\u201d-Abfrage zum Einsatz kommen. Zuletzt wies sie darauf hin, dass das Medienprivileg, wenn \u00fcberhaupt, nur bei datenschutzrechtlichen Pflichten, nicht aber f\u00fcr \u00a7 25 TDDDG Anwendung f\u00e4nde.<\/p>\n<p>In der anschlie\u00dfenden Fragerunde, moderiert von <strong>Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des EMR<\/strong>, wurden Einblicke und Erfahrungen aus \u00d6sterreich geteilt. Dabei wurde in Erinnerung gerufen, dass gerade bei Unternehmen, die anders als Meta keine marktbeherrschende Stellung aufweisen, Nutzenden neben der Option zu zahlen oder einzuwilligen auch immer die Option bleibt, das Angebot eines anderen Anbieters zu nutzen.<\/p>\n<p>Das EMR bedankt sich herzlich bei Kristin Benedikt und der Zuh\u00f6rerschaft und freut sich auf eine weitere Begleitung des Themas \u201cPay or Okay\u201d in zuk\u00fcnftigen Veranstaltungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In unserem Webinar \u201cPay or Okay\u201d\u00a0am 8. Juli 2024 hat Kristin Benedikt, Mitglied im Vorstand des EMR, einen \u00dcberblick \u00fcber Angebote von Online-Diensten gegeben, die Nutzern die Wahl lassen, ein bezahlpflichtiges Abo abzuschlie\u00dfen oder personenbezogene Daten f\u00fcr Werbezwecke bereitzustellen. 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