{"id":2300,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/audiovisuelle-mediendienste\/"},"modified":"2023-09-06T11:39:18","modified_gmt":"2023-09-06T09:39:18","slug":"audiovisuelle-mediendienste","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/themen\/audiovisuelle-mediendienste\/","title":{"rendered":"Audiovisuelle Mediendienste"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8221;1&#8243; _builder_version=&#8221;3.22&#8243; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_row _builder_version=&#8221;3.25&#8243; background_size=&#8221;initial&#8221; background_position=&#8221;top_left&#8221; background_repeat=&#8221;repeat&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243; _builder_version=&#8221;3.25&#8243; custom_padding=&#8221;|||&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221; custom_padding__hover=&#8221;|||&#8221;][et_pb_text _builder_version=&#8221;3.27.4&#8243; background_size=&#8221;initial&#8221; background_position=&#8221;top_left&#8221; background_repeat=&#8221;repeat&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;]<\/p>\n<p>Unter dem Oberbegriff \u201eaudiovisueller Mediendienst\u201c versteht die Europ\u00e4ische Union sowohl das Fernsehen als auch audiovisuelle Abrufmediendienste (etwa Video-on-Demand-Angebote oder Beitr\u00e4ge in Mediatheken) sowie perspektivisch auch die Video-Sharing-Plattformen. Die Hereinnahme der On-Demand-Angebote in das europ\u00e4ische Medienrecht erfolgte im Jahre 2007, als die Richtlinie \u201eFernsehen ohne Grenzen\u201c (RL 89\/552\/EWG, auch: \u201eFernsehrichtlinie\u201c) in die \u201eRichtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste\u201c (RL 2007\/65\/EG, kodifiziert durch die RL 2010\/13\/EU, \u201eAVMD-Richtlinie\u201c) \u00fcberf\u00fchrt wurde. <br \/>\n \u201eFernseh\u00e4hnliche Abrufdienste\u201c unterliegen nicht allen in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen, da die Nutzer hier weitergehende Auswahl- und Steuerungsm\u00f6glichkeiten haben und die Bedeutung sowie der Meinungsbildungseinfluss von Abrufdiensten im Vergleich zum Fernsehen niedriger sein soll. Wann ein Dienst in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage der Einzelfallbewertung, was immer wieder zu Kontroversen f\u00fchrt. Es muss sich um einen Dienst handeln, f\u00fcr den ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung tr\u00e4gt und dessen \u00a0Hauptzweck die Bereitstellung von fernseh\u00e4hnlichen Sendungen ist, die der Information, Unterhaltung oder Bildung dienen und der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit \u00fcber elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden. Die AVMD-Richtlinie sieht jedoch auch f\u00fcr die Anbieter fernseh\u00e4hnlicher Abrufdienste eine objektive Verantwortung f\u00fcr alle Inhalte vor, die in einem Katalog \u2013 auch von Dritten \u2013 verf\u00fcgbar gemacht werden sowie eine Reihe von Verpflichtungen wie die zur F\u00f6rderung europ\u00e4ischer Werke und zur Ex-ante-Kontrolle der Inhalte in Bezug auf Jugendschutz oder Menschenw\u00fcrde. <br \/>\n F\u00fcr lineare Fernsehsendungen gelten strengere oder spezifische Vorschriften, beispielsweise bez\u00fcglich der kommerziellen Kommunikation (Werbung etc.) und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Die Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste soll der Weiterentwicklung der Medien hinsichtlich ihrer Digitalisierung und Konvergenz gerecht werden, insbesondere sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen klassischen Fernsehdiensten und sonstigen Mediendiensten vermieden werden.<\/p>\n<p>Die AVMD-Richtlinie behandelt \u201eDienste der Informationsgesellschaft\u201c lediglich insoweit, als es sich um audiovisuelle Mediendienste handelt. Von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst sind der H\u00f6rfunk und On-Demand-Audiodienste. Abrufdienste sind allgemein Gegenstand der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (RL 2000\/31\/EG, \u201eeCommerce-Richtlinie\u201c). Eine Revision der AVMD Richtlinie mit bisher teilweise erheblich abweichenden Regelungsvorschl\u00e4gen befindet sich aktuell im Trilog. Das EMR hat eine deutsch- und englischsprachige Synopse zum Stand der Entw\u00fcrfe erstellt.<\/p>\n<p>Den nationalen Rechtsrahmen f\u00fcr Fernsehen, H\u00f6rfunk und Abrufmedien bilden vor allem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Landesebene sowie das Telemediengesetz\u00a0 (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) des Bundes. Weitere Staatsvertr\u00e4ge aller L\u00e4nder beziehen sich auf die Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag, die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio (sowie das europ\u00e4ische Fernsehkulturprogramm ARTE). Hinzutreten Staatsvertr\u00e4ge einzelner L\u00e4nder und Rundfunk- und Mediengesetze, die die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der ARD und den privaten Rundfunk auf landesweiter, regionaler und lokaler Ebene regeln. Der RStV und der JMStV sowie einige Bundesgesetze (neben dem TMG und dem TKG das Tabakerzeugnisgesetz, das Heilmittelwerbe- und das Arzneimittelgesetz) dienen auch der Umsetzung von AVMD- und eCommerce-Richtlinie sowie weiterer, einschl\u00e4giger Rechtsakte der EU.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][et_pb_row _builder_version=&#8221;3.25&#8243; background_size=&#8221;initial&#8221; background_position=&#8221;top_left&#8221; background_repeat=&#8221;repeat&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243; _builder_version=&#8221;3.25&#8243; custom_padding=&#8221;|||&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221; custom_padding__hover=&#8221;|||&#8221;][et_pb_blog fullwidth=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;24&#8243; show_author=&#8221;off&#8221; show_categories=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; _builder_version=&#8221;3.0.94&#8243; box_shadow_style=&#8221;preset1&#8243; box_shadow_vertical=&#8221;1px&#8221; box_shadow_blur=&#8221;5px&#8221; box_shadow_color=&#8221;rgba(0,0,0,.1)&#8221; border_style=&#8221;solid&#8221; use_dropshadow=&#8221;on&#8221; global_colors_info=&#8221;{}&#8221;][\/et_pb_blog][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter dem Oberbegriff \u201eaudiovisueller Mediendienst\u201c versteht die Europ\u00e4ische Union sowohl das Fernsehen als auch audiovisuelle Abrufmediendienste (etwa Video-on-Demand-Angebote oder Beitr\u00e4ge in Mediatheken) sowie perspektivisch auch die Video-Sharing-Plattformen. 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Es muss sich um einen Dienst handeln, f\u00fcr den ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung tr\u00e4gt und dessen \u00a0Hauptzweck die Bereitstellung von fernseh\u00e4hnlichen Sendungen ist, die der Information, Unterhaltung oder Bildung dienen und der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit \u00fcber elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden. Die AVMD-Richtlinie sieht jedoch auch f\u00fcr die Anbieter fernseh\u00e4hnlicher Abrufdienste eine objektive Verantwortung f\u00fcr alle Inhalte vor, die in einem Katalog \u2013 auch von Dritten \u2013 verf\u00fcgbar gemacht werden sowie eine Reihe von Verpflichtungen wie die zur F\u00f6rderung europ\u00e4ischer Werke und zur Ex-ante-Kontrolle der Inhalte in Bezug auf Jugendschutz oder Menschenw\u00fcrde. <br \/> F\u00fcr lineare Fernsehsendungen gelten strengere oder spezifische Vorschriften, beispielsweise bez\u00fcglich der kommerziellen Kommunikation (Werbung etc.) und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Die Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste soll der Weiterentwicklung der Medien hinsichtlich ihrer Digitalisierung und Konvergenz gerecht werden, insbesondere sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen klassischen Fernsehdiensten und sonstigen Mediendiensten vermieden werden.<\/p><p>Die AVMD-Richtlinie behandelt \u201eDienste der Informationsgesellschaft\u201c lediglich insoweit, als es sich um audiovisuelle Mediendienste handelt. Von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst sind der H\u00f6rfunk und On-Demand-Audiodienste. Abrufdienste sind allgemein Gegenstand der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (RL 2000\/31\/EG, \u201eeCommerce-Richtlinie\u201c). Eine Revision der AVMD Richtlinie mit bisher teilweise erheblich abweichenden Regelungsvorschl\u00e4gen befindet sich aktuell im Trilog. Das EMR hat eine deutsch- und englischsprachige Synopse zum Stand der Entw\u00fcrfe erstellt.<\/p><p>Den nationalen Rechtsrahmen f\u00fcr Fernsehen, H\u00f6rfunk und Abrufmedien bilden vor allem der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Landesebene sowie das Telemediengesetz\u00a0 (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) des Bundes. Weitere Staatsvertr\u00e4ge aller L\u00e4nder beziehen sich auf die Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag, die ARD, das ZDF und das Deutschlandradio (sowie das europ\u00e4ische Fernsehkulturprogramm ARTE). Hinzutreten Staatsvertr\u00e4ge einzelner L\u00e4nder und Rundfunk- und Mediengesetze, die die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der ARD und den privaten Rundfunk auf landesweiter, regionaler und lokaler Ebene regeln. 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