{"id":2304,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/kommerziellen-kommunikation\/"},"modified":"2017-11-10T14:17:25","modified_gmt":"2017-11-10T13:17:25","slug":"kommerziellen-kommunikation","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/themen\/kommerziellen-kommunikation\/","title":{"rendered":"kommerziellen Kommunikation"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Die Entwicklung des Internets und der internetbasierten Technologien haben neue Rechtsgebiete mit sich gebracht. Die zunehmende Nutzung des Internets durch Unternehmen wie auch Private f\u00fchrte dazu, dass sich die Verbreitung medialer Inhalte und der gesch\u00e4ftliche Verkehr immer mehr au\u00dferhalb einer einzigen nationalen Rechtsordnung abspielten. Die AVMD-Richtlinie soll der Weiterentwicklung der Medien hinsichtlich ihrer Digitalisierung und Konvergenz gerecht werden, insbesondere sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen klassischen Fernsehdiensten und sonstigen Mediendiensten vermieden werden. Besonders f\u00fcr die kommerzielle Kommunikation (Werbung etc.) der linearen Fernsehsendungen werden in diesem Zusammenhang eine Vielzahl an Regelungen geschaffen.<\/p>\n<p>Gleichwohl behandelt die AVMD-Richtlinie den Bereich der kommerziellen Kommunikation lediglich insoweit, als es sich um audiovisuelle Mediendienste handelt. Von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst sind der H\u00f6rfunk und On-Demand-Audiodienste. Abrufdienste sind allgemein Gegenstand der Richtlinie \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr (RL 2000\/31\/EG, \u201eeCommerce-Richtlinie\u201c). Eine Revision der AVMD Richtlinie mit bisher teilweise erheblich abweichenden Regelungsvorschl\u00e4gen befindet sich aktuell im Trilog. Das EMR hat eine ##deutsch- und englischsprachige Synopse## zum Stand der Entw\u00fcrfe erstellt.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff der Werbung eng verwoben ist auch der Verbraucherschutz. Die f\u00fcr die EU-Medienpolitik relevanten Teile des Verbraucherschutzes sind ferner die Ma\u00dfnahmen, die Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Werbung beinhalten. Der Verbraucher soll durch Werbema\u00dfnahmen der Unternehmer nicht in die Irre gef\u00fchrt oder unterschwellig beeinflusst werden. Daher macht die EU konkrete Vorgaben f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Produktplatzierungen und Sponsoring in Fernsehsendungen und verbietet jede Form der Schleichwerbung. Auspr\u00e4gungen der europ\u00e4ischen Gesetzgebung finden sich auf nationaler Ebene in den Bestimmungen des UWG.<\/p>\n<p>Auch im Telekommunikationssektor kommt der Verbraucherschutz zum Tragen. So soll etwa die Universaldiensterichtlinie die Erschwinglichkeit der Tarife, die M\u00f6glichkeit zur Rufnummernmitnahme und die z\u00fcgige sowie reibungslose Abwicklung beim Anbieterwechsel gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Angesichts wachsenden Online-Handels, neuer Kommunikationswege und grenz\u00fcberschreitenden Ein- und Verkaufs wird der Schutz der Interessen des Verbrauchers aktiv verfolgt. Somit z\u00e4hlt ein effektiver Verbraucherschutz zu den wichtigsten Aufgaben europ\u00e4ischer Politik. Mit dem Ziel einer Harmonisierung des Binnenmarktes auf europ\u00e4ischer Ebene wurde im Jahr 2000 die E-Commerce-Richtlinie (2000\/31\/EG) verabschiedet. Ein zentraler Aspekt dabei ist das Haftungsregime f\u00fcr jene Dienstleister, die den Nutzern entweder den Zugang zum Internet verschaffen (sog. Access-Provider) oder ihnen durch das Bereitstellen von Speicherplatz eine inhaltliche Nutzung des Internets erm\u00f6glichen (sog. Host-Provider). Diese europ\u00e4ischen Vorgaben erlangen ihre Bedeutung gerade in der fortw\u00e4hrenden Diskussion um die Einbeziehung von solchen Dienstleistern in die Verfolgung von Urheberrechts- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, etwa in Bezug auf die Einf\u00fchrung von Zugangssperren, Warnhinweismodellen oder technischen Ma\u00dfnahmen zur (vorbeugenden) Verhinderung des Hochladens sowie Abrufs urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke.<\/p>\n<p>Im Sinne der Richtlinie haften Access- und Host-Provider n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr von Nutzern \u00fcbermittelte bzw. gespeicherte Daten, sondern k\u00f6nnen erst ab einem gewissen Grad an Beteiligung haftbar gemacht werden. F\u00fcr Access-Provider ist dies etwa eine tats\u00e4chliche Veranlassung der \u00dcbermittlung oder ein ver\u00e4ndernder Eingriff in die zu \u00fcbermittelnde Information. Ein Host-Provider haftet erst dann f\u00fcr durch Nutzer gespeicherte Daten, wenn er Kenntnis von einer rechtswidrigen T\u00e4tigkeit hat und nicht unverz\u00fcglich t\u00e4tig wird, um die Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;on&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;219&#8243; show_content=&#8221;off&#8221; offset_number=&#8221;0&#8243; use_overlay=&#8221;off&#8221; fullwidth=&#8221;off&#8221; use_dropshadow=&#8221;off&#8221; background_layout=&#8221;light&#8221; border_style=&#8221;solid&#8221; \/][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><div class=\"et_pb_row et_pb_row_0 et_pb_row_empty\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div><div class=\"et_pb_module et_pb_text et_pb_text_0  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> Die Entwicklung des Internets und der internetbasierten Technologien haben neue Rechtsgebiete mit sich gebracht. 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So soll etwa die Universaldiensterichtlinie die Erschwinglichkeit der Tarife, die M\u00f6glichkeit zur Rufnummernmitnahme und die z\u00fcgige sowie reibungslose Abwicklung beim Anbieterwechsel gew\u00e4hrleisten.<\/p><p>Angesichts wachsenden Online-Handels, neuer Kommunikationswege und grenz\u00fcberschreitenden Ein- und Verkaufs wird der Schutz der Interessen des Verbrauchers aktiv verfolgt. Somit z\u00e4hlt ein effektiver Verbraucherschutz zu den wichtigsten Aufgaben europ\u00e4ischer Politik. Mit dem Ziel einer Harmonisierung des Binnenmarktes auf europ\u00e4ischer Ebene wurde im Jahr 2000 die E-Commerce-Richtlinie (2000\/31\/EG) verabschiedet. Ein zentraler Aspekt dabei ist das Haftungsregime f\u00fcr jene Dienstleister, die den Nutzern entweder den Zugang zum Internet verschaffen (sog. Access-Provider) oder ihnen durch das Bereitstellen von Speicherplatz eine inhaltliche Nutzung des Internets erm\u00f6glichen (sog. Host-Provider). Diese europ\u00e4ischen Vorgaben erlangen ihre Bedeutung gerade in der fortw\u00e4hrenden Diskussion um die Einbeziehung von solchen Dienstleistern in die Verfolgung von Urheberrechts- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, etwa in Bezug auf die Einf\u00fchrung von Zugangssperren, Warnhinweismodellen oder technischen Ma\u00dfnahmen zur (vorbeugenden) Verhinderung des Hochladens sowie Abrufs urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke.<\/p><p>Im Sinne der Richtlinie haften Access- und Host-Provider n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr von Nutzern \u00fcbermittelte bzw. gespeicherte Daten, sondern k\u00f6nnen erst ab einem gewissen Grad an Beteiligung haftbar gemacht werden. F\u00fcr Access-Provider ist dies etwa eine tats\u00e4chliche Veranlassung der \u00dcbermittlung oder ein ver\u00e4ndernder Eingriff in die zu \u00fcbermittelnde Information. 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