{"id":2305,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/telemedienrecht\/"},"modified":"2017-11-10T14:18:26","modified_gmt":"2017-11-10T13:18:26","slug":"telemedienrecht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/themen\/telemedienrecht\/","title":{"rendered":"Telemedienrecht"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Das Telemedien- oder auch Multimediarecht ist das Recht der Telemedien, umfasst also alle Regelungen, denen die Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten unterliegen.<\/p>\n<p>Das Telemedienrecht ist somit eine der wichtigsten Regelungsgrundlagen f\u00fcr Angebote im Internet, die\u00a0 nicht zuletzt auch f\u00fcr die klassischen Medienanbieter wie Rundfunk und Presse gilt, wenn sie ihre Inhalte (ausschlie\u00dflich) online bereitstellen. Mit R\u00fccksicht auf die Konvergenz der Medien, die sich mehr denn je im Internet zeigt, regelt es speziell die Materien, die Besonderheiten der digitalen Information und Kommunikation betreffen, wobei im \u00dcbrigen auch das \u201eklassische\u201c Medienrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht von den Anbietern zu beachten sind.<\/p>\n<p>Eine einheitliche Regelung des Telemedienrechts bzw. eine Harmonisierung gibt es auf europ\u00e4ischer Ebene nicht. Allerdings tangieren viele EU-Regelungen auch multimediale Angebote und deren Anbieter. Das gilt etwa f\u00fcr die AVMD-Richtlinie, die auch Vorschriften(vor allem die Sonderbestimmungen der Art. 4 Abs. 3, 12 und 13 AVMD) f\u00fcr audiovisuelle Mediendienste auf Abruf enth\u00e4lt, die regelm\u00e4\u00dfig im Telemedienrecht angesiedelt sind. Typisches Merkmal dieser Abrufdienste ist deren \u201eFernseh\u00e4hnlichkeit\u201c-\u00a0 insbesondere sind sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet. Daher und auch aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu ihnen kann der Nutzer vern\u00fcnftigerweise einen Regelungsschutz erwarten, \u00a0der \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten von Abrufdiensten \u2013 zumindest an die Regulierung bei \u201aklassischen\u2018 audiovisuellen Medien heranreicht.<\/p>\n<p>Auch die die E-Commerce-Richtlinie (2000\/31\/EG), die vor allem haftungsrechtliche Fragen verbunden mit der inhaltlichen Verantwortlichkeit f\u00fcr Webseiten betrifft, ist relevant f\u00fcr die Anbieter von Telemedien. Access-Provider (Zugangsanbieter) und Host-Provider (Anbieter von Inhalten) k\u00f6nnen hiernach erst ab einem gewissen Beteiligungsgrad haftbar gemacht werden, was die Bek\u00e4mpfung von Urheberrechts- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet schwieriger gestaltet. <br \/>\n Die E-Privacy-Richtlinie (2002\/58\/EG) und die sog. Cookie-Richtlinie (2009\/136\/EG) regeln Teilaspekte des Telemedienrechts u.a. mit ihren telekommunikationsspezifischen Regelungen zum Datenschutz und Vorschriften zum Schutz der Privatsph\u00e4re bei der Datenverarbeitung. Beide Richtlinien werden 2018 von der E-Privacy-Verordnung abgel\u00f6st werden, die durch ihren unmittelbar Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchenden Verordnungscharakter ein st\u00e4rkeres Ma\u00df an Harmonisierung des digitalen Umfelds von Nutzern im Internet gew\u00e4hrleisten wird.<\/p>\n<p>Grundlage des nationalen Telemedienrechts waren bis 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), die sodann durch das Telemediengesetz (TMG) abgel\u00f6st wurden, das durch den Bund unter Berufung auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) geschaffen wurde. Das TMG gilt f\u00fcr alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Das TMG sieht parallel \u00a0zur Zulassungs- und Anmeldefreiheit von Telemedien nicht zuletzt im Interesse des Verbraucherschutzes und einer effektiven Rechtsdurchsetzung verschiedene Informationspflichten f\u00fcr Anbieter (u.a. sog. Impressum-Regelungen), Sonderregelungen f\u00fcr deren Haftung und den Datenschutz, sowie Vorgaben zur Werbung in Telemedien vor.<\/p>\n<p>Sondervorschriften f\u00fcr journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, also solche, deren Gesamtbild als publizistisch sinnvolle Anordnung von Inhalten eingeordnet werden kann, sieht zudem \u00a0der RStV (\u00a7\u00a7 54 ff. RStV) in den Bereichen Informationspflichten, Auskunftsanspr\u00fcche, Datenschutz, Werbung und Aufsicht vor. Auch ein Anspruch auf Gegendarstellung kann in solchen Telemedien durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Regelungen des TMG und RStV jeweils erg\u00e4nzend, sieht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag f\u00fcr Telemedien (f\u00fcr Tr\u00e4germedien gilt das Jugendschutzgesetz) die Etablierung von Jugendschutzprogrammen basierend auf einer Freiwilligen Selbstkontrolle und Kennzeichnungspflichten vor. Hierbei handelt es sich nur um Teilaspekte eines ##umfassenden Regelungskonzeptes im Jugendmedienschutz##.<br \/>\n Das Telemedienrecht befindet sich stets in einem Entwicklungsprozess, da es immer wieder neu auf technische Entwicklungen reagieren muss. Die Verschiedenheit der Adressaten wie etwa sozialen Netzwerke oder die Mediatheken von Rundfunkunternehmen, die trotz der Konvergenz der Medien in bestimmten Punkten verbleibt, stellt eine Herausforderung f\u00fcr die Schaffung einer fairen und einheitlichen Regulierung dar. Grundgesetzliche Vorgaben aus der Presse-, Rundfunk-, Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie aus dem Telekommunikationsgeheimnis und nat\u00fcrlich auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind gerade bei der Etablierung von Regelungen f\u00fcr Informations- und Kommunikationsdienste von enormer Bedeutung.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;off&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;221&#8243; show_content=&#8221;off&#8221; offset_number=&#8221;0&#8243; use_overlay=&#8221;off&#8221; fullwidth=&#8221;off&#8221; use_dropshadow=&#8221;off&#8221; background_layout=&#8221;light&#8221; border_style=&#8221;solid&#8221; \/][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><div class=\"et_pb_row et_pb_row_0 et_pb_row_empty\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div><div class=\"et_pb_module et_pb_text et_pb_text_0  et_pb_text_align_left et_pb_bg_layout_light\">\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t\t\n\t\t\t<\/div> Das Telemedien- oder auch Multimediarecht ist das Recht der Telemedien, umfasst also alle Regelungen, denen die Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten unterliegen. 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Daher und auch aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu ihnen kann der Nutzer vern\u00fcnftigerweise einen Regelungsschutz erwarten, \u00a0der \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten von Abrufdiensten \u2013 zumindest an die Regulierung bei \u201aklassischen\u2018 audiovisuellen Medien heranreicht.<\/p><p>Auch die die E-Commerce-Richtlinie (2000\/31\/EG), die vor allem haftungsrechtliche Fragen verbunden mit der inhaltlichen Verantwortlichkeit f\u00fcr Webseiten betrifft, ist relevant f\u00fcr die Anbieter von Telemedien. Access-Provider (Zugangsanbieter) und Host-Provider (Anbieter von Inhalten) k\u00f6nnen hiernach erst ab einem gewissen Beteiligungsgrad haftbar gemacht werden, was die Bek\u00e4mpfung von Urheberrechts- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen im Internet schwieriger gestaltet. <br \/> Die E-Privacy-Richtlinie (2002\/58\/EG) und die sog. Cookie-Richtlinie (2009\/136\/EG) regeln Teilaspekte des Telemedienrechts u.a. mit ihren telekommunikationsspezifischen Regelungen zum Datenschutz und Vorschriften zum Schutz der Privatsph\u00e4re bei der Datenverarbeitung. Beide Richtlinien werden 2018 von der E-Privacy-Verordnung abgel\u00f6st werden, die durch ihren unmittelbar Geltung in den Mitgliedstaaten beanspruchenden Verordnungscharakter ein st\u00e4rkeres Ma\u00df an Harmonisierung des digitalen Umfelds von Nutzern im Internet gew\u00e4hrleisten wird.<\/p><p>Grundlage des nationalen Telemedienrechts waren bis 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), die sodann durch das Telemediengesetz (TMG) abgel\u00f6st wurden, das durch den Bund unter Berufung auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) geschaffen wurde. Das TMG gilt f\u00fcr alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) oder Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Das TMG sieht parallel \u00a0zur Zulassungs- und Anmeldefreiheit von Telemedien nicht zuletzt im Interesse des Verbraucherschutzes und einer effektiven Rechtsdurchsetzung verschiedene Informationspflichten f\u00fcr Anbieter (u.a. sog. Impressum-Regelungen), Sonderregelungen f\u00fcr deren Haftung und den Datenschutz, sowie Vorgaben zur Werbung in Telemedien vor.<\/p><p>Sondervorschriften f\u00fcr journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, also solche, deren Gesamtbild als publizistisch sinnvolle Anordnung von Inhalten eingeordnet werden kann, sieht zudem \u00a0der RStV (\u00a7\u00a7 54 ff. RStV) in den Bereichen Informationspflichten, Auskunftsanspr\u00fcche, Datenschutz, Werbung und Aufsicht vor. 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Grundgesetzliche Vorgaben aus der Presse-, Rundfunk-, Meinungs- und Informationsfreiheit, sowie aus dem Telekommunikationsgeheimnis und nat\u00fcrlich auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind gerade bei der Etablierung von Regelungen f\u00fcr Informations- und Kommunikationsdienste von enormer Bedeutung.<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"class_list":["post-2305","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"gb","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2305","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2305"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2305\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2782,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2305\/revisions\/2782"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/17"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2305"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}