{"id":2311,"date":"2017-09-06T16:53:01","date_gmt":"2017-09-06T14:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/themen\/netzneutralitaet\/"},"modified":"2017-11-10T14:42:21","modified_gmt":"2017-11-10T13:42:21","slug":"netzneutralitaet","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/themen\/netzneutralitaet\/","title":{"rendered":"Netzneutralit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section bb_built=&#8221;1&#8243;][et_pb_row][et_pb_column type=&#8221;4_4&#8243;][et_pb_text]<\/p>\n<p>Das Internet ist neben den traditionellen Rundfunk-Verbreitungswegen Terrestrik, Kabel und Satellit ein immer bedeutsamer werdender \u00dcbertragungsweg f\u00fcr H\u00f6rfunk und Fernsehen. F\u00fcr dem Rundfunk vergleichbare\u00a0 Telemedien ist es bereits heute der wichtigste Verbreitungsweg. Zur Sicherung von Meinungsvielfalt und Pluralismus ist Netzneutralit\u00e4t vor dem Hintergrund dieser technologischen Entwicklungen unverzichtbar.<\/p>\n<p>Das (uneinheitlich definierte) Konzept der Netzneutralit\u00e4t umfasst zum einen inhaltliche Neutralit\u00e4t durch Abwesenheit von Ma\u00dfnahmen, die an die Inhalte von \u00dcbertragungen im Internet ankn\u00fcpfen. Zum anderen setzt die Netzneutralit\u00e4t die technisch neutrale \u00dcbermittlung von Inhalten voraus. Gerade letzteres bedeutet insbesondere f\u00fcr ein \u201eoffenes Internet\u201c, dass dieses weltweit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich ist und dass s\u00e4mtliche Datenpakete grunds\u00e4tzlich unterschiedslos von Rechner zu Rechner \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Netzneutralit\u00e4t gew\u00e4hrleistet kommunikative Chancengleichheit:\u00a0\u00a0 Datenpakete werden auf der Grundlage dieses Prinzips im Internet gleichwertig behandelt, unabh\u00e4ngig davon, woher sie kommen oder wohin sie gehen. Angebote von finanzstarken Anbieter werden nicht allein auf der Grundlage ihrer Marktmacht priorit\u00e4r zu Lasten von Angeboten kleinerer Anbieter behandelt. Netzneutralit\u00e4t sichert damit zugleich auch die Souver\u00e4nit\u00e4t des Verbrauchers bei der Nutzung des Internets ab. Netzneutralit\u00e4t ist zudem innovations- und wachstumsfreundlich: Sie f\u00f6rdert diskriminierungsfreien Marktzugang f\u00fcr neue Ideen und Gesch\u00e4ftsmodelle im Internet. Netzneutralit\u00e4t unterst\u00fctzt damit Angebots- wie Anbietervielfalt unter den Bedingungen der Digitalisierung.<\/p>\n<p>Der Begriff Netzneutralit\u00e4t meint, dass ein Netz die zu \u00fcbertragenden Daten grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Inhalt (und anderen Faktoren, wie Absender und Adressat) gleich behandeln muss. Der Betreiber darf also nicht bestimmte Dienste \u201eausbremsen\u201c oder andere bevorzugen.<\/p>\n<p>Best Effort\u2028 kennzeichnet bei der Daten\u00fcbertragung in Netzen (z.B. Internet), dass diese mit \u201egr\u00f6\u00dften Bem\u00fchungen\u201c erfolgt. Die \u00dcbertragung wird dabei \u201eso gut wie m\u00f6glich\u201c durchgef\u00fchrt, was lediglich die Zusicherung einer minimalisierten Dienstg\u00fcte [quality of service (QoS)] bedeutet. In paketvermittelten Netzen werden bei Best Effort alle eintreffenden Datenpakete weitergeleitet, solange im Netz noch freie \u00dcbertragungskapazit\u00e4t vorhanden ist. Eine vollst\u00e4ndige und fehlerfreie \u00dcbermittlung der Informationen ist dadurch nicht garantiert. Ist n\u00e4mlich an einer Stelle im Netz Auslastung gegeben, dann kommt es unweigerlich zu einem Datenstau, der durch geeignete Steuerungsverfahren wieder aufgel\u00f6st werden muss. Das f\u00fchrt zu St\u00f6reffekten bei \u00dcbertragungen in Echtzeit [realtime].<\/p>\n<p>Die im November 2015 in Kraft getretene Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (Verordnung 2015\/2120) legt die Grundlage f\u00fcr die Wahrung der Netzneutralit\u00e4t. Die nationalen Regulierungsbeh\u00f6rden sind nach der Verordnung verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen genau zu \u00fcberwachen und die kontinuierliche Verf\u00fcgbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Das Gremium Europ\u00e4ischer Regulierungsstellen f\u00fcr elektronische Kommunikation (BEREC) hat am 30. August 2016 Leitlinien zur Netzneutralit\u00e4t ver\u00f6ffentlicht. Diese Leitlinien konkretisieren die Vorschriften der Verordnung, um sie in der Praxis m\u00f6glichst einheitlich anwenden zu k\u00f6nnen. Wichtige Themenbereiche sind Zero-Rating, Regelungen zum Verkehrsmanagement, Bedingungen f\u00fcr die Erbringung von Spezialdiensten sowie die erweiterten Transparenzverpflichtungen f\u00fcr die Anbieter von Internetzugangsdiensten.<\/p>\n<p>Auch bei der Anwendung dieser Leitlinien ist der kulturellen Querschnittsklausel des Art. 167 Abs. 4 AEUV sowie Art. 11 Abs. 2 der Grundrechtecharta Rechnung zu tragen. Hieraus ergibt sich die unionsrechtliche Pflicht zur Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralit\u00e4t.<\/p>\n<p>Den Medienanstalten kommt laut dem Bericht der Bund-L\u00e4nder-Kommission zur Medienkonvergenz eine wichtige Rolle bei der Konkretisierung von Regulierungsvorgaben zur Vielfaltssicherung zu. Daher besteht bei der Anwendung der Telekom-Binnenmarkt-Verordnung im Allgemeinen wie bei der Anwendung der BEREC-Leitlinien zur Netzneutralit\u00e4t im Besonderen ein guter Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Bundesnetzagentur, die in Deutschland f\u00fcr die Telekommunikationsregulierung zust\u00e4ndig ist. Zielf\u00fchrend erscheint dabei ein ganzheitlicher Ansatz der Sicherung von Netzneutralit\u00e4t, der mit Blick auf Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr einen neutralen Transport meinungsbildungsrelevanter Inhalte im Netz s\u00e4mtliche Akteure in den Blick nimmt, die Standards f\u00fcr den Transport von audiovisuellen oder Audio-Angeboten setzen k\u00f6nnen \u2013 wie z.B. CDN-Anbieter, DRM-Anbieter, Hersteller von Endger\u00e4ten und Anbieter von Plattformen. Auch im Zusammenhang mit Fragestellungen der Netzneutralit\u00e4t sind Gesetze der Marktlogik nicht ausschlie\u00dflich geeignet, den verfassungs- wie unionsrechtlich geforderten Schutz der Meinungsvielfalt zu gew\u00e4hrleisten. So darf z.B. der Einsatz von Mischkalkulationen bei Entgeltgestaltungen auf der Ebene der f\u00fcr die Sicherung der Netzneutralit\u00e4t relevanten Akteure nicht in Marktzutrittsschranken f\u00fcr neue Anbieter von meinungsrelevanten Inhalteangeboten oder f\u00fcr Anbieter von regionalen oder lokalen meinungsrelevanten Inhalteangeboten m\u00fcnden.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][et_pb_blog _builder_version=&#8221;3.0.64&#8243; show_thumbnail=&#8221;on&#8221; show_more=&#8221;off&#8221; show_author=&#8221;off&#8221; show_date=&#8221;on&#8221; show_categories=&#8221;on&#8221; show_comments=&#8221;off&#8221; show_pagination=&#8221;off&#8221; include_categories=&#8221;217&#8243; meta_date=&#8221;j. 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Gerade letzteres bedeutet insbesondere f\u00fcr ein \u201eoffenes Internet\u201c, dass dieses weltweit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglich ist und dass s\u00e4mtliche Datenpakete grunds\u00e4tzlich unterschiedslos von Rechner zu Rechner \u00fcbermittelt werden.<\/p><p>Netzneutralit\u00e4t gew\u00e4hrleistet kommunikative Chancengleichheit:\u00a0\u00a0 Datenpakete werden auf der Grundlage dieses Prinzips im Internet gleichwertig behandelt, unabh\u00e4ngig davon, woher sie kommen oder wohin sie gehen. Angebote von finanzstarken Anbieter werden nicht allein auf der Grundlage ihrer Marktmacht priorit\u00e4r zu Lasten von Angeboten kleinerer Anbieter behandelt. Netzneutralit\u00e4t sichert damit zugleich auch die Souver\u00e4nit\u00e4t des Verbrauchers bei der Nutzung des Internets ab. Netzneutralit\u00e4t ist zudem innovations- und wachstumsfreundlich: Sie f\u00f6rdert diskriminierungsfreien Marktzugang f\u00fcr neue Ideen und Gesch\u00e4ftsmodelle im Internet. Netzneutralit\u00e4t unterst\u00fctzt damit Angebots- wie Anbietervielfalt unter den Bedingungen der Digitalisierung.<\/p><p>Der Begriff Netzneutralit\u00e4t meint, dass ein Netz die zu \u00fcbertragenden Daten grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Inhalt (und anderen Faktoren, wie Absender und Adressat) gleich behandeln muss. Der Betreiber darf also nicht bestimmte Dienste \u201eausbremsen\u201c oder andere bevorzugen.<\/p><p>Best Effort\u2028 kennzeichnet bei der Daten\u00fcbertragung in Netzen (z.B. Internet), dass diese mit \u201egr\u00f6\u00dften Bem\u00fchungen\u201c erfolgt. Die \u00dcbertragung wird dabei \u201eso gut wie m\u00f6glich\u201c durchgef\u00fchrt, was lediglich die Zusicherung einer minimalisierten Dienstg\u00fcte [quality of service (QoS)] bedeutet. In paketvermittelten Netzen werden bei Best Effort alle eintreffenden Datenpakete weitergeleitet, solange im Netz noch freie \u00dcbertragungskapazit\u00e4t vorhanden ist. Eine vollst\u00e4ndige und fehlerfreie \u00dcbermittlung der Informationen ist dadurch nicht garantiert. Ist n\u00e4mlich an einer Stelle im Netz Auslastung gegeben, dann kommt es unweigerlich zu einem Datenstau, der durch geeignete Steuerungsverfahren wieder aufgel\u00f6st werden muss. Das f\u00fchrt zu St\u00f6reffekten bei \u00dcbertragungen in Echtzeit [realtime].<\/p><p>Die im November 2015 in Kraft getretene Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (Verordnung 2015\/2120) legt die Grundlage f\u00fcr die Wahrung der Netzneutralit\u00e4t. Die nationalen Regulierungsbeh\u00f6rden sind nach der Verordnung verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen genau zu \u00fcberwachen und die kontinuierliche Verf\u00fcgbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten zu f\u00f6rdern.<\/p><p>Das Gremium Europ\u00e4ischer Regulierungsstellen f\u00fcr elektronische Kommunikation (BEREC) hat am 30. August 2016 Leitlinien zur Netzneutralit\u00e4t ver\u00f6ffentlicht. Diese Leitlinien konkretisieren die Vorschriften der Verordnung, um sie in der Praxis m\u00f6glichst einheitlich anwenden zu k\u00f6nnen. Wichtige Themenbereiche sind Zero-Rating, Regelungen zum Verkehrsmanagement, Bedingungen f\u00fcr die Erbringung von Spezialdiensten sowie die erweiterten Transparenzverpflichtungen f\u00fcr die Anbieter von Internetzugangsdiensten.<\/p><p>Auch bei der Anwendung dieser Leitlinien ist der kulturellen Querschnittsklausel des Art. 167 Abs. 4 AEUV sowie Art. 11 Abs. 2 der Grundrechtecharta Rechnung zu tragen. Hieraus ergibt sich die unionsrechtliche Pflicht zur Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralit\u00e4t.<\/p><p>Den Medienanstalten kommt laut dem Bericht der Bund-L\u00e4nder-Kommission zur Medienkonvergenz eine wichtige Rolle bei der Konkretisierung von Regulierungsvorgaben zur Vielfaltssicherung zu. Daher besteht bei der Anwendung der Telekom-Binnenmarkt-Verordnung im Allgemeinen wie bei der Anwendung der BEREC-Leitlinien zur Netzneutralit\u00e4t im Besonderen ein guter Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Bundesnetzagentur, die in Deutschland f\u00fcr die Telekommunikationsregulierung zust\u00e4ndig ist. Zielf\u00fchrend erscheint dabei ein ganzheitlicher Ansatz der Sicherung von Netzneutralit\u00e4t, der mit Blick auf Gef\u00e4hrdungen f\u00fcr einen neutralen Transport meinungsbildungsrelevanter Inhalte im Netz s\u00e4mtliche Akteure in den Blick nimmt, die Standards f\u00fcr den Transport von audiovisuellen oder Audio-Angeboten setzen k\u00f6nnen \u2013 wie z.B. CDN-Anbieter, DRM-Anbieter, Hersteller von Endger\u00e4ten und Anbieter von Plattformen. Auch im Zusammenhang mit Fragestellungen der Netzneutralit\u00e4t sind Gesetze der Marktlogik nicht ausschlie\u00dflich geeignet, den verfassungs- wie unionsrechtlich geforderten Schutz der Meinungsvielfalt zu gew\u00e4hrleisten. So darf z.B. der Einsatz von Mischkalkulationen bei Entgeltgestaltungen auf der Ebene der f\u00fcr die Sicherung der Netzneutralit\u00e4t relevanten Akteure nicht in Marktzutrittsschranken f\u00fcr neue Anbieter von meinungsrelevanten Inhalteangeboten oder f\u00fcr Anbieter von regionalen oder lokalen meinungsrelevanten Inhalteangeboten m\u00fcnden.<\/p>","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"class_list":["post-2311","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"gb","enabled_languages":["de","fr","gb"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"fr":{"title":false,"content":false,"excerpt":false},"gb":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2311","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2311"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2311\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2794,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/2311\/revisions\/2794"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/17"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2311"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}