{"id":2181,"date":"2017-01-27T00:00:34","date_gmt":"2017-01-26T23:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/emr-sb.de\/?p=2181"},"modified":"2017-03-24T13:59:42","modified_gmt":"2017-03-24T12:59:42","slug":"bgh-zur-zulaessigkeit-der-mitwirkung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-bei-der-herausgabe-von-programmzeitschriften-ard-buffet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emr-sb.de\/gb\/bgh-zur-zulaessigkeit-der-mitwirkung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-bei-der-herausgabe-von-programmzeitschriften-ard-buffet\/","title":{"rendered":"BGH: &#8220;Zur Zul\u00e4ssigkeit der Mitwirkung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der Herausgabe von Programmzeitschriften&#8221; &#8211; ARD Buffet"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12\/2017 vom 26.01.2017<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Urteil vom 26. Januar 2016 &#8211; I ZR 207\/14 &#8211; ARD Buffet<\/p>\n<p>Der u.a. f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wettbewerbsrechtlich unlauter handelt, wenn sie einem Verlag das Recht einr\u00e4umt, f\u00fcr ihre Sendungen gesch\u00fctzte Marken zur Bezeichnung eines von dem Verlag angebotenen Druckwerks zu benutzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der Bauer Verlag, verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem Koch- und Lebensart-Magazine. Der Beklagte zu 1, der S\u00fcdwestrundfunk, ist eine \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD). Die Beklagte zu 2 ist eine rechtlich selbst\u00e4ndige Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 produziert seit dem Jahr 1998 die Sendung &#8220;ARD Buffet&#8221;, zu deren wesentlichen Elementen eine Koch-Show und eine Deko-Rubrik sowie ein Ratgeberbeitrag geh\u00f6ren. Er ist (Mit-)Inhaber der Marken &#8220;ARD Buffet&#8221;, &#8220;ARD&#8221; und &#8220;Das Erste&#8221;. Seit 2005 publiziert der Burda Verlag die Zeitschrift &#8220;ARD Buffet &#8211; das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung&#8221;, in der Inhalte der Sendungen aufgegriffen werden. Die Beklagte zu 2 hat dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift &#8220;ARD Buffet&#8221; einger\u00e4umt. Die Zeichen sind sowohl auf der Titelseite als auch im Heftinnern abgedruckt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagten verstie\u00dfen gegen \u00a7 11a Abs. 1 Satz 2 RStV*, wonach der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann. Er ist der Auffassung, ein Versto\u00df gegen diese Bestimmung sei wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von \u00a7 3a UWG** handele. Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Unterlassung des Angebots des Druckwerks &#8220;ARD Buffet&#8221; in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision hat der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Die Revision hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat &#8211; anders als das Berufungsgericht &#8211; angenommen, dass es sich bei \u00a7 11a Abs. 1 Satz 2 RStV um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von \u00a7 3a UWG handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. \u00a7 11a Abs. 1 Satz 2 RStV hat den Zweck, die Bet\u00e4tigung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Versto\u00df gegen diese Vorschrift kann daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche von Mitbewerbern begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 11a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich zun\u00e4chst das an den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder &#8211; was dem gleichsteht &#8211; (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten &#8211; wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat &#8211; schon deshalb nicht versto\u00dfen, weil sie nicht Anbieter der Zeitschrift &#8220;ARD Buffet&#8221; sind. Die wirtschaftliche und die publizistische Verantwortung f\u00fcr die Zeitschrift &#8220;ARD Buffet&#8221; liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei den Beklagten, sondern beim Burda Verlag.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 11a Abs. 1 Satz 2 RStV l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus das an den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterst\u00fctzen. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk auch die F\u00f6rderung des Angebots von Druckwerken durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunk beim Angebot von Druckwerken nicht st\u00e4rker als zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen darf. Das ist aber dann der Fall, wenn er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die Ver\u00f6ffentlichung des Druckwerks durch einen Dritten unterst\u00fctzt, weil er damit in das Konkurrenzverh\u00e4ltnis der Anbieter von Druckwerken eingreift und dem von ihm unterst\u00fctzten Dritten Vorteile im Wettbewerb verschafft. Gegen dieses Verbot haben die Beklagten dadurch versto\u00dfen, dass die Beklagte zu 2 dem Burda Verlag das Recht zur Verwendung der Marken des Beklagten zu 1 zur Bezeichnung der Zeitschrift &#8220;ARD Buffet&#8221; einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Er konnte in der Sache nicht selbst abschlie\u00dfend entscheiden, weil der vom Kl\u00e4ger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt war. Der Kl\u00e4ger hat nunmehr Gelegenheit, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht.<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\n LG Hamburg &#8211; Urteil vom 19. September 2011 &#8211; 315 O 410\/10, ZUM 2012, 609<br \/>\n OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 15. August 2014 &#8211; 5 U 229\/11<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12\/2017 vom 26.01.2017 Urteil vom 26. Januar 2016 &#8211; I ZR 207\/14 &#8211; ARD Buffet Der u.a. f\u00fcr das Wettbewerbsrecht zust\u00e4ndige I. 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